Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung steuerbefreit

    Beschreibung

    Bestimmte, von der Kraftfahrzeugsteuer befreite Fahrzeuge, führen Kennzeichen mit grüner Schrift und grünem Rand auf weißem Untergrund. Hierzu zählen Fahrzeuge gemeinnütziger Organisationen, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und bestimmte Anhänger.

    Hinweise für Harburg: KFZ-Steuer: Steuerbefreiung für Fahrzeuge, grünes Kennzeichen

    Allgemeine Informationen

    Bestimmte Kraftfahrzeuge sind von der Kraftfahrzeugsteuerpflicht befreit. Es wird unterschieden zwischen

    1. Fahrzeugen, die aufgrund der Fahrzeugart zulassungsfrei und daher von der KFZ-Steuerpflicht befreit sind, aber ein grünes Kennzeichen führen müssen, das von der Zulassungsbehörde zugeteilt wird und
    2. Fahrzeugen, die vom Zoll auf Antrag von der KFZ-Steuerpflicht befreit werden, weil sie vom Fahrzeughalter nur für bestimmte Zwecke verwendet werden und daher bei der Zulassung i. d. R. ein grünes Kennzeichen erhalten

    Zu 1.)

    Unter diese Art der Steuerbefreiung fallen unter anderem folgende Fahrzeuge:

    • Anhänger für Tiere für Sportzwecke (Pferde- oder Hundetransporter)
    • Anhänger für Sportgeräte (Boots- oder Segelflugzeugtransporter)
    • Anhänger Arbeitsmaschine (z. B. Kompressor, Asphaltkocher, Estrichmaschine)
    • Selbstfahrende Arbeitsmaschine (z. B. Straßenreiniger, Asphaltkocher, Mobilkran) und Stapler
    • Leichtkrafträder (diese führen allerdings ein schwarzes Kennzeichen)

    Den genannten Fahrzeugen (außer Leichtkrafträdern) wird ein grünes Kennzeichen zugeteilt.

    Zu 2.)

    Folgende Fahrzeuge können auf Antrag durch den Zoll (Hauptzollamt Hannover) von der Steuerpflicht befreit werden (die Aufzählung ist nicht abschließend):

    • Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Sonderfahrzeuge und deren Anhänger, so lange sie ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder zur Durchführung von Lohnarbeiten für Landwirtschaftliche Betriebse verwendet werden
    • Zugmaschinen, Sonderfahrzeuge und deren Anhänger, die zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftiche Betriebe verwendet werden, wenn diese Beförderungen in einem landwirtschaftlichen Betrieb beginnen
    • Zugmaschinen, Sonderfahrzeuge und deren Anhänger, die zur Beförderung von Milch eingesetzt werden
    • Zugmaschinen und Wohnwagen mit einem zul. Ges.-Gew. von mehr als 3.500 kg und Packwagen mit einem zul. Ges.-Gew. von mehr als 2.500 kg im Schaustellergewerbe
    • Fahrzeuge, die im kombinierten Verkehr Schiene / Straße, Binnenwasserstraße / Straße oder See / Straße verwendet werden
    • Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit acht oder neun Sitzplätzen und Busse, die zu mehr als 50 % im Liniendienst verwendet werden (diese erhalten kein grünes Kennzeichen!)
    • Fahrzeuge, die ausschließlich im Rettungsdienst, zur Krankenbeförderung, im Feuerwehrdienst, im Katastrophen- oder Luftschutz oder bei Unglücksfällen eingesetzt sind, äußerlich für diese Zwecke erkennbar und entsprechend ausgestattet sind

    Wenn die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht mehr vorliegen, kann durch das Hauptzollamt eine Kfz-Steuer festsetzt werden. Ab diesem Zeitpunkt ist das grüne Kennzeichen ungültig und muss in ein schwarzes Kennzeichen getauscht werden.


    Verbindliche Auskünfte zur Steuerbefreiung auf Antrag erhalten Sie im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Harburg vom Hauptzollamt Hannover (Kontakt siehe unten).



    Allgemeine Informationen

    Bestimmte Kraftfahrzeuge sind von der Kraftfahrzeugsteuerpflicht befreit. Es wird unterschieden zwischen

    1. Fahrzeugen, die aufgrund der Fahrzeugart zulassungsfrei und daher von der KFZ-Steuerpflicht befreit sind, aber ein grünes Kennzeichen führen müssen, das von der Zulassungsbehörde zugeteilt wird und
    2. Fahrzeugen, die vom Zoll auf Antrag von der KFZ-Steuerpflicht befreit werden, weil sie vom Fahrzeughalter nur für bestimmte Zwecke verwendet werden und daher bei der Zulassung i. d. R. ein grünes Kennzeichen erhalten

    Zu 1.)

    Unter diese Art der Steuerbefreiung fallen unter anderem folgende Fahrzeuge:

    • Anhänger für Tiere für Sportzwecke (Pferde- oder Hundetransporter)
    • Anhänger für Sportgeräte (Boots- oder Segelflugzeugtransporter)
    • Anhänger Arbeitsmaschine (z. B. Kompressor, Asphaltkocher, Estrichmaschine)
    • Selbstfahrende Arbeitsmaschine (z. B. Straßenreiniger, Asphaltkocher, Mobilkran) und Stapler
    • Leichtkrafträder (diese führen allerdings ein schwarzes Kennzeichen)

    Den genannten Fahrzeugen (außer Leichtkrafträdern) wird ein grünes Kennzeichen zugeteilt.

    Zu 2.)

    Folgende Fahrzeuge können auf Antrag durch den Zoll (Hauptzollamt Hannover) von der Steuerpflicht befreit werden (die Aufzählung ist nicht abschließend):

    • Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Sonderfahrzeuge und deren Anhänger, so lange sie ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder zur Durchführung von Lohnarbeiten für Landwirtschaftliche Betriebse verwendet werden
    • Zugmaschinen, Sonderfahrzeuge und deren Anhänger, die zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftiche Betriebe verwendet werden, wenn diese Beförderungen in einem landwirtschaftlichen Betrieb beginnen
    • Zugmaschinen, Sonderfahrzeuge und deren Anhänger, die zur Beförderung von Milch eingesetzt werden
    • Zugmaschinen und Wohnwagen mit einem zul. Ges.-Gew. von mehr als 3.500 kg und Packwagen mit einem zul. Ges.-Gew. von mehr als 2.500 kg im Schaustellergewerbe
    • Fahrzeuge, die im kombinierten Verkehr Schiene / Straße, Binnenwasserstraße / Straße oder See / Straße verwendet werden
    • Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit acht oder neun Sitzplätzen und Busse, die zu mehr als 50 % im Liniendienst verwendet werden (diese erhalten kein grünes Kennzeichen!)
    • Fahrzeuge, die ausschließlich im Rettungsdienst, zur Krankenbeförderung, im Feuerwehrdienst, im Katastrophen- oder Luftschutz oder bei Unglücksfällen eingesetzt sind, äußerlich für diese Zwecke erkennbar und entsprechend ausgestattet sind

    Wenn die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht mehr vorliegen, kann durch das Hauptzollamt eine Kfz-Steuer festsetzt werden. Ab diesem Zeitpunkt ist das grüne Kennzeichen ungültig und muss in ein schwarzes Kennzeichen getauscht werden.


    Verbindliche Auskünfte zur Steuerbefreiung auf Antrag erhalten Sie im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Harburg vom Hauptzollamt Hannover (Kontakt siehe unten).



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.

    Dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

    Hinweise für Harburg: KFZ-Steuer: Steuerbefreiung für Fahrzeuge, grünes Kennzeichen

    Wenn Sie einen Hauptwohnsitz, Firmensitz (Hauptsitz oder Niederlassung) oder Vereinssitz im Landkreis Harburg haben, wenden Sie sich bitte an den BürgerService (Kontaktinformationen, Anschrift und Öffnungszeiten siehe unten).

    Über die Steuerbefreiung entscheidet das Hauptzollamt Hannover (Kontaktdaten und Anschrift finden Sie unten).

    Wenn Sie einen Hauptwohnsitz, Firmensitz (Hauptsitz oder Niederlassung) oder Vereinssitz im Landkreis Harburg haben, wenden Sie sich bitte an den BürgerService (Kontaktinformationen, Anschrift und Öffnungszeiten siehe unten).

    Über die Steuerbefreiung entscheidet das Hauptzollamt Hannover (Kontaktdaten und Anschrift finden Sie unten).

    Ansprechpartner

    KFZ-Zulassung und Allgemeiner BürgerService Winsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Schloßplatz 6

    21423 Winsen (Luhe)

    Öffnungszeiten

    Besuch nur nach Terminvereinbarung: Online-Termin-Tool: https://termin.landkreis-harburg.de Montag und Dienstag 07:30 Uhr bis 17:00 Uhr Mittwoch und Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr Samstag 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr Der Zugang zum Gebäude ist barrierefrei.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4171 693-800

    Fax: +49 4171 693-99833

    E-Mail: buergerservice@lkharburg.de

    Version

    Technisch erstellt am 13.07.2020 (von: Webservice, Landkreis Harburg)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Harburg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    KFZ-Zulassung und Allgemeiner BürgerService Seevetal-Hittfeld

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Reitbahn 6

    21218 Seevetal

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Besuch nur nach Terminvereinbarung: Online-Termin-Tool: https://termin.landkreis-harburg.de Montag und Dienstag 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr Mittwoch und Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr Der Zugang zum Gebäude ist barrierefrei.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4171 693-800

    Fax: +49 4171 693-99832

    E-Mail: buergerservice@lkharburg.de

    Version

    Technisch erstellt am 13.07.2020 (von: Webservice, Landkreis Harburg)

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    Deutsch

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    Englisch

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    KFZ-Zulassung und Allgemeiner BürgerService Buchholz i.d.N.

    Adresse

    Hausanschrift

    Innungsstraße 6

    21244 Buchholz i.d. Nordheide

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Besuch ist nur nach Terminvereinbarung: Online-Termin-Tool: https://termin.landkreis-harburg.de Montag und Dienstag 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr Mittwoch und Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr Der Zugang zum Gebäude ist barrierefrei.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4171 693-800

    Fax: +49 4171 693-99831

    E-Mail: buergerservice@lkharburg.de

    Version

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    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung – nicht älter als 3 Monate
    • Zulassungsbescheinigung Teil I
    • Zulassungsbescheinigung Teil II
    • gültiger Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (HU)
    • bisherige Kennzeichen (nicht bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen)
    • Versicherungsbestätigung nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
    • gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen

    bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:

    • formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll

    bei Firmen zusätzlich:

    • Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
    • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht

    bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:

    • Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile
    • deren Ausweise

    wenn das Fahrzeug vor dem 1. Oktober 2005 stillgelegt oder gelöscht wurde:

    • Abmeldebescheinigung

    Die Unterlagen können im Einzelfall – vor allem wegen der angestrebten Steuerbefreiung – um weitere Nachweise zu ergänzen sein. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Harburg: KFZ-Steuer: Steuerbefreiung für Fahrzeuge, grünes Kennzeichen

    Bitte legen Sie folgende Unterlagen vor:

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung  
    • Zulassungsbescheinigung Teil I; falls Sie noch alte Fahrzeugpapiere haben: Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief
    • Gültiger Hauptuntersuchungsbericht 

    zusätzlich bei Beantragung:

    • durch Bevollmächtigte / Vertreter:
      ausgestellte Vollmacht (siehe unten) und Ihr Personalausweis oder Reisepass
    • für Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, UG haftungsbeschränkt, ausländische Rechtsform):
      Aktueller Handelsregisterauszug, aktuelle Gewerbeanmeldung, Vollmacht des Geschäftsführers oder Prokuristen oder persönliches Erscheinen des Geschäftsführers / Prokuristen und deren Personalausweis / Reisepass 
    • für Vereine: Auszug aus dem Vereinsregister; Personalausweis oder Reisepass und Vollmacht des benannten Vertreters/ der benannten Vertreter
    • für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts:
      komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag); Vollmacht und Erklärung, auf welche  Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt) sowie der Personalausweis / Reisepass des Gesellschafters, auf den die Zulassung erfolgen soll
    • der Zulassung auf Minderjährige füllen Sie bitte die entsprechende Einwilligungserklärung (siehe unten) aus.

    Die Unterlagen können im Einzelfall - vor allem wegen der angestrebten Steuerbefreiung - um weitere Nachweise zu ergänzen sein. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Winsen (Anschrift und Kontaktdaten finden Sie unten).

    Bitte legen Sie folgende Unterlagen vor:

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
    • Zulassungsbescheinigung Teil I; falls Sie noch alte Fahrzeugpapiere haben: Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief
    • Gültiger Hauptuntersuchungsbericht

    zusätzlich bei Beantragung:

    • durch Bevollmächtigte / Vertreter:
      ausgestellte Vollmacht (siehe unten) und Ihr Personalausweis oder Reisepass
    • für Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, UG haftungsbeschränkt, ausländische Rechtsform):
      Aktueller Handelsregisterauszug, aktuelle Gewerbeanmeldung, Vollmacht des Geschäftsführers oder Prokuristen oder persönliches Erscheinen des Geschäftsführers / Prokuristen und deren Personalausweis / Reisepass
    • für Vereine: Auszug aus dem Vereinsregister; Personalausweis oder Reisepass und Vollmacht des benannten Vertreters/ der benannten Vertreter
    • für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts:
      komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag); Vollmacht und Erklärung, auf welche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt) sowie der Personalausweis / Reisepass des Gesellschafters, auf den die Zulassung erfolgen soll
    • der Zulassung auf Minderjährige füllen Sie bitte die entsprechende Einwilligungserklärung (siehe unten) aus.

    Die Unterlagen können im Einzelfall - vor allem wegen der angestrebten Steuerbefreiung - um weitere Nachweise zu ergänzen sein. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Winsen (Anschrift und Kontaktdaten finden Sie unten).

    Formulare

    Soweit ein Antragsformular notwendig ist, kann es vorab bei der zuständigen Stelle besorgt und zu Hause ausgefüllt werden. Je nach Angebot der zuständigen Stelle kann der Antrag auch als Online-Dienst über das Internet gestellt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Erteilung eines grünen Kennzeichens ist bei der Zulassung des Fahrzeugs bei der zuständigen Stelle zu stellen. Das grüne Kennzeichen verbleibt am Fahrzeug bis zur Außerbetriebsetzung (Abmeldung) oder Ummeldung in einen anderen Zulassungsbezirk.

    Hinweise für Harburg: KFZ-Steuer: Steuerbefreiung für Fahrzeuge, grünes Kennzeichen

    Der Antrag auf Gewährung einer Steuerbefreiung und ggf. Zuteilung eines grünen Kennzeichens ist bei der Zulassung des Fahrzeugs an einem der Standorte des BürgerService (wenn das Fahrzeug bereits zugelassen ist, kann der Antrag auch per Post beim Hauptzollamt Hannover gestellt werden) zu stellen. Formulare sind im BürgerService vorhanden oder können hier heruntergeladen werden (siehe unten -> Formulare). 

    Wenn der Anspruch auf Steuerbefreiung nachgewiesen bzw. plausibel begründet wird, teilt die Zulassungsbehörde ein grünes Kennzeichen zu und leitet den Steuerbefreiungsantrag zur Entscheidung ans Hauptzollamt Hannover weiter.

    Der Antrag auf Gewährung einer Steuerbefreiung und ggf. Zuteilung eines grünen Kennzeichens ist bei der Zulassung des Fahrzeugs an einem der Standorte des BürgerService (wenn das Fahrzeug bereits zugelassen ist, kann der Antrag auch per Post beim Hauptzollamt Hannover gestellt werden) zu stellen. Formulare sind im BürgerService vorhanden oder können hier heruntergeladen werden (siehe unten -> Formulare).

    Wenn der Anspruch auf Steuerbefreiung nachgewiesen bzw. plausibel begründet wird, teilt die Zulassungsbehörde ein grünes Kennzeichen zu und leitet den Steuerbefreiungsantrag zur Entscheidung ans Hauptzollamt Hannover weiter.

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Harburg: KFZ-Steuer: Steuerbefreiung für Fahrzeuge, grünes Kennzeichen

    Die Entscheidung über die Steuerbefreiung ist gebührenfrei. Es fallen jedoch Zulassungsgebühren an. 

    Die Entscheidung über die Steuerbefreiung ist gebührenfrei. Es fallen jedoch Zulassungsgebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn die Voraussetzungen für ein grünes Kennzeichen nicht mehr vorliegen, kann durch das Hauptzollamt eine Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt werden. Ab diesem Zeitpunkt ist das grüne Kennzeichen unwirksam und muss auf schwarz geändert werden.

    Wenn Sie ein Wunschkennzeichen reservieren möchten, kann dies, je nach Angebot der zuständigen Stelle, schon vor der Neuzulassung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Onlinedienst über das Internet erfolgen.

    Hinweise für Harburg: KFZ-Steuer: Steuerbefreiung für Fahrzeuge, grünes Kennzeichen

    Wenn Sie ein zulassungs- und steuerfreies Fahrzeug in ein zulassungs- und damit auch steuerpflichtiges Fahrzeug ändern wollen (oder umgekehrt), schauen Sie bitte unter "Technische Änderungen des Fahrzeuges", siehe unten.

    Dies betrifft häufig Halter von Anhängern für Sportzwecke (Pferdetransporter) bzw. von Viehtransportern.

    Wenn Sie ein zulassungs- und steuerfreies Fahrzeug in ein zulassungs- und damit auch steuerpflichtiges Fahrzeug ändern wollen (oder umgekehrt), schauen Sie bitte unter "Technische Änderungen des Fahrzeuges", siehe unten.

    Dies betrifft häufig Halter von Anhängern für Sportzwecke (Pferdetransporter) bzw. von Viehtransportern.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch AG Kommunenredaktion am 18.03.2014

    Version

    Technisch erstellt am 17.08.2007 (von: Kathrin Jurke)

    Technisch geändert am 31.01.2024 (von: Rosenbohm, Eileen)

    Stichwörter

    Botschaftskennzeichen, Kennzeichen Botschaft, Grünes Autokennzeichen, Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung steuerbefreit, eVB, Steuerbefreiung, Botschaft Kennzeichen, Kennzeichenübernahme, altes Kennzeichen weiter verwenden, elektronische Versicherungsbestätigung, Sonderkennzeichen, Kennzeichen reservieren

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)