Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen Erteilung

    Mietomnibusgenehmigung beantragen

    Möchten Sie im innerstaatlichen Verkehr außerhalb des Linienverkehs mehr als neun Personen befördern (Gelegenheitsverkehr z B. durch Mietomnibusverkehr, Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen), benötigen Sie dafür einer Genehmigungen. 

    Beschreibung

    Wenn Sie im Inland die Beförderung von mehr als neun Personen mit Kraftfahrzeugen außerhalb des Linienverkehrs durchführen wollen (Gelegenheitsverkehr), benötigen Sie dafür eine Genehmigung. Diese wird für die angestrebte Verkehrsart (Mietomnibusverkehr, Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen) erteilt. 

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Zuständige Genehmigungsbehörde ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat.

    Ansprechpartner

    Verkehrsbehördliche Aufgaben

    Adresse

    Hausanschrift

    Schloßplatz 6

    21423 Winsen (Luhe)

    Öffnungszeiten

    Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Donnerstag 08:30 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag 08:30 Uhr bis 13:00 Uhr Termine nach Vereinbarung: Montag bis Donnerstag 06:30 Uhr bis 19:00 Uhr Freitag 06:30 Uhr bis 15:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 4171 693-99740

    Telefon Festnetz: +49 4171 693-0

    E-Mail: verkehrsgenehmigungen@lkharburg.de

    Version

    Technisch geändert am 29.10.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Formeller Antrag:

    Name sowie Wohn- und Betriebssitz, bei natürlichen Personen Geburtstag und Geburtsort; Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer; Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplatzanzahl) der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge;

    Ergänzende Antragsunterlagen und Nachweise zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 13 PBefG:

    Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister; Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialversicherungsträger, der Berufsgenossenschaft, des Finanzamtes und der Gemeinde hinsichtlich der ordnungsgemäßen Steuerabführung; Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit sowie den IHK Sachkundenachweis

    Formulare

    Voraussetzungen

    Antragstellende müssen

    1. persönlich zuverlässig;
    2. finanziell leistungsfähig und
    3. fachlich geeignet sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

    § 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

    Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen (BoKraft) 

    Verordnung über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmer  (PBZugV) 

    Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)

    Verfahrensablauf

    Antragstellung unter Vorlage des Antragsformulars und der ergänzenden erforderlichen Antragsunterlagen;

    Antragsprüfung;

    Einleitung des Anhörverfahrens unter Beteiligung IHK, LRÄ insbesondere der unteren Verkehrsbehörden, der Fachverbände, des Amtes für Arbeitsschutz etc

     Erteilung der Genehmigung mittels Bescheid, nach Eintritt der Rechtskraft werden die Genehmigungsurkunden ausgehändigt.

    Fristen

    Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten zu entscheiden. Diese Frist kann um weitere 3 Monate verlängern werden. 

    Hinweise für Harburg: Personenbeförderung: Genehmigung im Gelegenheitsverkehr

    Eine Genehmigung wird für eine Höchstdauer von 5 Jahren bzw. 10 Jahren (KOM) erteilt.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer beträgt im Regelfall vier bis sechs Wochen.

    Kosten

    Basierend auf der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) wird die Gebühr berechnet.

    Grundlage der Gebührenberechnung:

    • Anzahl der Fahrzeuge
    • der Laufzeit der Genehmigung

    Hinweise für Harburg: Personenbeförderung: Genehmigung im Gelegenheitsverkehr

    Die Genehmigungsgebühr beträgt in Abhängigkeit vom Verwaltungsaufwand und dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung in der Regel beim:

    • Mietwagenverkehr: Erstes Fahrzeug
      Gebühr: 60,00 EUR
    • Mietwagenverkehr: Ab dem zweiten Fahrzeug
      Gebühr: 30,00 EUR
    • Taxenverkehr: Erstes Fahrzeug
      Gebühr: 150,00 EUR
    • Taxenverkehr: Ab dem zweiten Fahrzeug
      Gebühr: 40,00 EUR
    • KOM: Erstes Fahrzeug
      Gebühr: 375,00 EUR
    • KOM: Ab dem zweiten Fahrzeug
      Gebühr: 150,00 EUR
    • Erteilung EU-Lizenz: Erstes Fahrzeug
      Gebühr: 60,00 EUR
    • Erteilung Kopie aus der EU-Lizenz: je Fahrzeug
      Gebühr: 40,00 EUR

    Weitere Informationen

    Hinweise für Harburg: Personenbeförderung: Genehmigung im Gelegenheitsverkehr

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung am 03.11.2020

    Version

    Technisch geändert am 19.03.2024

    Stichwörter

    Genehmigung zum Mietomnibusverkehr, BUS, Mietomnibus, Gelegenheitsverkehr mit Mietomnibussen, Busverkehr

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de