Kraftfahrzeug Meldung Verkauf

    Verkauf des Kraftfahrzeuges melden

    Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein (z.B. durch Verkauf des Fahrzeuges), hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der zuständigen Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister mitzuteilen.

    Beschreibung

    Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der zuständigen Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister mitzuteilen.

    Je nach Angebot der Zulassungsbehörde steht hierfür ein entsprechendes Formular zum Download zur Verfügung.

    Eine Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber bereits die Änderungen der Zulassungsbehörde mitgeteilt hat. Der Erwerber hat unverzüglich nach Halterwechsel der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die neuen Halterdaten und die Fahrzeugdaten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, unter Vorlage des Versicherungsnachweises die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen und die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Änderung vorzulegen (Umschreibung).

    Hinweise für Stade: Verkauf/Anzeigepflicht

    Allgemeine Informationen

    Ihre Fahrzeuge können Sie jederzeit im abgemeldeten oder im zugelassenen Zustand veräußern (verkaufen).

    In welchem der beiden Zustände Sie Ihr Fahrzeug veräußern bleibt grundsätzlich Ihnen überlassen, jedoch sind Sie bei einem Verkauf in zugelassenen Zustand darauf angewiesen, dass der Erwerber das Fahrzeug auch auf seinen Namen ummeldet, zumindest jedoch abmeldet.

    Kommt der Erwerber diesem nach, wird die Außerbetriebsetzung oder der Tag der Umschreibung automatisch an den Zoll und Ihre Versicherung gemeldet.

    Kommt der Erwerber dieser Pflicht (§ 15 Abs. 4 FZV) jedoch nicht nach, bleibt das Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen und Sie sind nach wie vor für alles verantwortlich was mit dem Fahrzeug passiert. Da in der Regel auch bereits die Fahrzeugpapiere und die Kennzeichenschilder an den Erwerber übergeben wurden, haben Sie keinerlei Möglichkeiten mehr die Außerbetriebsetzung zu veranlassen.

    Hinzu kommt, dass Sie, da Fahrzeug weiterhin auf Sie zugelassen ist, weiterhin für alle Kosten aufkommen, bis das Fahrzeug Um- bzw. Abgemeldet wurde. D.h. die Kosten für Kfz-Versicherung und Kfz-Steuer zahlen Sie.

    Auch gehen Ihnen alle Mitteilungen bezüglich Verkehrsverstöße, nebst Bußgeldbescheiden, als Fahrzeughalter zu. Für die Begleichung der Kosten sind, in der Regel Sie, als noch eingetragener Fahrzeughalter, verantwortlich.

    Deshalb rate ich Ihnen, dass Sie ihr Fahrzeug vor dem Verkauf abmelden.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Hinweise für Stade: Verkauf/Anzeigepflicht

    Im Landkreis Stade können sie die Veräußerungsanzeige an eine der folgenden Stellen übersenden:

    Kfz-Zulassungsstelle Stade

    Harburger Str. 193

    21680 Stade

    Kfz-Zulassungs-Aussenstelle Buxtehude

    Ostmoorweg 3

    21614 Buxtehude

    Kfz-Zulassungs-Aussenstelle Harsefeld

    im Rathaus der Samtgemeinde

    Herrenstr. 25

    21698 Harsefeld

    Kfz-Zulassungs-Aussenstelle Himmelpforten

    im Rathaus der Samtgemeinde

    Mittelweg 2

    21709 Himmelpforten

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.

    Dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

    Ansprechpartner

    Straßenverkehr

    Adresse

    Hausanschrift

    Harburger Straße 193

    21680 Stade

    Öffnungszeiten

    Die Öffnungszeiten der Kfz-Zulassungsstellen Stade/Buxtehude sowie Führerscheinstelle sind: Montag 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Dienstag 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Mittwoch 08:00 - 12:00 Donnerstag 08:00 - 12:00 13:00 - 17:00 Freitag 08:00 - 12:00

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04141 12-3652

    Fax: 04141 12-3613

    E-Mail: strassenverkehr@landkreis-stade.de

    Kontaktperson

    Internet

    Weitere Informationen

    Zulassungsstelle 04141 12-3666 Fax 04141 12-3670 Termine können online unter www.landkreis-stade.de/Terminvergabe sowie per E-Mail unter termin-zulassung@landkreis-stade.de vereinbart werden. -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Führerscheinstelle (nur nach vorheriger Terminvereinbarung) Führerscheinstelle 04141 12-3633 Fax 04141 12-3613 Terminvereinbarung für Abholung: 0 41 41 / 12 - 36 38 Termine können online unter www.landkreis-stade.de/Fuehrerschein-Termine vereinbart werden.

    Version

    Technisch geändert am 01.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Kfz-Zulassungsstelle Buxtehude

    Adresse

    Hausanschrift

    Ostmoorweg 3

    21614 Buxtehude

    Öffnungszeiten

    Die KFZ-Zulassungsstellen in Stade und Buxtehude sind bei vorheriger Terminvergabe geöffnet, Montag 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Dienstag 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Mittwoch 08:00 - 12:00 Donnerstag 08:00 - 12:00 13:00 - 17:00 Freitag 08:00 - 12:00 Termine können online unter www.landkreis-stade.de/Terminvergabe sowie per E-Mail unter termin-zulassung@landkreis-stade.de vereinbart werden.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04161 7152-0

    E-Mail: zulassung-buxtehude@landkreis-stade.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 01.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

    Rechtsbehelf

    Als Rechtsmittel ist in der Regel die Erhebung einer Klage vorgesehen.

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Stade: Verkauf/Anzeigepflicht

    Sollten Sie das Fahrzeug trotzdem im zugelassenen Zustand verkaufen, ist es, damit die Zulassungsbehörde ggfls. hier tätig werden kann notwendig, dass Sie die Veräußerung bei der Zulassungsbehörde schriftlich anzeigen.

    Die Veräußerungsanzeige muss den Anforderungen des § 15 Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) entsprechen und mindestens die folgenden Daten enthalten:

    > Namen und Anschrift des Verkäufers und des Käufers, lassen Sie sich hierbei unbedingt den Ausweis des Käufers zeigen

    > Verkaufs- / Übergabedatum

    > Bestätigung des Käufers über den Erhalt/die Übernahme der Zulassungsbescheinigungen (Teil I und Teil II; vormals Fahrzeugschein / Fahrzeugbrief) mit Datum und Uhrzeit

    > Unterschrift von Verkäufer und Käufer

    Nur wenn eine vollständige Verkaufsanzeige oder ein Kaufvertrag vorgelegt wird, kann die Umschreibung oder Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges mit Hilfe der zuständigen Zulassungsbehörde am Wohnort des Käufers veranlasst werden.

    Fristen

    Die Veräußerung eines Fahrzeuges muss unverzüglich der Zulassungsbehörde schriftlich angezeigt werden.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Stade: Verkauf/Anzeigepflicht

    Die Vollständig- und Vollzähligkeit der Unterlagen beschleunigt die Bearbeitung und liegt deshalb auch in Ihrem Interesse.

    Bei fehlenden oder unvollständigen Unterlagen ist grundsätzlich keine Bearbeitung möglich.

    Weitere Informationen

    Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit.

    Es ist dringend zu empfehlen, die Angaben des Käufers anhand von Personalausweis oder Reisepass zu überprüfen. Der Verkäufer bleibt auch nach dem Verkauf noch solange Halter des Fahrzeugs, bis dieses auf einen neuen Halter umgeschrieben oder von diesem außer Betrieb gesetzt wurde.

    Lassen Sie sich vom Käufer den Empfang der übergebenen Unterlagen (z.B. Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), Bescheinigung über durchgeführte technische Untersuchungen (HU, AU, ggfls. auch SP) sowie sonstiger Unterlagen wie z.B. Einbauabnahmen, Ausnahmegenehmigungen pp. schriftlich bestätigen.

    Beim Verkauf ins Ausland sollten Sie das Fahrzeug vor dem Verkauf unbedingt außer Betrieb setzen, damit Ihre Halterpflichten (Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer) beendet sind. Eine spätere Außerbetriebsetzung ist wegen der im Regelfall dann nicht mehr vorhandenen Fahrzeugpapiere langwierig und teuer.

    Für den Erwerber besteht die Möglichkeit, das Fahrzeug auch auf andere Weise als im zugelassenen Zustand ins Ausland zu verbringen (z.B. Ausfuhrkennzeichen, Transportfahrzeug und tlw. sogar mit Kurzzeitkennzeichen).

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung am 09.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 01.07.2024

    Stichwörter

    Autoverkauf melden, Verkauf eines Wagens, Kfz-Verkauf, Kfz, Verkauf des Autos melden, Anzeigepflicht, Veräußerungsanzeige, Autoverkauf, Auto verkaufen, Verkauf, Fahrzeugverkauf, KFZ Verkauf, Verkauf eines Fahrzeugs

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English