Fahrerlaubnis: Verlängerung - Fahrgastbeförderung
Beschreibung
Wenn Ihre Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung abläuft, können Sie diese verlängern lassen.
Hinweise für Harburg: Erteilung bzw. Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung durch Aushändigung des Fahrgastbeförderungsscheins ist erforderlich, wenn mit nachfolgenden Kraftfahrzeugarten Fahrgäste befördert werden sollen:
- Taxi
- Mietwagen
- Krankenkraftwagen
- Personenkraftwagen im Linienverkehr
- Gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten
- Ferienziel-Reisen.
Sofern der Antragsteller noch nicht Besitz eines EU-Kartenführerscheins ist, ist gleichzeitig der Umtausch in den EU-Kartenführerschein zu beantragen (§ 48 Absatz 3 Fahrerlaubnisverordnung). Beide Anträge sind in diesem Fall persönlich zu stellen, da eine Unterschrift zu leisten ist.
Sofern die Kraftfahreignung nachgewiesen worden ist, wird die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für fünf Jahre erteilt, längstens jedoch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Danach erfolgt eine Verlängerung nur nach Überprüfung und Feststellung der besonderen Kraftfahreignung hinsichtlich der Leistungsanforderung (siehe Ziffer 2).
Der alte bereits erteilte Führerschein der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bleibt bis zum Ablauf der nach altem Recht eingetragenen Befristung gültig. Die danach erforderliche Verlängerung wird nach den Vorschriften der neuen Fahrerlaubnisverordnung vorgenommen.
Die Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für KOM bzw. der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und/oder DE finden Informationen zur Verlängerung der Fahrerlaubnis unter Verlängerung von befristeten Fahrerlaubnisklassen.
Mindestalter und besondere persönliche Zuverlässigkeit für die Fahrgastbeförderung
Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beträgt 21 Jahre. Bei der Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Krankenkraftwagen ist die Vollendung des 19. Lebensjahres erforderlich.
Zusätzlich zum Erreichen des gesetzlichen Mindestalters muss die besondere persönliche Zuverlässigkeit gegeben sein, dass die Fahrgäste verantwortungsbewusst und rechtmäßig, d.h. unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, befördert werden. Zur Überprüfung dieser besonderen persönlichen Zuverlässigkeit werden im Rahmen des Antrages auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung aktuelle Auszüge aus dem Verkehrszentralregister und dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis Belegart O) angefordert.
Die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung durch Aushändigung des Fahrgastbeförderungsscheins ist erforderlich, wenn mit nachfolgenden Kraftfahrzeugarten Fahrgäste befördert werden sollen:
- Taxi
- Mietwagen
- Krankenkraftwagen
- Personenkraftwagen im Linienverkehr
- Gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten
- Ferienziel-Reisen.
Sofern der Antragsteller noch nicht Besitz eines EU-Kartenführerscheins ist, ist gleichzeitig der Umtausch in den EU-Kartenführerschein zu beantragen (§ 48 Absatz 3 Fahrerlaubnisverordnung). Beide Anträge sind in diesem Fall persönlich zu stellen, da eine Unterschrift zu leisten ist.
Sofern die Kraftfahreignung nachgewiesen worden ist, wird die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für fünf Jahre erteilt, längstens jedoch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Danach erfolgt eine Verlängerung nur nach Überprüfung und Feststellung der besonderen Kraftfahreignung hinsichtlich der Leistungsanforderung (siehe Ziffer 2).
Der alte bereits erteilte Führerschein der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bleibt bis zum Ablauf der nach altem Recht eingetragenen Befristung gültig. Die danach erforderliche Verlängerung wird nach den Vorschriften der neuen Fahrerlaubnisverordnung vorgenommen.
Die Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für KOM bzw. der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und/oder DE finden Informationen zur Verlängerung der Fahrerlaubnis unter Verlängerung von befristeten Fahrerlaubnisklassen.
Mindestalter und besondere persönliche Zuverlässigkeit für die Fahrgastbeförderung
Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beträgt 21 Jahre. Bei der Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Krankenkraftwagen ist die Vollendung des 19. Lebensjahres erforderlich.
Zusätzlich zum Erreichen des gesetzlichen Mindestalters muss die besondere persönliche Zuverlässigkeit gegeben sein, dass die Fahrgäste verantwortungsbewusst und rechtmäßig, d.h. unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, befördert werden. Zur Überprüfung dieser besonderen persönlichen Zuverlässigkeit werden im Rahmen des Antrages auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung aktuelle Auszüge aus dem Verkehrszentralregister und dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis Belegart O) angefordert.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Ansprechpartner
Führerscheinstelle
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Besuch nur nach Terminvereinbarung: Online-Termin-Tool: https://termin.landkreis-harburg.de Montag und Dienstag 07:30 Uhr bis 17:00 Uhr Mittwoch und Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis
- der Kartenführerschein
- ein Führungszeugnis der Belegart "0" (Behördliches Führungszeugnis, bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen. Dieses wird vom Bundesamt für Justiz direkt an die Fahrerlaubnisbehörde geschickt.). Ein privates Führungszeugnis ist nicht ausreichend.
- eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 11 Abs. 9 und § 48 Abs. 4 und 5 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV). Allgemeinärzte haben das entsprechende Formular oder müssen es bestellen.
- eine Bescheinigung bzw. ein Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung von Bewerbern um die Ereteilung oder Verlängerung eienr Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Abs. 6 und § 48 Abs. 4 und 5 FeV. Augenärzte haben das entsprechende Formular oder müssen es bestellen.
Bei Verlängerung Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung über das 60. Lebensjahr hinaus sind vom Bewerber zusätzliche Anforderungen hinsichtlich Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit zu erfüllen. Der Nachweis über die Erfüllung dieser Anforderungen ist durch Beibringung eines betriebs- oder arbeitsmedizinischen Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu führen.
Hinweise für Harburg: Erteilung bzw. Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
- Personalausweis oder Reisepass oder Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
- EU Kartenführerschein nach dem aktuell gültigen Muster (ausgestellt nach dem 19.01.2013)
- Führungszeugnis der Belegart O (dieses ist im Einwohnermeldeamt Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu beantragen)
- Nachweis über den Besitz der allgemeinen Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens zwei Jahren oder zwei Jahre in den letzten fünf Jahren. Bei Krankenkraftwagen ist der Nachweis des einjährigen Besitzes ausreichend.
Bei Ersterteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sowie bei Verlängerung ab Vollendung des 60. Lebensjahres:
- Vorlage eines arbeits- oder betriebsmedizinischen Gutachtens nach den Ziffern 1 und 2 der Anlage 5 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) mit Überprüfung der besonderen Anforderungen hinsichtlich der Leistungsfunktionen (Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit) sowie die Vorlage eines augenärztlichen Gutachtens/Zeugnisses nach der Anlage 6 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) mit dem Nachweis der ausreichenden Sehleistungen.
Bei Verlängerung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres:
- Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nach der Anlage 5 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) mit Feststellung der Kraftfahreignung für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sowie die Vorlage eines augenärztlichen Gutachtens/Zeugnisses nach der Anlage 6 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) mit dem Nachweis der ausreichenden Sehleistungen
Bei Krankenkraftwagen zusätzlich:
- Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe
- Personalausweis oder Reisepass oder Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
- EU Kartenführerschein nach dem aktuell gültigen Muster (ausgestellt nach dem 19.01.2013)
- Führungszeugnis der Belegart O (dieses ist im Einwohnermeldeamt Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu beantragen)
- Nachweis über den Besitz der allgemeinen Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens zwei Jahren oder zwei Jahre in den letzten fünf Jahren. Bei Krankenkraftwagen ist der Nachweis des einjährigen Besitzes ausreichend.
Bei Ersterteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sowie bei Verlängerung ab Vollendung des 60. Lebensjahres:
- Vorlage eines arbeits- oder betriebsmedizinischen Gutachtens nach den Ziffern 1 und 2 der Anlage 5 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) mit Überprüfung der besonderen Anforderungen hinsichtlich der Leistungsfunktionen (Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit) sowie die Vorlage eines augenärztlichen Gutachtens/Zeugnisses nach der Anlage 6 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) mit dem Nachweis der ausreichenden Sehleistungen.
Bei Verlängerung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres:
- Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nach der Anlage 5 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) mit Feststellung der Kraftfahreignung für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sowie die Vorlage eines augenärztlichen Gutachtens/Zeugnisses nach der Anlage 6 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) mit dem Nachweis der ausreichenden Sehleistungen
Bei Krankenkraftwagen zusätzlich:
- Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe
Formulare
Hinweise für Harburg: Erteilung bzw. Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Rechtsgrundlage(n)
- §48 Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 2 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV)
- §11 Abs. 9 in Verbindung mit Anlage 5 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV)
- §12 Abs. 6 in Verbindung mit Anlage 6 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV)
Verfahrensablauf
Ein persönliches Erscheinen ist erforderlich, da Unterschriften zu leisten sind.
Die zuständige Stelle fragt den Punktestand beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ab. Danach wird der Antragsteller schriftlich aufgefordert, den Führerschein zur Fahrgastbeförderung zur Eintragung der Verlängerung vorzulegen.
Fristen
Die Bearbeitungszeit kann ca. 3 Wochen betragen, längstens jedoch 6 Wochen.
Kosten
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Harburg: Erteilung bzw. Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kostet 43,90 Euro und die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kostet 38,00 Euro.
Die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kostet 43,90 Euro und die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kostet 38,00 Euro.
Weitere Informationen
Hinweise für Harburg: Erteilung bzw. Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
- Anlage 5 zur FahrerlaubnisverordnungVordruck für die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 zur FeV (Teil I und II)
- Anlage 6 zur Fahrerlaubnisverordnung
- Personenbeförderung: Genehmigung im Gelegenheitsverkehr
- Alten Führerschein in neuen Führerschein umtauschen
- Anlage 6 zur Fahrerlaubnisverordnung
- Alten Führerschein in neuen Führerschein umtauschen
- Personenbeförderung: Genehmigung im Gelegenheitsverkehr
- Anlage 5 zur FahrerlaubnisverordnungVordruck für die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 zur FeV (Teil I und II)
Bemerkungen
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr; aktualisiert am 03.05.2012
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 02.04.2012
Stichwörter
Klasse C, Fahrgastbeförderungsschein, Ortskenntnisprüfung, Klasse D, Lkw Führerschein, Bus, Fahrgast, Führerschein Verlängerung, Taxischein, verlängern, Fahrgastbeförderung, Verlängerung