Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen Erteilung

    Mietomnibusgenehmigung beantragen

    Möchten Sie im innerstaatlichen Verkehr außerhalb des Linienverkehs mehr als neun Personen befördern (Gelegenheitsverkehr z B. durch Mietomnibusverkehr, Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen), benötigen Sie dafür einer Genehmigungen. 

    Beschreibung

    Wenn Sie im Inland die Beförderung von mehr als neun Personen mit Kraftfahrzeugen außerhalb des Linienverkehrs durchführen wollen (Gelegenheitsverkehr), benötigen Sie dafür eine Genehmigung. Diese wird für die angestrebte Verkehrsart (Mietomnibusverkehr, Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen) erteilt. 

    Hinweise für Schaumburg: Mietomnibusgenehmigung beantragen

    Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt der Genehmigungspflicht.

    Formen des Gelegenheitsverkehrs sind:

    • Verkehr mit Taxen
    • Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen mit PKW und Kraftomnibus (KOM)
    • Verkehr mit Mietwagen und Mietomnibussen


    Der grenzüberschreitende Personenverkehr mit Kraftomnibussen erfordert eine Gemeinschaftslizenz, die von der zuständigen Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats ausgestellt wurde. Die Lizenz wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers für einen verlängerbaren Zeitraum von bis zu zehn Jahren ausgestellt, ist nicht übertragbar und enthält eine Seriennummer. In jedem Fahrzeug muss eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz mitgeführt werden. Die EU-Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Gemeinschaftslizenz auch für die Beförderung im innerstaatlichen Verkehr gilt.

    Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    • Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebs muss gewährleistet sein.
    • Der Antragsteller oder die mit der Führung der Geschäfte betraute Person müssen zuverlässig sein.
    • Der Antragsteller oder die mit der Führung der Geschäfte betraute Person muss fachlich geeignet sein. Die fachliche Eignung wird grundsätzlich durch Ablegung einer Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachgewiesen.
    • Im Taxenverkehr ist zusätzliche Voraussetzung, dass das örtliche Taxengewerbe durch die Ausübung des beantragten Verkehrs nicht in seiner Funktionstüchtigkeit beeinträchtigt wird. Dies ist der Fall, wenn die Zahl der in der jeweiligen Gemeinde wirtschaftlich einsetzbaren Taxen überschritten wird.

    Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt der Genehmigungspflicht.

    Formen des Gelegenheitsverkehrs sind:

    • Verkehr mit Taxen
    • Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen mit PKW und Kraftomnibus (KOM)
    • Verkehr mit Mietwagen und Mietomnibussen


    Der grenzüberschreitende Personenverkehr mit Kraftomnibussen erfordert eine Gemeinschaftslizenz, die von der zuständigen Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats ausgestellt wurde. Die Lizenz wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers für einen verlängerbaren Zeitraum von bis zu zehn Jahren ausgestellt, ist nicht übertragbar und enthält eine Seriennummer. In jedem Fahrzeug muss eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz mitgeführt werden. Die EU-Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Gemeinschaftslizenz auch für die Beförderung im innerstaatlichen Verkehr gilt.

    Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    • Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebs muss gewährleistet sein.
    • Der Antragsteller oder die mit der Führung der Geschäfte betraute Person müssen zuverlässig sein.
    • Der Antragsteller oder die mit der Führung der Geschäfte betraute Person muss fachlich geeignet sein. Die fachliche Eignung wird grundsätzlich durch Ablegung einer Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachgewiesen.
    • Im Taxenverkehr ist zusätzliche Voraussetzung, dass das örtliche Taxengewerbe durch die Ausübung des beantragten Verkehrs nicht in seiner Funktionstüchtigkeit beeinträchtigt wird. Dies ist der Fall, wenn die Zahl der in der jeweiligen Gemeinde wirtschaftlich einsetzbaren Taxen überschritten wird.
    Allgemeine Informationen

    Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt der Genehmigungspflicht.

    Formen des Gelegenheitsverkehrs sind:

    • Verkehr mit Taxen
    • Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen mit PKW und Kraftomnibus (KOM)
    • Verkehr mit Mietwagen und Mietomnibussen


    Der grenzüberschreitende Personenverkehr mit Kraftomnibussen erfordert eine Gemeinschaftslizenz, die von der zuständigen Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats ausgestellt wurde. Die Lizenz wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers für einen verlängerbaren Zeitraum von bis zu zehn Jahren ausgestellt, ist nicht übertragbar und enthält eine Seriennummer. In jedem Fahrzeug muss eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz mitgeführt werden. Die EU-Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Gemeinschaftslizenz auch für die Beförderung im innerstaatlichen Verkehr gilt.

    Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    • Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebs muss gewährleistet sein.
    • Der Antragsteller oder die mit der Führung der Geschäfte betraute Person müssen zuverlässig sein.
    • Der Antragsteller oder die mit der Führung der Geschäfte betraute Person muss fachlich geeignet sein. Die fachliche Eignung wird grundsätzlich durch Ablegung einer Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachgewiesen.
    • Im Taxenverkehr ist zusätzliche Voraussetzung, dass das örtliche Taxengewerbe durch die Ausübung des beantragten Verkehrs nicht in seiner Funktionstüchtigkeit beeinträchtigt wird. Dies ist der Fall, wenn die Zahl der in der jeweiligen Gemeinde wirtschaftlich einsetzbaren Taxen überschritten wird.


    Allgemeine Informationen

    Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt der Genehmigungspflicht.

    Formen des Gelegenheitsverkehrs sind:

    • Verkehr mit Taxen
    • Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen mit PKW und Kraftomnibus (KOM)
    • Verkehr mit Mietwagen und Mietomnibussen


    Der grenzüberschreitende Personenverkehr mit Kraftomnibussen erfordert eine Gemeinschaftslizenz, die von der zuständigen Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats ausgestellt wurde. Die Lizenz wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers für einen verlängerbaren Zeitraum von bis zu zehn Jahren ausgestellt, ist nicht übertragbar und enthält eine Seriennummer. In jedem Fahrzeug muss eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz mitgeführt werden. Die EU-Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Gemeinschaftslizenz auch für die Beförderung im innerstaatlichen Verkehr gilt.

    Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    • Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebs muss gewährleistet sein.
    • Der Antragsteller oder die mit der Führung der Geschäfte betraute Person müssen zuverlässig sein.
    • Der Antragsteller oder die mit der Führung der Geschäfte betraute Person muss fachlich geeignet sein. Die fachliche Eignung wird grundsätzlich durch Ablegung einer Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachgewiesen.
    • Im Taxenverkehr ist zusätzliche Voraussetzung, dass das örtliche Taxengewerbe durch die Ausübung des beantragten Verkehrs nicht in seiner Funktionstüchtigkeit beeinträchtigt wird. Dies ist der Fall, wenn die Zahl der in der jeweiligen Gemeinde wirtschaftlich einsetzbaren Taxen überschritten wird.


    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Zuständige Genehmigungsbehörde ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat.

    Ansprechpartner

    Straßenverkehrsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Jahnstraße 20

    31655 Stadthagen

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 13.00 Uhr Dienstag bis Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Telefonische Sprechzeiten am Nachmittag: Montag 14:00 - 15:00 Uhr Dienstag - Mittwoch 13:00 - 15:00 Uhr Donnerstag 13:00 - 16:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05721 703-1700

    Fax: 05721 703-1399

    E-Mail: verkehrsaufsicht@schaumburg.de

    Kontaktperson

    Weitere Informationen

    05721 703-1700 (Info Telefon KFZ-Zulassung) 05721 703-1155 (Führerscheinstelle) 05721 703-1113 (Sekretariat Verkehrsaufsicht) 05721 703-1134 (Sekretariat Verkehrsaufsicht)

    Version

    Technisch erstellt am 21.02.2023 (von: Webservice, Landkreis Schaumburg)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Schaumburg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Formeller Antrag:

    Name sowie Wohn- und Betriebssitz, bei natürlichen Personen Geburtstag und Geburtsort; Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer; Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplatzanzahl) der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge;

    Ergänzende Antragsunterlagen und Nachweise zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 13 PBefG:

    Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister; Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialversicherungsträger, der Berufsgenossenschaft, des Finanzamtes und der Gemeinde hinsichtlich der ordnungsgemäßen Steuerabführung; Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit sowie den IHK Sachkundenachweis

    Hinweise für Schaumburg: Mietomnibusgenehmigung beantragen

    Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit

    • Führungszeugnis
    • Eigenkapitalbescheinigung/Zusatzbescheinigung
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde (Bereich Steuern)
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Träger der Sozialversicherung (nur für Arbeitnehmer)
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung/Anmeldenachweis der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung
    • bei neu gegründeten Unternehmen: Gewerbeanmeldung


    Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit

    • Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 PBZugV muss ein Unternehmen, welches Verkehr mit Taxen oder mit Mietwagen ausüben möchte, über Eigenkapital und Reserven von 2250 Euro für das erste Fahrzeug und 1250 Euro für jedes weitere Fahrzeug verfügen. Beim Verkehr mit Kraftomnibussen muss das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens mindestens 9.000 Euro für das erste Fahrzeug und 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug betragen.


    Nachweis der fachlichen Eignung

    • Bescheinigung über die bestandene Sach- und Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung


    Zusätzliche Unterlagen bei juristischen Personen

    • Handelsregisterauszug
    • Gesellschafterliste
    • Gesellschaftsvertrag
    • Geschäftsführeranstellungsvertrag (Nachweis der Vertretungsberechtigung)


    Zusätzliche Unterlagen bei der Bestellung eines Verkehrsleiters

    • Führungszeugnis
    • Bescheinigung über die bestandene Sach- und Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung
    • Arbeitsvertrag, aus dem ersichtlich werden muss, dass die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten des Unternehmens beim Verkehrsleiter liegt

    Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit

    • Führungszeugnis
    • Eigenkapitalbescheinigung/Zusatzbescheinigung
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde (Bereich Steuern)
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Träger der Sozialversicherung (nur für Arbeitnehmer)
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung/Anmeldenachweis der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung
    • bei neu gegründeten Unternehmen: Gewerbeanmeldung


    Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit

    • Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 PBZugV muss ein Unternehmen, welches Verkehr mit Taxen oder mit Mietwagen ausüben möchte, über Eigenkapital und Reserven von 2250 Euro für das erste Fahrzeug und 1250 Euro für jedes weitere Fahrzeug verfügen. Beim Verkehr mit Kraftomnibussen muss das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens mindestens 9.000 Euro für das erste Fahrzeug und 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug betragen.


    Nachweis der fachlichen Eignung

    • Bescheinigung über die bestandene Sach- und Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung


    Zusätzliche Unterlagen bei juristischen Personen

    • Handelsregisterauszug
    • Gesellschafterliste
    • Gesellschaftsvertrag
    • Geschäftsführeranstellungsvertrag (Nachweis der Vertretungsberechtigung)


    Zusätzliche Unterlagen bei der Bestellung eines Verkehrsleiters

    • Führungszeugnis
    • Bescheinigung über die bestandene Sach- und Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung
    • Arbeitsvertrag, aus dem ersichtlich werden muss, dass die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten des Unternehmens beim Verkehrsleiter liegt

    Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit

    • Führungszeugnis
    • Eigenkapitalbescheinigung/Zusatzbescheinigung
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde (Bereich Steuern)
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Träger der Sozialversicherung (nur für Arbeitnehmer)
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung/Anmeldenachweis der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung
    • bei neu gegründeten Unternehmen: Gewerbeanmeldung


    Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit

    • Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 PBZugV muss ein Unternehmen, welches Verkehr mit Taxen oder mit Mietwagen ausüben möchte, über Eigenkapital und Reserven von 2250 Euro für das erste Fahrzeug und 1250 Euro für jedes weitere Fahrzeug verfügen. Beim Verkehr mit Kraftomnibussen muss das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens mindestens 9.000 Euro für das erste Fahrzeug und 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug betragen.


    Nachweis der fachlichen Eignung

    • Bescheinigung über die bestandene Sach- und Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung


    Zusätzliche Unterlagen bei juristischen Personen

    • Handelsregisterauszug
    • Gesellschafterliste
    • Gesellschaftsvertrag
    • Geschäftsführeranstellungsvertrag (Nachweis der Vertretungsberechtigung)


    Zusätzliche Unterlagen bei der Bestellung eines Verkehrsleiters

    • Führungszeugnis
    • Bescheinigung über die bestandene Sach- und Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung
    • Arbeitsvertrag, aus dem ersichtlich werden muss, dass die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten des Unternehmens beim Verkehrsleiter liegt

    Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit

    • Führungszeugnis
    • Eigenkapitalbescheinigung/Zusatzbescheinigung
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde (Bereich Steuern)
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Träger der Sozialversicherung (nur für Arbeitnehmer)
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung/Anmeldenachweis der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung
    • bei neu gegründeten Unternehmen: Gewerbeanmeldung


    Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit

    • Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 PBZugV muss ein Unternehmen, welches Verkehr mit Taxen oder mit Mietwagen ausüben möchte, über Eigenkapital und Reserven von 2250 Euro für das erste Fahrzeug und 1250 Euro für jedes weitere Fahrzeug verfügen. Beim Verkehr mit Kraftomnibussen muss das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens mindestens 9.000 Euro für das erste Fahrzeug und 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug betragen.


    Nachweis der fachlichen Eignung

    • Bescheinigung über die bestandene Sach- und Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung


    Zusätzliche Unterlagen bei juristischen Personen

    • Handelsregisterauszug
    • Gesellschafterliste
    • Gesellschaftsvertrag
    • Geschäftsführeranstellungsvertrag (Nachweis der Vertretungsberechtigung)


    Zusätzliche Unterlagen bei der Bestellung eines Verkehrsleiters

    • Führungszeugnis
    • Bescheinigung über die bestandene Sach- und Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung
    • Arbeitsvertrag, aus dem ersichtlich werden muss, dass die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten des Unternehmens beim Verkehrsleiter liegt

    Voraussetzungen

    Antragstellende müssen

    1. persönlich zuverlässig;
    2. finanziell leistungsfähig und
    3. fachlich geeignet sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

    § 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

    Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen (BoKraft) 

    Verordnung über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmer  (PBZugV) 

    Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)

    Hinweise für Schaumburg: Mietomnibusgenehmigung beantragen

    Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt

    Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers

    Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt

    Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers

    Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt

    Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers

    Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt

    Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers

    Verfahrensablauf

    Antragstellung unter Vorlage des Antragsformulars und der ergänzenden erforderlichen Antragsunterlagen;

    Antragsprüfung;

    Einleitung des Anhörverfahrens unter Beteiligung IHK, LRÄ insbesondere der unteren Verkehrsbehörden, der Fachverbände, des Amtes für Arbeitsschutz etc

     Erteilung der Genehmigung mittels Bescheid, nach Eintritt der Rechtskraft werden die Genehmigungsurkunden ausgehändigt.

    Fristen

    Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten zu entscheiden. Diese Frist kann um weitere 3 Monate verlängern werden. 

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer beträgt im Regelfall vier bis sechs Wochen.

    Hinweise für Schaumburg: Mietomnibusgenehmigung beantragen

    • Genehmigungsdauer bis zu 5 Jahre
    • Ab vollständiger Vorlage der Antragsunterlagen (inklusive Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Führungszeugnis etc.) ungefähr 3 Wochen. Bei unvollständigem Antrag

      ggf.

       länger
    • Genehmigungsdauer bis zu 5 Jahre
    • Ab vollständiger Vorlage der Antragsunterlagen (inklusive Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Führungszeugnis etc.) ungefähr 3 Wochen. Bei unvollständigem Antrag

      ggf.

       länger
    • Genehmigungsdauer bis zu 5 Jahre
    • Ab vollständiger Vorlage der Antragsunterlagen (inklusive Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Führungszeugnis etc.) ungefähr 3 Wochen. Bei unvollständigem Antrag  länger
    • Genehmigungsdauer bis zu 5 Jahre
    • Ab vollständiger Vorlage der Antragsunterlagen (inklusive Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Führungszeugnis etc.) ungefähr 3 Wochen. Bei unvollständigem Antrag länger

    Kosten

    Basierend auf der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) wird die Gebühr berechnet.

    Grundlage der Gebührenberechnung:

    • Anzahl der Fahrzeuge
    • der Laufzeit der Genehmigung

    Hinweise für Schaumburg: Mietomnibusgenehmigung beantragen

    • Taxi: 1. Fahrzeug 150 Euro, jedes weitere 40 Euro
    • Mietwagen: 1. Fahrzeug 60 Euro, jedes weitere 30 Euro
    • KOM: 1. Fahrzeug 160 Euro, jedes weitere 65 Euro
    • EG-Lizenz: Lizenz 80 Euro, jedes eingesetzte Fahrzeug 30 Euro
    • Wechsel des Betriebssitzes: 30 Euro
    • Wechsel des Verkehrsleiters: 70 Euro
    • Fahrzeugtausch (Taxi/Mietwagen): 25 Euro

    Taxi: 1. Fahrzeug 150 Euro, jedes weitere 40 Euro
    Mietwagen: 1. Fahrzeug 60 Euro, jedes weitere 30 Euro
    KOM: 1. Fahrzeug 160 Euro, jedes weitere 65 Euro
    EG-Lizenz: Lizenz 80 Euro, jedes eingesetzte Fahrzeug 30 Euro
    Wechsel des Betriebssitzes: 30 Euro
    Wechsel des Verkehrsleiters: 70 Euro
    Fahrzeugtausch (Taxi/Mietwagen): 25 Euro

    • Taxi: 1. Fahrzeug 150 Euro, jedes weitere 40 Euro
    • Mietwagen: 1. Fahrzeug 60 Euro, jedes weitere 30 Euro
    • KOM: 1. Fahrzeug 160 Euro, jedes weitere 65 Euro
    • EG-Lizenz: Lizenz 80 Euro, jedes eingesetzte Fahrzeug 30 Euro
    • Wechsel des Betriebssitzes: 30 Euro
    • Wechsel des Verkehrsleiters: 70 Euro
    • Fahrzeugtausch (Taxi/Mietwagen): 25 Euro

    Taxi: 1. Fahrzeug 150 Euro, jedes weitere 40 Euro
    Mietwagen: 1. Fahrzeug 60 Euro, jedes weitere 30 Euro
    KOM: 1. Fahrzeug 160 Euro, jedes weitere 65 Euro
    EG-Lizenz: Lizenz 80 Euro, jedes eingesetzte Fahrzeug 30 Euro
    Wechsel des Betriebssitzes: 30 Euro
    Wechsel des Verkehrsleiters: 70 Euro
    Fahrzeugtausch (Taxi/Mietwagen): 25 Euro

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung am 03.11.2020

    Version

    Technisch erstellt am 17.08.2007 (von: Kathrin Jurke)

    Technisch geändert am 19.03.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Stichwörter

    Genehmigung zum Mietomnibusverkehr, Gelegenheitsverkehr mit Mietomnibussen, Busverkehr, Mietomnibus, BUS

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)