Mietomnibusgenehmigung beantragen
Möchten Sie im innerstaatlichen Verkehr außerhalb des Linienverkehs mehr als neun Personen befördern (Gelegenheitsverkehr z B. durch Mietomnibusverkehr, Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen), benötigen Sie dafür einer Genehmigungen.
Beschreibung
Wenn Sie im Inland die Beförderung von mehr als neun Personen mit Kraftfahrzeugen außerhalb des Linienverkehrs durchführen wollen (Gelegenheitsverkehr), benötigen Sie dafür eine Genehmigung. Diese wird für die angestrebte Verkehrsart (Mietomnibusverkehr, Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen) erteilt.
Online-Dienste
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zuständige Stelle
Zuständige Genehmigungsbehörde ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat.
Ansprechpartner
Verkehrsbehördliche Aufgaben
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Donnerstag 08:30 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag 08:30 Uhr bis 13:00 Uhr Termine nach Vereinbarung: Montag bis Donnerstag 06:30 Uhr bis 19:00 Uhr Freitag 06:30 Uhr bis 15:00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Formeller Antrag:
Name sowie Wohn- und Betriebssitz, bei natürlichen Personen Geburtstag und Geburtsort; Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer; Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplatzanzahl) der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge;
Ergänzende Antragsunterlagen und Nachweise zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 13 PBefG:
Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister; Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialversicherungsträger, der Berufsgenossenschaft, des Finanzamtes und der Gemeinde hinsichtlich der ordnungsgemäßen Steuerabführung; Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit sowie den IHK Sachkundenachweis
Formulare
Hinweise für Harburg: Personenbeförderung: Genehmigung im Gelegenheitsverkehr
- Personenverkehr - Zusatzbescheinigung nach § 2 III Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
- Personenverkehr - Antrag auf Erteilung eines Gelegenheitsverkehrs nach dem PBefG (komplett)
- Personenverkehr - Beilage zum Antrag nach PBefG
- Personenverkehr - Eigenkapitalbescheinigung nach § 2 II Nr.2 Berufszugangsordnung für den Straßenpersonenverkehr
- Personenverkehr - Angaben über die einzusetzenden Fahrzeuge nach PBefG
- Personenverkehr - Antrag auf Entbindung von der Betriebspflicht für Taxen (§ 21 IV PBefG)
- Personenverkehr - Angaben über die einzusetzenden Fahrzeuge
Voraussetzungen
Antragstellende müssen
- persönlich zuverlässig;
- finanziell leistungsfähig und
- fachlich geeignet sein.
Rechtsgrundlage(n)
§ 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
§ 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen (BoKraft)
Verordnung über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmer (PBZugV)
Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
Verfahrensablauf
Antragstellung unter Vorlage des Antragsformulars und der ergänzenden erforderlichen Antragsunterlagen;
Antragsprüfung;
Einleitung des Anhörverfahrens unter Beteiligung IHK, LRÄ insbesondere der unteren Verkehrsbehörden, der Fachverbände, des Amtes für Arbeitsschutz etc
Erteilung der Genehmigung mittels Bescheid, nach Eintritt der Rechtskraft werden die Genehmigungsurkunden ausgehändigt.
Fristen
Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten zu entscheiden. Diese Frist kann um weitere 3 Monate verlängern werden.
Hinweise für Harburg: Personenbeförderung: Genehmigung im Gelegenheitsverkehr
Eine Genehmigung wird für eine Höchstdauer von 5 Jahren bzw. 10 Jahren (KOM) erteilt.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt im Regelfall vier bis sechs Wochen.
Kosten
Basierend auf der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) wird die Gebühr berechnet.
Grundlage der Gebührenberechnung:
- Anzahl der Fahrzeuge
- der Laufzeit der Genehmigung
Hinweise für Harburg: Personenbeförderung: Genehmigung im Gelegenheitsverkehr
Die Genehmigungsgebühr beträgt in Abhängigkeit vom Verwaltungsaufwand und dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung in der Regel beim:
- Mietwagenverkehr: Erstes Fahrzeug
Gebühr: 60,00 EUR - Mietwagenverkehr: Ab dem zweiten Fahrzeug
Gebühr: 30,00 EUR - Taxenverkehr: Erstes Fahrzeug
Gebühr: 150,00 EUR - Taxenverkehr: Ab dem zweiten Fahrzeug
Gebühr: 40,00 EUR - KOM: Erstes Fahrzeug
Gebühr: 375,00 EUR - KOM: Ab dem zweiten Fahrzeug
Gebühr: 150,00 EUR - Erteilung EU-Lizenz: Erstes Fahrzeug
Gebühr: 60,00 EUR - Erteilung Kopie aus der EU-Lizenz: je Fahrzeug
Gebühr: 40,00 EUR
Weitere Informationen
Hinweise für Harburg: Personenbeförderung: Genehmigung im Gelegenheitsverkehr
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung am 03.11.2020
Stichwörter
Genehmigung zum Mietomnibusverkehr, BUS, Mietomnibus, Gelegenheitsverkehr mit Mietomnibussen, Busverkehr