Kraftfahrzeug Meldung Verkauf

    Verkauf des Kraftfahrzeuges melden

    Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein (z.B. durch Verkauf des Fahrzeuges), hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der zuständigen Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister mitzuteilen.

    Beschreibung

    Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der zuständigen Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister mitzuteilen.

    Je nach Angebot der Zulassungsbehörde steht hierfür ein entsprechendes Formular zum Download zur Verfügung.

    Eine Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber bereits die Änderungen der Zulassungsbehörde mitgeteilt hat. Der Erwerber hat unverzüglich nach Halterwechsel der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die neuen Halterdaten und die Fahrzeugdaten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, unter Vorlage des Versicherungsnachweises die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen und die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Änderung vorzulegen (Umschreibung).

    Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Verkauf eines Fahrzeuges

    Allgemeine Informationen

    Haben Sie Ihr Fahrzeug verkauft?

    Als Verkäufer sind Sie verpflichtet, den Verkauf eines Fahrzeugs unverzüglich der Zulassungsbehörde schriftlich mitzuteilen. Dies gilt jedoch nur, wenn das Fahrzeug noch zugelassen ("angemeldet") ist. Haben Sie Ihr Fahrzeug vor der Übergabe außer Betrieb setzen lassen ("abgemeldet"), müssen Sie keine Mitteilung machen.

    Der Käufer muss das Fahrzeug unverzüglich auf seinen Namen umschreiben oder außer Betrieb setzen lassen. Der BürgerService als Zulassungsbehörde überwacht die Umschreibung oder Außerbetriebsetzung und ergreift ggf. Maßnahmen zur Beendigung der Zulassung, wenn der Käufer seiner Pflicht nicht nachkommt.

    Achtung, NEU: Die KFZ-Steuerpflicht endet für den Halter erst, wenn das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt oder vom Käufer auf seinen Namen umgeschrieben wurde - nicht mehr, wenn Sie die Verkaufsanzeige eingereicht haben.

    Verzögert der Käufer also die Außerbetriebsetzung oder Ummeldung oder kommt er seiner Pflicht gar nicht nach, müssen Sie weiterhin die KFZ-Steuer bezahlen.

    Ablauf:

    Bitte füllen Sie die Verkaufsanzeige (Formular siehe unten) vollständig und lesbar gemeinsam mit dem Käufer aus und lassen sie unterzeichnen.

    Auch in Kaufvertragsmustern, die Sie auf den Internetseiten von Autombilclubs, Online-Börsen etc. herunterladen können, finden Sie Verkaufsanzeigen. Selbstverständlich können Sie auch diese Formulare verwenden. Wichtig ist jedoch, dass die Verkaufsanzeige vollständig ist. Es müssen folgende Angaben enthalten sein:

    • das Kennzeichen des Fahrzeuges
    • Name, Vorname und vollständige Anschrift des Käufers
    • Bestätigung, dass das Fahrzeug und die Zulassungsbescheinigung Teil I und II übergeben wurde
    • Datum der Übergabe und Unterschrift durch den Käufer

    Wir empfehlen, das Fahrzeug vor der Übergabe außer Betrieb setzen zu lassen (abzumelden). Auch wenn Sie den Verkauf des Fahrzeuges mitgeteilt haben, sind Sie weiterhin eingetragener Halter. Wenn das Fahrzeug durch den Käufer missbräuchlich verwendet wird, kann dies für Sie Unannehmlichkeiten verursachen. Verursacht der Käufer einen Unfall, wird Ihre KFZ-Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen. Mögliche Folge: "Hochstufung" Ihres Schadensfreiheitsrabattes. Zudem bleiben Sie bis zur Außerbetriebsetzung oder Umschreibung des Fahrzeuges durch den Käufer steuerpflichtig.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.

    Dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

    Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Verkauf eines Fahrzeuges

    Halter, deren Fahrzeuge im Landkreis Harburg zugelassen sind, wenden sich an einen der Standorte des BürgerService. Ist Ihr Fahrzeug nicht im Landkreis Harburg zugelassen, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Zulassungsbehörde.

    Ansprechpartner

    Für Rosengarten wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten.

    Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Verkauf eines Fahrzeuges

    Bitte reichen Sie eine vollständige Verkaufsanzeige ein. Es müssen folgende Angaben enthalten sein:

    • das Kennzeichen des Fahrzeuges
    • Name, Vorname und vollständige Anschrift des Käufers
    • Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung Teil I und II übergeben wurde
    • Datum der Übergabe und Unterschrift durch den Käufer


    Sie können das Formular unten auf dieser Seite verwenden oder eine Kopie des Kaufvertrages persönlich, per Post, Fax oder email an einem der Standorte des BürgerService einreichen.

    Formulare

    Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Verkauf eines Fahrzeuges

    Rechtsgrundlage(n)

    Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

    Rechtsbehelf

    Als Rechtsmittel ist in der Regel die Erhebung einer Klage vorgesehen.

    Fristen

    Die Veräußerung eines Fahrzeuges muss unverzüglich der Zulassungsbehörde schriftlich angezeigt werden.

    Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Verkauf eines Fahrzeuges

    Wenn Sie Ihr Fahrzeug verkauft haben, ohne es vorher abzumelden, müssen Sie uns dies unverzüglich mitteilen.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Verkauf eines Fahrzeuges

    Für die Mitteilung über den Verkauf des Fahrzeuges wird keine Gebühr erhoben.

    Für die Überwachung der Umschreibung durch den Erwerber und weitere Maßnahmen zur Beendigung der Zulassung können Ihnen jedoch Verwaltungsgebühren nach Aufwand in Rechnung gestellt werden.

    Weitere Informationen

    Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit.

    Es ist dringend zu empfehlen, die Angaben des Käufers anhand von Personalausweis oder Reisepass zu überprüfen. Der Verkäufer bleibt auch nach dem Verkauf noch solange Halter des Fahrzeugs, bis dieses auf einen neuen Halter umgeschrieben oder von diesem außer Betrieb gesetzt wurde.

    Lassen Sie sich vom Käufer den Empfang der übergebenen Unterlagen (z.B. Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), Bescheinigung über durchgeführte technische Untersuchungen (HU, AU, ggfls. auch SP) sowie sonstiger Unterlagen wie z.B. Einbauabnahmen, Ausnahmegenehmigungen pp. schriftlich bestätigen.

    Beim Verkauf ins Ausland sollten Sie das Fahrzeug vor dem Verkauf unbedingt außer Betrieb setzen, damit Ihre Halterpflichten (Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer) beendet sind. Eine spätere Außerbetriebsetzung ist wegen der im Regelfall dann nicht mehr vorhandenen Fahrzeugpapiere langwierig und teuer.

    Für den Erwerber besteht die Möglichkeit, das Fahrzeug auch auf andere Weise als im zugelassenen Zustand ins Ausland zu verbringen (z.B. Ausfuhrkennzeichen, Transportfahrzeug und tlw. sogar mit Kurzzeitkennzeichen).

    Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Verkauf eines Fahrzeuges

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung am 09.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 01.07.2024

    Stichwörter

    Autoverkauf melden, Verkauf eines Wagens, Kfz-Verkauf, Kfz, Verkauf des Autos melden, Anzeigepflicht, Veräußerungsanzeige, Autoverkauf, Auto verkaufen, Verkauf, Fahrzeugverkauf, KFZ Verkauf, Verkauf eines Fahrzeugs

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English