Wildunfall

    Kfz: Wildunfall

    Beschreibung

    Liegt verunfalltes Wild, unabhängig ob lebend oder bereits verendet, auf der Fahrbahn, ist die Unfallstelle möglichst durch ein Warndreieck und/oder Warnblinklicht abzusichern, um den nachfolgenden Verkehr zu schützen und weitere Unfälle zu vermeiden.

    Verendetes Wild sollte nur dann von der Fahrbahn geschafft werden, wenn dies ohne Gefährdung der eigenen Person möglich ist.

    Die Tötung eines verletzten Tieres darf nur durch eine berechtigte und fachkundige Person (z. B. den Jagdausübungsberechtigten) durchgeführt werden.

    Eine tierärztliche Behandlung scheidet in der Regel aus.

    Halten Sie sich bitte möglichst weit vom verletzten Tier auf, denn mit zunehmender Nähe zum verletzten Tier erhöht sich dessen Stresssituation.

    Hinweise für Wunstorf: Wildschäden

    Allgemeine Informationen

    Ersatzpflichtige Wildschäden sind durch bestimmte Wildarten (Schalenwild, Wildkaninchen und Fasane) verursachte Schäden an land-, forst- oder gärtnereiwirtschaftlichen Grundstücken und Pflanzen, auch wenn diese vom Boden getrennt, aber noch nicht eingeerntet wurden.

    Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört, beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Bei Eigenjagdbezirken gelten die Bestimmungen entsprechend.

    Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen lässt, vor diesem Zeitpunkt durch Wild geschädigt, so ist der Wildschaden in dem Umfange zu ersetzen, wie er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Bei der Feststellung der Schadenshöhe ist jedoch zu berücksichtigen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden kann.

    Als übliche Schutzvorrichtungen zur Abwendung von Wildschäden gelten Wildzäune, die zur Fernhaltung von

    • Rot- und Damwild eine Mindesthöhe von 1,80 m,
    • Reh- und Schwarzwild eine Mindesthöhe von 1,50 m (Wildzäune gegen Schwarzwild müssen zudem am Boden gegen ein Hochheben durch das Schwarzwild befestigt sein.),
    • Muffelwild eine Mindesthöhe von 2,50 m und
    • von Wildkaninchen eine Mindesthöhe von 1,20 m über der Bodenoberfläche haben und in diesem Fall aus Drahtgeflecht von höchstens 40 mm Maschenweite bestehen sowie mindestens 0,30 m tief in der Erde eingelassen sind.

    Der weit überwiegende Teil aller Wild- und Jagdschäden wird direkt zwischen der geschädigten Person und der Jagdpächterin / dem Jagdpächter einvernehmlich geregelt.

    Jagdschäden sind Schäden, die im Zusammenhang mit der Jagdausübung an Grundstücken entstanden sind.

    Ersatzpflichtige Wildschäden sind durch bestimmte Wildarten (Schalenwild, Wildkaninchen und Fasane) verursachte Schäden an land-, forst- oder gärtnereiwirtschaftlichen Grundstücken und Pflanzen, auch wenn diese vom Boden getrennt, aber noch nicht eingeerntet wurden.

    Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört, beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Bei Eigenjagdbezirken gelten die Bestimmungen entsprechend.

    Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen lässt, vor diesem Zeitpunkt durch Wild geschädigt, so ist der Wildschaden in dem Umfange zu ersetzen, wie er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Bei der Feststellung der Schadenshöhe ist jedoch zu berücksichtigen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden kann.

    Als übliche Schutzvorrichtungen zur Abwendung von Wildschäden gelten Wildzäune, die zur Fernhaltung von

    • Rot- und Damwild eine Mindesthöhe von 1,80 m,
    • Reh- und Schwarzwild eine Mindesthöhe von 1,50 m (Wildzäune gegen Schwarzwild müssen zudem am Boden gegen ein Hochheben durch das Schwarzwild befestigt sein.),
    • Muffelwild eine Mindesthöhe von 2,50 m und
    • von Wildkaninchen eine Mindesthöhe von 1,20 m über der Bodenoberfläche haben und in diesem Fall aus Drahtgeflecht von höchstens 40 mm Maschenweite bestehen sowie mindestens 0,30 m tief in der Erde eingelassen sind.

    Der weit überwiegende Teil aller Wild- und Jagdschäden wird direkt zwischen der geschädigten Person und der Jagdpächterin / dem Jagdpächter einvernehmlich geregelt.

    Jagdschäden sind Schäden, die im Zusammenhang mit der Jagdausübung an Grundstücken entstanden sind.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Ist die Fahrbahn frei, soll die Unfallstelle gekennzeichnet und die Polizei verständigt werden. Der Polizei liegen Karten vor, aus denen der zu verständigende Jagdausübungsberechtigte hervorgeht. Kennen Sie den Revierinhaber, können Sie diesen auch direkt verständigen.

    Hinweise für Wunstorf: Wildschäden

    Schäden melden Sie bitte bei der für das beschädigte Grund- bzw. Flurstück zuständigen Gemeinde.

    Schäden melden Sie bitte bei der für das beschädigte Grund- bzw. Flurstück zuständigen Gemeinde.

    Ansprechpartner

    Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Südstr. 1

    31515 Wunstorf

    Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Mo. bis Fr. 09.00 -12.00 Uhr Do. 14.30 -17.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05031 101-331

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 20.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fristen

    Hinweise für Wunstorf: Wildschäden

    Der Anspruch auf Ersatz von Wild- und Jagdschäden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche anmeldet, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte.
    Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird.

    Der Anspruch auf Ersatz von Wild- und Jagdschäden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche anmeldet, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte.
    Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweis zur Vermeidung von Wildunfällen:

    Es besteht eine erhöhte Unfallgefahr

    • morgens und abends,
    • im Juli / August zur Brunft des Rehwildes,
    • im Übergangsbereich Feld/Wald.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Hirsch, Wildschwein, angefahren, umgefahren, Wildtiere

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de