Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot: Genehmigung
Beschreibung
In Deutschland dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Das Verbot gilt nicht für die Beförderung von frischer Milch, frischem Fleisch und frischen Fischen oder leichtverderblichem Obst und Gemüse, für bestimmten kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße bis zu einer Entfernung von 200 km oder Hafen-Straße bis zu einer Entfernung von 150 km.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen vom Sonn- bzw. Feiertagsfahrverbot erteilt werden.
Voraussetzungen
Eine Ausnahmegenehmigung darf nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt werden, z. B.:
- Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln
- termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen
- Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen.
Eine Ausnahmegenehmigung wird nach schriftlichem Antrag erteilt. Antragstellung ist per Fax möglich.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinden.
Hinweise für Langenhagen: Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot: Genehmigung
Die Zuständigkeit liegt bei der Straßenverkehrsbehörde der Stadt Langenhagen (Strassenverkehrsbehoerde@langenhagen.de)
Die Zuständigkeit liegt bei der Straßenverkehrsbehörde der Stadt Langenhagen (Strassenverkehrsbehoerde@langenhagen.de)
Ansprechpartner
32 - Straßenverkehrsbehörde
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Weitere Informationen
86.01 - Team Verwaltung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 - 15:30 Uhr Dienstag: 08:00 - 15:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 15:30 Uhr Donnerstag: 08:00 - 15:30 Uhr Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr Bitte vereinbaren Sie einen Termin
Kontakt
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Formloser Antrag mit Begründung und Dringlichkeitsbescheinigung
Hinweise für Langenhagen: Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot: Genehmigung
Formloser Antrag mit Begründung und Dringlichkeitsbescheinigung sowie Zulassungsbescheinigung Teil 1
Formloser Antrag mit Begründung und Dringlichkeitsbescheinigung sowie Zulassungsbescheinigung Teil 1
Voraussetzungen
Hinweise für Langenhagen: Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot: Genehmigung
Anträge sind 14 Tage im Voraus zu stellen.
Anträge sind 14 Tage im Voraus zu stellen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Eine Einzelgenehmigung ist für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.
Eine Dauerausnahmegenehmigung bis zu einem Jahr darf nur erteilt werden, wenn neben den Anforderungen für eine Einzelgenehmigung auch die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht.
Hinweise für Langenhagen: Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot: Genehmigung
Eine Einzelgenehmigung ist für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.
Eine Dauerausnahmegenehmigung bis zu einem Jahr darf nur erteilt werden, wenn neben den Anforderungen für eine Einzelgenehmigung auch die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht
Es gilt eine 14 Tagesfrist.
Eine Einzelgenehmigung ist für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.
Eine Dauerausnahmegenehmigung bis zu einem Jahr darf nur erteilt werden, wenn neben den Anforderungen für eine Einzelgenehmigung auch die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht
Es gilt eine 14 Tagesfrist.
Kosten
für 1 Jahr gemäß Gebührenordnung für den Straßenverkehr (GebOSt): Gebühr ab 105.0 EUR bis 160.0 EUR
für die Einzelgenehmigung gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst): Gebühr ab 55.0 EUR bis 95.0 EUR
Hinweise für Langenhagen: Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot: Genehmigung
Die Gebühren sind in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) niedergelegt und werden von der Straßenverkehrsbehörde festgesetzt. Die Höhe der Gebühren ist in der Anlage zur GebOSt festgelegt.
Die Gebühren sind in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) niedergelegt und werden von der Straßenverkehrsbehörde festgesetzt. Die Höhe der Gebühren ist in der Anlage zur GebOSt festgelegt.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch vor 2007
Stichwörter
LKW, Feiertagsfahrverbot, Sonntagsfahrverbot, Sonntagsfahrgenehmigung
Metainformation
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