Mietomnibusgenehmigung beantragen
Möchten Sie im innerstaatlichen Verkehr außerhalb des Linienverkehs mehr als neun Personen befördern (Gelegenheitsverkehr z B. durch Mietomnibusverkehr, Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen), benötigen Sie dafür einer Genehmigungen.
Beschreibung
Wenn Sie im Inland die Beförderung von mehr als neun Personen mit Kraftfahrzeugen außerhalb des Linienverkehrs durchführen wollen (Gelegenheitsverkehr), benötigen Sie dafür eine Genehmigung. Diese wird für die angestrebte Verkehrsart (Mietomnibusverkehr, Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen) erteilt.
Hinweise für Schaumburg: Mietomnibusgenehmigung beantragen
Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt der Genehmigungspflicht.
Formen des Gelegenheitsverkehrs sind:
- Verkehr mit Taxen
- Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen mit PKW und Kraftomnibus (KOM)
- Verkehr mit Mietwagen und Mietomnibussen
Der grenzüberschreitende Personenverkehr mit Kraftomnibussen erfordert eine Gemeinschaftslizenz, die von der zuständigen Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats ausgestellt wurde. Die Lizenz wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers für einen verlängerbaren Zeitraum von bis zu zehn Jahren ausgestellt, ist nicht übertragbar und enthält eine Seriennummer. In jedem Fahrzeug muss eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz mitgeführt werden. Die EU-Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Gemeinschaftslizenz auch für die Beförderung im innerstaatlichen Verkehr gilt.
Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebs muss gewährleistet sein.
- Der Antragsteller oder die mit der Führung der Geschäfte betraute Person müssen zuverlässig sein.
- Der Antragsteller oder die mit der Führung der Geschäfte betraute Person muss fachlich geeignet sein. Die fachliche Eignung wird grundsätzlich durch Ablegung einer Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachgewiesen.
- Im Taxenverkehr ist zusätzliche Voraussetzung, dass das örtliche Taxengewerbe durch die Ausübung des beantragten Verkehrs nicht in seiner Funktionstüchtigkeit beeinträchtigt wird. Dies ist der Fall, wenn die Zahl der in der jeweiligen Gemeinde wirtschaftlich einsetzbaren Taxen überschritten wird.
Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt der Genehmigungspflicht.
Formen des Gelegenheitsverkehrs sind:
- Verkehr mit Taxen
- Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen mit PKW und Kraftomnibus (KOM)
- Verkehr mit Mietwagen und Mietomnibussen
Der grenzüberschreitende Personenverkehr mit Kraftomnibussen erfordert eine Gemeinschaftslizenz, die von der zuständigen Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats ausgestellt wurde. Die Lizenz wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers für einen verlängerbaren Zeitraum von bis zu zehn Jahren ausgestellt, ist nicht übertragbar und enthält eine Seriennummer. In jedem Fahrzeug muss eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz mitgeführt werden. Die EU-Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Gemeinschaftslizenz auch für die Beförderung im innerstaatlichen Verkehr gilt.
Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebs muss gewährleistet sein.
- Der Antragsteller oder die mit der Führung der Geschäfte betraute Person müssen zuverlässig sein.
- Der Antragsteller oder die mit der Führung der Geschäfte betraute Person muss fachlich geeignet sein. Die fachliche Eignung wird grundsätzlich durch Ablegung einer Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachgewiesen.
- Im Taxenverkehr ist zusätzliche Voraussetzung, dass das örtliche Taxengewerbe durch die Ausübung des beantragten Verkehrs nicht in seiner Funktionstüchtigkeit beeinträchtigt wird. Dies ist der Fall, wenn die Zahl der in der jeweiligen Gemeinde wirtschaftlich einsetzbaren Taxen überschritten wird.
Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt der Genehmigungspflicht.
Formen des Gelegenheitsverkehrs sind:
- Verkehr mit Taxen
- Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen mit PKW und Kraftomnibus (KOM)
- Verkehr mit Mietwagen und Mietomnibussen
Der grenzüberschreitende Personenverkehr mit Kraftomnibussen erfordert eine Gemeinschaftslizenz, die von der zuständigen Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats ausgestellt wurde. Die Lizenz wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers für einen verlängerbaren Zeitraum von bis zu zehn Jahren ausgestellt, ist nicht übertragbar und enthält eine Seriennummer. In jedem Fahrzeug muss eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz mitgeführt werden. Die EU-Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Gemeinschaftslizenz auch für die Beförderung im innerstaatlichen Verkehr gilt.
Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebs muss gewährleistet sein.
- Der Antragsteller oder die mit der Führung der Geschäfte betraute Person müssen zuverlässig sein.
- Der Antragsteller oder die mit der Führung der Geschäfte betraute Person muss fachlich geeignet sein. Die fachliche Eignung wird grundsätzlich durch Ablegung einer Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachgewiesen.
- Im Taxenverkehr ist zusätzliche Voraussetzung, dass das örtliche Taxengewerbe durch die Ausübung des beantragten Verkehrs nicht in seiner Funktionstüchtigkeit beeinträchtigt wird. Dies ist der Fall, wenn die Zahl der in der jeweiligen Gemeinde wirtschaftlich einsetzbaren Taxen überschritten wird.
Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt der Genehmigungspflicht.
Formen des Gelegenheitsverkehrs sind:
- Verkehr mit Taxen
- Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen mit PKW und Kraftomnibus (KOM)
- Verkehr mit Mietwagen und Mietomnibussen
Der grenzüberschreitende Personenverkehr mit Kraftomnibussen erfordert eine Gemeinschaftslizenz, die von der zuständigen Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats ausgestellt wurde. Die Lizenz wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers für einen verlängerbaren Zeitraum von bis zu zehn Jahren ausgestellt, ist nicht übertragbar und enthält eine Seriennummer. In jedem Fahrzeug muss eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz mitgeführt werden. Die EU-Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Gemeinschaftslizenz auch für die Beförderung im innerstaatlichen Verkehr gilt.
Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebs muss gewährleistet sein.
- Der Antragsteller oder die mit der Führung der Geschäfte betraute Person müssen zuverlässig sein.
- Der Antragsteller oder die mit der Führung der Geschäfte betraute Person muss fachlich geeignet sein. Die fachliche Eignung wird grundsätzlich durch Ablegung einer Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachgewiesen.
- Im Taxenverkehr ist zusätzliche Voraussetzung, dass das örtliche Taxengewerbe durch die Ausübung des beantragten Verkehrs nicht in seiner Funktionstüchtigkeit beeinträchtigt wird. Dies ist der Fall, wenn die Zahl der in der jeweiligen Gemeinde wirtschaftlich einsetzbaren Taxen überschritten wird.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständige Genehmigungsbehörde ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat.
Ansprechpartner
Straßenverkehrsamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 13.00 Uhr Dienstag bis Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Telefonische Sprechzeiten am Nachmittag: Montag 14:00 - 15:00 Uhr Dienstag - Mittwoch 13:00 - 15:00 Uhr Donnerstag 13:00 - 16:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Buchmiller
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Formeller Antrag:
Name sowie Wohn- und Betriebssitz, bei natürlichen Personen Geburtstag und Geburtsort; Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer; Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplatzanzahl) der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge;
Ergänzende Antragsunterlagen und Nachweise zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 13 PBefG:
Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister; Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialversicherungsträger, der Berufsgenossenschaft, des Finanzamtes und der Gemeinde hinsichtlich der ordnungsgemäßen Steuerabführung; Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit sowie den IHK Sachkundenachweis
Hinweise für Schaumburg: Mietomnibusgenehmigung beantragen
Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
- Führungszeugnis
- Eigenkapitalbescheinigung/Zusatzbescheinigung
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde (Bereich Steuern)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Träger der Sozialversicherung (nur für Arbeitnehmer)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung/Anmeldenachweis der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung
- bei neu gegründeten Unternehmen: Gewerbeanmeldung
Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
- Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 PBZugV muss ein Unternehmen, welches Verkehr mit Taxen oder mit Mietwagen ausüben möchte, über Eigenkapital und Reserven von 2250 Euro für das erste Fahrzeug und 1250 Euro für jedes weitere Fahrzeug verfügen. Beim Verkehr mit Kraftomnibussen muss das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens mindestens 9.000 Euro für das erste Fahrzeug und 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug betragen.
Nachweis der fachlichen Eignung
- Bescheinigung über die bestandene Sach- und Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung
Zusätzliche Unterlagen bei juristischen Personen
- Handelsregisterauszug
- Gesellschafterliste
- Gesellschaftsvertrag
- Geschäftsführeranstellungsvertrag (Nachweis der Vertretungsberechtigung)
Zusätzliche Unterlagen bei der Bestellung eines Verkehrsleiters
- Führungszeugnis
- Bescheinigung über die bestandene Sach- und Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung
- Arbeitsvertrag, aus dem ersichtlich werden muss, dass die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten des Unternehmens beim Verkehrsleiter liegt
Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
- Führungszeugnis
- Eigenkapitalbescheinigung/Zusatzbescheinigung
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde (Bereich Steuern)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Träger der Sozialversicherung (nur für Arbeitnehmer)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung/Anmeldenachweis der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung
- bei neu gegründeten Unternehmen: Gewerbeanmeldung
Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
- Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 PBZugV muss ein Unternehmen, welches Verkehr mit Taxen oder mit Mietwagen ausüben möchte, über Eigenkapital und Reserven von 2250 Euro für das erste Fahrzeug und 1250 Euro für jedes weitere Fahrzeug verfügen. Beim Verkehr mit Kraftomnibussen muss das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens mindestens 9.000 Euro für das erste Fahrzeug und 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug betragen.
Nachweis der fachlichen Eignung
- Bescheinigung über die bestandene Sach- und Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung
Zusätzliche Unterlagen bei juristischen Personen
- Handelsregisterauszug
- Gesellschafterliste
- Gesellschaftsvertrag
- Geschäftsführeranstellungsvertrag (Nachweis der Vertretungsberechtigung)
Zusätzliche Unterlagen bei der Bestellung eines Verkehrsleiters
- Führungszeugnis
- Bescheinigung über die bestandene Sach- und Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung
- Arbeitsvertrag, aus dem ersichtlich werden muss, dass die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten des Unternehmens beim Verkehrsleiter liegt
Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
- Führungszeugnis
- Eigenkapitalbescheinigung/Zusatzbescheinigung
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde (Bereich Steuern)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Träger der Sozialversicherung (nur für Arbeitnehmer)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung/Anmeldenachweis der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung
- bei neu gegründeten Unternehmen: Gewerbeanmeldung
Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
- Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 PBZugV muss ein Unternehmen, welches Verkehr mit Taxen oder mit Mietwagen ausüben möchte, über Eigenkapital und Reserven von 2250 Euro für das erste Fahrzeug und 1250 Euro für jedes weitere Fahrzeug verfügen. Beim Verkehr mit Kraftomnibussen muss das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens mindestens 9.000 Euro für das erste Fahrzeug und 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug betragen.
Nachweis der fachlichen Eignung
- Bescheinigung über die bestandene Sach- und Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung
Zusätzliche Unterlagen bei juristischen Personen
- Handelsregisterauszug
- Gesellschafterliste
- Gesellschaftsvertrag
- Geschäftsführeranstellungsvertrag (Nachweis der Vertretungsberechtigung)
Zusätzliche Unterlagen bei der Bestellung eines Verkehrsleiters
- Führungszeugnis
- Bescheinigung über die bestandene Sach- und Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung
- Arbeitsvertrag, aus dem ersichtlich werden muss, dass die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten des Unternehmens beim Verkehrsleiter liegt
Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
- Führungszeugnis
- Eigenkapitalbescheinigung/Zusatzbescheinigung
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde (Bereich Steuern)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Träger der Sozialversicherung (nur für Arbeitnehmer)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung/Anmeldenachweis der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung
- bei neu gegründeten Unternehmen: Gewerbeanmeldung
Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
- Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 PBZugV muss ein Unternehmen, welches Verkehr mit Taxen oder mit Mietwagen ausüben möchte, über Eigenkapital und Reserven von 2250 Euro für das erste Fahrzeug und 1250 Euro für jedes weitere Fahrzeug verfügen. Beim Verkehr mit Kraftomnibussen muss das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens mindestens 9.000 Euro für das erste Fahrzeug und 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug betragen.
Nachweis der fachlichen Eignung
- Bescheinigung über die bestandene Sach- und Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung
Zusätzliche Unterlagen bei juristischen Personen
- Handelsregisterauszug
- Gesellschafterliste
- Gesellschaftsvertrag
- Geschäftsführeranstellungsvertrag (Nachweis der Vertretungsberechtigung)
Zusätzliche Unterlagen bei der Bestellung eines Verkehrsleiters
- Führungszeugnis
- Bescheinigung über die bestandene Sach- und Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung
- Arbeitsvertrag, aus dem ersichtlich werden muss, dass die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten des Unternehmens beim Verkehrsleiter liegt
Voraussetzungen
Antragstellende müssen
- persönlich zuverlässig;
- finanziell leistungsfähig und
- fachlich geeignet sein.
Rechtsgrundlage(n)
§ 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
§ 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen (BoKraft)
Verordnung über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmer (PBZugV)
Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
- § 49 Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- § 2 Absatz 1 Nummer 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO)
Hinweise für Schaumburg: Mietomnibusgenehmigung beantragen
Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers
Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers
Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers
Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers
Verfahrensablauf
Antragstellung unter Vorlage des Antragsformulars und der ergänzenden erforderlichen Antragsunterlagen;
Antragsprüfung;
Einleitung des Anhörverfahrens unter Beteiligung IHK, LRÄ insbesondere der unteren Verkehrsbehörden, der Fachverbände, des Amtes für Arbeitsschutz etc
Erteilung der Genehmigung mittels Bescheid, nach Eintritt der Rechtskraft werden die Genehmigungsurkunden ausgehändigt.
Fristen
Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten zu entscheiden. Diese Frist kann um weitere 3 Monate verlängern werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt im Regelfall vier bis sechs Wochen.
Hinweise für Schaumburg: Mietomnibusgenehmigung beantragen
- Genehmigungsdauer bis zu 5 Jahre
- Ab vollständiger Vorlage der Antragsunterlagen (inklusive Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Führungszeugnis etc.) ungefähr 3 Wochen. Bei unvollständigem Antrag
ggf.
länger
- Genehmigungsdauer bis zu 5 Jahre
- Ab vollständiger Vorlage der Antragsunterlagen (inklusive Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Führungszeugnis etc.) ungefähr 3 Wochen. Bei unvollständigem Antrag
ggf.
länger
- Genehmigungsdauer bis zu 5 Jahre
- Ab vollständiger Vorlage der Antragsunterlagen (inklusive Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Führungszeugnis etc.) ungefähr 3 Wochen. Bei unvollständigem Antrag länger
- Genehmigungsdauer bis zu 5 Jahre
- Ab vollständiger Vorlage der Antragsunterlagen (inklusive Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Führungszeugnis etc.) ungefähr 3 Wochen. Bei unvollständigem Antrag länger
Kosten
Basierend auf der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) wird die Gebühr berechnet.
Grundlage der Gebührenberechnung:
- Anzahl der Fahrzeuge
- der Laufzeit der Genehmigung
Hinweise für Schaumburg: Mietomnibusgenehmigung beantragen
• Taxi: 1. Fahrzeug 150 Euro, jedes weitere 40 Euro
• Mietwagen: 1. Fahrzeug 60 Euro, jedes weitere 30 Euro
• KOM: 1. Fahrzeug 160 Euro, jedes weitere 65 Euro
• EG-Lizenz: Lizenz 80 Euro, jedes eingesetzte Fahrzeug 30 Euro
• Wechsel des Betriebssitzes: 30 Euro
• Wechsel des Verkehrsleiters: 70 Euro
• Fahrzeugtausch (Taxi/Mietwagen): 25 Euro
Taxi: 1. Fahrzeug 150 Euro, jedes weitere 40 Euro
Mietwagen: 1. Fahrzeug 60 Euro, jedes weitere 30 Euro
KOM: 1. Fahrzeug 160 Euro, jedes weitere 65 Euro
EG-Lizenz: Lizenz 80 Euro, jedes eingesetzte Fahrzeug 30 Euro
Wechsel des Betriebssitzes: 30 Euro
Wechsel des Verkehrsleiters: 70 Euro
Fahrzeugtausch (Taxi/Mietwagen): 25 Euro
• Taxi: 1. Fahrzeug 150 Euro, jedes weitere 40 Euro
• Mietwagen: 1. Fahrzeug 60 Euro, jedes weitere 30 Euro
• KOM: 1. Fahrzeug 160 Euro, jedes weitere 65 Euro
• EG-Lizenz: Lizenz 80 Euro, jedes eingesetzte Fahrzeug 30 Euro
• Wechsel des Betriebssitzes: 30 Euro
• Wechsel des Verkehrsleiters: 70 Euro
• Fahrzeugtausch (Taxi/Mietwagen): 25 Euro
Taxi: 1. Fahrzeug 150 Euro, jedes weitere 40 Euro
Mietwagen: 1. Fahrzeug 60 Euro, jedes weitere 30 Euro
KOM: 1. Fahrzeug 160 Euro, jedes weitere 65 Euro
EG-Lizenz: Lizenz 80 Euro, jedes eingesetzte Fahrzeug 30 Euro
Wechsel des Betriebssitzes: 30 Euro
Wechsel des Verkehrsleiters: 70 Euro
Fahrzeugtausch (Taxi/Mietwagen): 25 Euro
Weitere Informationen
Hinweise für Schaumburg: Mietomnibusgenehmigung beantragen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung am 03.11.2020
Stichwörter
Genehmigung zum Mietomnibusverkehr, Gelegenheitsverkehr mit Mietomnibussen, Busverkehr, Mietomnibus, BUS