Kraftfahrzeug Meldung Verkauf

    Verkauf des Kraftfahrzeuges melden

    Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein (z.B. durch Verkauf des Fahrzeuges), hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der zuständigen Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister mitzuteilen.

    Beschreibung

    Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der zuständigen Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister mitzuteilen.

    Je nach Angebot der Zulassungsbehörde steht hierfür ein entsprechendes Formular zum Download zur Verfügung.

    Eine Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber bereits die Änderungen der Zulassungsbehörde mitgeteilt hat. Der Erwerber hat unverzüglich nach Halterwechsel der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die neuen Halterdaten und die Fahrzeugdaten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, unter Vorlage des Versicherungsnachweises die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen und die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Änderung vorzulegen (Umschreibung).

    Hinweise für Braunschweig: Verkaufsanzeige (Kfz) (IES:Braunschweig)

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.

    Dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

    Ansprechpartner

    Braunschweig - Zulassungsstelle

    Beschreibung

    Die Zulassungsstelle bearbeitet Kfz-Zulassungen, Um- und Abmeldungen, sowie Änderungen in den Fahrzeugpapieren. Außerdem werden ordnungsbehördliche Maßnahmen bis hin zur Kfz-Stilllegung verfügt und durchgesetzt.

    Eine Zulassung kann nicht erfolgen,

    • bei Kfz-Steuerrückständen
      Die Vollstreckung ausstehender Kraftfahrzeugsteuern ist sehr aufwändig und verursacht weitere beträchtliche Verwaltungskosten. Deshalb ist ab dem 01. Juli 2008 die Zulassung eines Kraftfahrzeugs von den nachfolgenden Voraussetzungen abhängig gemacht:
      • Die Zulassung eines Fahrzeugs erfolgt wie bisher nur noch, wenn eine Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer von einem Bankkonto erteilt wird und
      • ein Kraftfahrzeug wird darüber hinaus nur noch zugelassen, wenn keine  Kraftfahrzeugsteuerrückstände oder Rückstände von diesbezüglichen steuerlichen Nebenleistungen (z. B. Säumniszuschläge) von mehr als 10 Euro bestehen.
    • bei Gebührenrückständen,
      solange 
      • die für die Zulassung bestimmten Gebühren und Auslagen nicht entrichtet wurden oder
      • offene Gebühren und Auslagen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen einschließlich der Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen in Höhe von mehr als 10 Euro nicht beglichen wurden.

    Bei der Zulassung durch Bevollmächtigte ist Folgendes zu beachten:

    Die oder der Bevollmächtigte muss eine von der Kraftfahrzeughalterin oder vom Kraftfahrzeughalter selbst unterschriebene Einzugsermächtigung in der Zulassungsstelle vorlegen. Gleichzeitig ist eine Einverständniserklärung der Kraftfahrzeughalterin oder des Kraftfahrzeughalters vorzulegen, nach der der Bevollmächtigten oder dem Bevollmächtigten etwaige ausstehende Kraftfahrzeugsteuern und Nebenleistungen mitgeteilt werden dürfen.

    Den entsprechenden Vordruck finden Sie unter "Downloads/Links". 

    Verwendung der SEPA-Mandate für den Lastschrifteinzug ab 01.01.2014

    Ab dem 01.01.2014 müssen zur Anmeldung von steuerpflichtigen Kraftfahrzeugen und Anhängern bei der Kfz-Zulassungsbehörde die neuen Kombimandate (SEPA-Verfahren) zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer im Lastschriftverfahren vorgelegt werden. 

    Für das SEPA-Verfahren wird statt Kontonummer und Bankleitzahl die IBAN (bei ausländischen Banken zusätzlich die BIC) Ihrer Bankverbindung benötigt.

    Wichtiger Hinweis

    Folgende Vorgänge werden samstags NICHT bearbeitet:

    • Ausfuhrkennzeichen
    • Händlerzulassungen
    • Kurzzeitkennzeichen für Antragstellerinnen/-steller, die ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben.
    • Kurzzeitkennzeichen für Antragstellerinnen/-steller, die ihren Wohnsitz zwar in Deutschland, aber außerhalb Braunschweigs haben, wenn das betreffende Fahrzeug nicht in Braunschweig steht (ggf. schriftlicher Nachweis erforderlich).
    • Neuerteilungen einer Betriebserlaubnis
    • Rote Dauerkennzeichen
    • Überprüfung von Fahrtenbüchern
    • Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Ausstellung einer Betriebserlaubnis.
    • Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Einschlagung einer FIN.
    • Zulassungen, in deren Rahmen eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist.
    • Zulassungen über Zulassungsdienste.

    Adresse

    Postanschrift

    Porschestraße 5

    38112 Braunschweig

    Öffnungszeiten

    ACHTUNG, nur mit vorheriger Terminreservierung! Montags 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Dienstags und Mittwochs 08:00 - 13:00 Uhr Donnerstags 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr Freitags 08:00 - 12:00 Uhr Samstags (Achtung: Es ist nicht an jedem Samstag geöffnet!) 08:00 - 12:00 Uhr An welchen Samstagen die Zulassungsstelle geöffnet hat, erfahren Sie im Internet unterAKTUELLES oder telefonisch unter 0531 470-1 oder 0531 470-7500. -------------------------------------------------------------------------- Hinweis: "Außerbetriebsetzun

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0531 4701

    Fax: 0531 4707499

    E-Mail: zulassungsstelle@braunschweig.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 06.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Braunschweig - Zulassungsstelle

    Beschreibung

    Die Zulassungsstelle bearbeitet Kfz-Zulassungen, Um- und Abmeldungen, sowie Änderungen in den Fahrzeugpapieren. Außerdem werden ordnungsbehördliche Maßnahmen bis hin zur Kfz-Stilllegung verfügt und durchgesetzt.

    Eine Zulassung kann nicht erfolgen,

    • bei Kfz-Steuerrückständen
      Die Vollstreckung ausstehender Kraftfahrzeugsteuern ist sehr aufwändig und verursacht weitere beträchtliche Verwaltungskosten. Deshalb ist ab dem 01. Juli 2008 die Zulassung eines Kraftfahrzeugs von den nachfolgenden Voraussetzungen abhängig gemacht:
      • Die Zulassung eines Fahrzeugs erfolgt wie bisher nur noch, wenn eine Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer von einem Bankkonto erteilt wird und
      • ein Kraftfahrzeug wird darüber hinaus nur noch zugelassen, wenn keine  Kraftfahrzeugsteuerrückstände oder Rückstände von diesbezüglichen steuerlichen Nebenleistungen (z. B. Säumniszuschläge) von mehr als 10 Euro bestehen.
    • bei Gebührenrückständen,
      solange 
      • die für die Zulassung bestimmten Gebühren und Auslagen nicht entrichtet wurden oder
      • offene Gebühren und Auslagen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen einschließlich der Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen in Höhe von mehr als 10 Euro nicht beglichen wurden.

    Bei der Zulassung durch Bevollmächtigte ist Folgendes zu beachten:

    Die oder der Bevollmächtigte muss eine von der Kraftfahrzeughalterin oder vom Kraftfahrzeughalter selbst unterschriebene Einzugsermächtigung in der Zulassungsstelle vorlegen. Gleichzeitig ist eine Einverständniserklärung der Kraftfahrzeughalterin oder des Kraftfahrzeughalters vorzulegen, nach der der Bevollmächtigten oder dem Bevollmächtigten etwaige ausstehende Kraftfahrzeugsteuern und Nebenleistungen mitgeteilt werden dürfen.

    Den entsprechenden Vordruck finden Sie unter "Downloads/Links". 

    Verwendung der SEPA-Mandate für den Lastschrifteinzug ab 01.01.2014

    Ab dem 01.01.2014 müssen zur Anmeldung von steuerpflichtigen Kraftfahrzeugen und Anhängern bei der Kfz-Zulassungsbehörde die neuen Kombimandate (SEPA-Verfahren) zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer im Lastschriftverfahren vorgelegt werden. 

    Für das SEPA-Verfahren wird statt Kontonummer und Bankleitzahl die IBAN (bei ausländischen Banken zusätzlich die BIC) Ihrer Bankverbindung benötigt.

    Wichtiger Hinweis

    Folgende Vorgänge werden samstags NICHT bearbeitet:

    • Ausfuhrkennzeichen
    • Händlerzulassungen
    • Kurzzeitkennzeichen für Antragstellerinnen/-steller, die ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben.
    • Kurzzeitkennzeichen für Antragstellerinnen/-steller, die ihren Wohnsitz zwar in Deutschland, aber außerhalb Braunschweigs haben, wenn das betreffende Fahrzeug nicht in Braunschweig steht (ggf. schriftlicher Nachweis erforderlich).
    • Neuerteilungen einer Betriebserlaubnis
    • Rote Dauerkennzeichen
    • Überprüfung von Fahrtenbüchern
    • Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Ausstellung einer Betriebserlaubnis.
    • Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Einschlagung einer FIN.
    • Zulassungen, in deren Rahmen eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist.
    • Zulassungen über Zulassungsdienste.

    Öffnungszeiten

    ACHTUNG, nur mit vorheriger Terminreservierung! Montags 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Dienstags und Mittwochs 08:00 - 13:00 Uhr Donnerstags 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr Freitags 08:00 - 12:00 Uhr Samstags (Achtung: Es ist nicht an jedem Samstag geöffnet!) 08:00 - 12:00 Uhr An welchen Samstagen die Zulassungsstelle geöffnet hat, erfahren Sie im Internet unterAKTUELLES oder telefonisch unter 0531 470-1 oder 0531 470-7500. -------------------------------------------------------------------------- Hinweis: "Außerbetriebsetzungen werden ohne vorab online reservierten Termin in der Zulassungsstelle bearbeitet. Informationen, an welchem Schalter die Außerbetriebsetzung erfolgt, erhalten Sie vor Ort. --------------------------------------- Termine können Sie entweder online in der Online-Terminreservierung oder aber beim Bürgertelefon unter der Telefonnummer 0531/470-1 buchen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Online-Kfz-Zulassung zu nutzen. Informationen hierzu finden Sie auf der SeiteOnline-Kfz-Zulassung unter der Rubrik "Downloads/Link". Allgemeine Hinweise zur Straßenverkehrsabteilung sowie aktuelle Themen finden Sieauf der Seite Aktuelles.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0531 4701

    Fax: 0531 4707499

    E-Mail: zulassungsstelle@braunschweig.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 25.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Braunschweig - Zulassungsstelle

    Beschreibung

    Die Zulassungsstelle bearbeitet Kfz-Zulassungen, Um- und Abmeldungen, sowie Änderungen in den Fahrzeugpapieren. Außerdem werden ordnungsbehördliche Maßnahmen bis hin zur Kfz-Stilllegung verfügt und durchgesetzt.

    Eine Zulassung kann nicht erfolgen,

    • bei Kfz-Steuerrückständen
      Die Vollstreckung ausstehender Kraftfahrzeugsteuern ist sehr aufwändig und verursacht weitere beträchtliche Verwaltungskosten. Deshalb ist ab dem 01. Juli 2008 die Zulassung eines Kraftfahrzeugs von den nachfolgenden Voraussetzungen abhängig gemacht:
      • Die Zulassung eines Fahrzeugs erfolgt wie bisher nur noch, wenn eine Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer von einem Bankkonto erteilt wird und
      • ein Kraftfahrzeug wird darüber hinaus nur noch zugelassen, wenn keine  Kraftfahrzeugsteuerrückstände oder Rückstände von diesbezüglichen steuerlichen Nebenleistungen (z. B. Säumniszuschläge) von mehr als 10 Euro bestehen.
    • bei Gebührenrückständen,
      solange 
      • die für die Zulassung bestimmten Gebühren und Auslagen nicht entrichtet wurden oder
      • offene Gebühren und Auslagen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen einschließlich der Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen in Höhe von mehr als 10 Euro nicht beglichen wurden.

    Bei der Zulassung durch Bevollmächtigte ist Folgendes zu beachten:

    Die oder der Bevollmächtigte muss eine von der Kraftfahrzeughalterin oder vom Kraftfahrzeughalter selbst unterschriebene Einzugsermächtigung in der Zulassungsstelle vorlegen. Gleichzeitig ist eine Einverständniserklärung der Kraftfahrzeughalterin oder des Kraftfahrzeughalters vorzulegen, nach der der Bevollmächtigten oder dem Bevollmächtigten etwaige ausstehende Kraftfahrzeugsteuern und Nebenleistungen mitgeteilt werden dürfen.

    Den entsprechenden Vordruck finden Sie unter "Downloads/Links". 

    Verwendung der SEPA-Mandate für den Lastschrifteinzug ab 01.01.2014

    Ab dem 01.01.2014 müssen zur Anmeldung von steuerpflichtigen Kraftfahrzeugen und Anhängern bei der Kfz-Zulassungsbehörde die neuen Kombimandate (SEPA-Verfahren) zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer im Lastschriftverfahren vorgelegt werden. 

    Für das SEPA-Verfahren wird statt Kontonummer und Bankleitzahl die IBAN (bei ausländischen Banken zusätzlich die BIC) Ihrer Bankverbindung benötigt.

    Wichtiger Hinweis

    Folgende Vorgänge werden samstags NICHT bearbeitet:

    • Ausfuhrkennzeichen
    • Händlerzulassungen
    • Kurzzeitkennzeichen für Antragstellerinnen/-steller, die ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben.
    • Kurzzeitkennzeichen für Antragstellerinnen/-steller, die ihren Wohnsitz zwar in Deutschland, aber außerhalb Braunschweigs haben, wenn das betreffende Fahrzeug nicht in Braunschweig steht (ggf. schriftlicher Nachweis erforderlich).
    • Neuerteilungen einer Betriebserlaubnis
    • Rote Dauerkennzeichen
    • Überprüfung von Fahrtenbüchern
    • Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Ausstellung einer Betriebserlaubnis.
    • Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Einschlagung einer FIN.
    • Zulassungen, in deren Rahmen eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist.
    • Zulassungen über Zulassungsdienste.

    Öffnungszeiten

    ACHTUNG, nur mit vorheriger Terminreservierung! Montags 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Dienstags und Mittwochs 08:00 - 13:00 Uhr Donnerstags 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr Freitags 08:00 - 12:00 Uhr Samstags (Achtung: Es ist nicht an jedem Samstag geöffnet!) 08:00 - 12:00 Uhr An welchen Samstagen die Zulassungsstelle geöffnet hat, erfahren Sie im Internet unterAKTUELLES oder telefonisch unter 0531 470-1 oder 0531 470-7500. -------------------------------------------------------------------------- Hinweis: "Außerbetriebsetzungen werden ohne vorab online reservierten Termin in der Zulassungsstelle bearbeitet. Informationen, an welchem Schalter die Außerbetriebsetzung erfolgt, erhalten Sie vor Ort. --------------------------------------- Termine können Sie entweder online in der Online-Terminreservierung oder aber beim Bürgertelefon unter der Telefonnummer 0531/470-1 buchen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Online-Kfz-Zulassung zu nutzen. Informationen hierzu finden Sie auf der SeiteOnline-Kfz-Zulassung unter der Rubrik "Downloads/Link". Allgemeine Hinweise zur Straßenverkehrsabteilung sowie aktuelle Themen finden Sieauf der Seite Aktuelles.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0531 4701

    Fax: 0531 4707499

    E-Mail: zulassungsstelle@braunschweig.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 25.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Braunschweig - Zulassungsstelle

    Beschreibung

    Die Zulassungsstelle bearbeitet Kfz-Zulassungen, Um- und Abmeldungen, sowie Änderungen in den Fahrzeugpapieren. Außerdem werden ordnungsbehördliche Maßnahmen bis hin zur Kfz-Stilllegung verfügt und durchgesetzt.

    Eine Zulassung kann nicht erfolgen,

    • bei Kfz-Steuerrückständen
      Die Vollstreckung ausstehender Kraftfahrzeugsteuern ist sehr aufwändig und verursacht weitere beträchtliche Verwaltungskosten. Deshalb ist ab dem 01. Juli 2008 die Zulassung eines Kraftfahrzeugs von den nachfolgenden Voraussetzungen abhängig gemacht:
      • Die Zulassung eines Fahrzeugs erfolgt wie bisher nur noch, wenn eine Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer von einem Bankkonto erteilt wird und
      • ein Kraftfahrzeug wird darüber hinaus nur noch zugelassen, wenn keine  Kraftfahrzeugsteuerrückstände oder Rückstände von diesbezüglichen steuerlichen Nebenleistungen (z. B. Säumniszuschläge) von mehr als 10 Euro bestehen.
    • bei Gebührenrückständen,
      solange 
      • die für die Zulassung bestimmten Gebühren und Auslagen nicht entrichtet wurden oder
      • offene Gebühren und Auslagen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen einschließlich der Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen in Höhe von mehr als 10 Euro nicht beglichen wurden.

    Bei der Zulassung durch Bevollmächtigte ist Folgendes zu beachten:

    Die oder der Bevollmächtigte muss eine von der Kraftfahrzeughalterin oder vom Kraftfahrzeughalter selbst unterschriebene Einzugsermächtigung in der Zulassungsstelle vorlegen. Gleichzeitig ist eine Einverständniserklärung der Kraftfahrzeughalterin oder des Kraftfahrzeughalters vorzulegen, nach der der Bevollmächtigten oder dem Bevollmächtigten etwaige ausstehende Kraftfahrzeugsteuern und Nebenleistungen mitgeteilt werden dürfen.

    Den entsprechenden Vordruck finden Sie unter "Downloads/Links". 

    Verwendung der SEPA-Mandate für den Lastschrifteinzug ab 01.01.2014

    Ab dem 01.01.2014 müssen zur Anmeldung von steuerpflichtigen Kraftfahrzeugen und Anhängern bei der Kfz-Zulassungsbehörde die neuen Kombimandate (SEPA-Verfahren) zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer im Lastschriftverfahren vorgelegt werden. 

    Für das SEPA-Verfahren wird statt Kontonummer und Bankleitzahl die IBAN (bei ausländischen Banken zusätzlich die BIC) Ihrer Bankverbindung benötigt.

    Wichtiger Hinweis

    Folgende Vorgänge werden samstags NICHT bearbeitet:

    • Ausfuhrkennzeichen
    • Händlerzulassungen
    • Kurzzeitkennzeichen für Antragstellerinnen/-steller, die ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben.
    • Kurzzeitkennzeichen für Antragstellerinnen/-steller, die ihren Wohnsitz zwar in Deutschland, aber außerhalb Braunschweigs haben, wenn das betreffende Fahrzeug nicht in Braunschweig steht (ggf. schriftlicher Nachweis erforderlich).
    • Neuerteilungen einer Betriebserlaubnis
    • Rote Dauerkennzeichen
    • Überprüfung von Fahrtenbüchern
    • Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Ausstellung einer Betriebserlaubnis.
    • Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Einschlagung einer FIN.
    • Zulassungen, in deren Rahmen eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist.
    • Zulassungen über Zulassungsdienste.

    Öffnungszeiten

    ACHTUNG, nur mit vorheriger Terminreservierung! Montags 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Dienstags und Mittwochs 08:00 - 13:00 Uhr Donnerstags 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr Freitags 08:00 - 12:00 Uhr Samstags (Achtung: Es ist nicht an jedem Samstag geöffnet!) 08:00 - 12:00 Uhr An welchen Samstagen die Zulassungsstelle geöffnet hat, erfahren Sie im Internet unterAKTUELLES oder telefonisch unter 0531 470-1 oder 0531 470-7500. -------------------------------------------------------------------------- Hinweis: "Außerbetriebsetzungen werden ohne vorab online reservierten Termin in der Zulassungsstelle bearbeitet. Informationen, an welchem Schalter die Außerbetriebsetzung erfolgt, erhalten Sie vor Ort. --------------------------------------- Termine können Sie entweder online in der Online-Terminreservierung oder aber beim Bürgertelefon unter der Telefonnummer 0531/470-1 buchen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Online-Kfz-Zulassung zu nutzen. Informationen hierzu finden Sie auf der SeiteOnline-Kfz-Zulassung unter der Rubrik "Downloads/Link". Allgemeine Hinweise zur Straßenverkehrsabteilung sowie aktuelle Themen finden Sieauf der Seite Aktuelles.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0531 4701

    Fax: 0531 4707499

    E-Mail: zulassungsstelle@braunschweig.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 25.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Braunschweig - Zulassungsstelle

    Beschreibung

    Die Zulassungsstelle bearbeitet Kfz-Zulassungen, Um- und Abmeldungen, sowie Änderungen in den Fahrzeugpapieren. Außerdem werden ordnungsbehördliche Maßnahmen bis hin zur Kfz-Stilllegung verfügt und durchgesetzt.

    Eine Zulassung kann nicht erfolgen,

    • bei Kfz-Steuerrückständen
      Die Vollstreckung ausstehender Kraftfahrzeugsteuern ist sehr aufwändig und verursacht weitere beträchtliche Verwaltungskosten. Deshalb ist ab dem 01. Juli 2008 die Zulassung eines Kraftfahrzeugs von den nachfolgenden Voraussetzungen abhängig gemacht:
      • Die Zulassung eines Fahrzeugs erfolgt wie bisher nur noch, wenn eine Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer von einem Bankkonto erteilt wird und
      • ein Kraftfahrzeug wird darüber hinaus nur noch zugelassen, wenn keine  Kraftfahrzeugsteuerrückstände oder Rückstände von diesbezüglichen steuerlichen Nebenleistungen (z. B. Säumniszuschläge) von mehr als 10 Euro bestehen.
    • bei Gebührenrückständen,
      solange 
      • die für die Zulassung bestimmten Gebühren und Auslagen nicht entrichtet wurden oder
      • offene Gebühren und Auslagen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen einschließlich der Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen in Höhe von mehr als 10 Euro nicht beglichen wurden.

    Bei der Zulassung durch Bevollmächtigte ist Folgendes zu beachten:

    Die oder der Bevollmächtigte muss eine von der Kraftfahrzeughalterin oder vom Kraftfahrzeughalter selbst unterschriebene Einzugsermächtigung in der Zulassungsstelle vorlegen. Gleichzeitig ist eine Einverständniserklärung der Kraftfahrzeughalterin oder des Kraftfahrzeughalters vorzulegen, nach der der Bevollmächtigten oder dem Bevollmächtigten etwaige ausstehende Kraftfahrzeugsteuern und Nebenleistungen mitgeteilt werden dürfen.

    Den entsprechenden Vordruck finden Sie unter "Downloads/Links". 

    Verwendung der SEPA-Mandate für den Lastschrifteinzug ab 01.01.2014

    Ab dem 01.01.2014 müssen zur Anmeldung von steuerpflichtigen Kraftfahrzeugen und Anhängern bei der Kfz-Zulassungsbehörde die neuen Kombimandate (SEPA-Verfahren) zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer im Lastschriftverfahren vorgelegt werden. 

    Für das SEPA-Verfahren wird statt Kontonummer und Bankleitzahl die IBAN (bei ausländischen Banken zusätzlich die BIC) Ihrer Bankverbindung benötigt.

    Wichtiger Hinweis

    Folgende Vorgänge werden samstags NICHT bearbeitet:

    • Ausfuhrkennzeichen
    • Händlerzulassungen
    • Kurzzeitkennzeichen für Antragstellerinnen/-steller, die ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben.
    • Kurzzeitkennzeichen für Antragstellerinnen/-steller, die ihren Wohnsitz zwar in Deutschland, aber außerhalb Braunschweigs haben, wenn das betreffende Fahrzeug nicht in Braunschweig steht (ggf. schriftlicher Nachweis erforderlich).
    • Neuerteilungen einer Betriebserlaubnis
    • Rote Dauerkennzeichen
    • Überprüfung von Fahrtenbüchern
    • Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Ausstellung einer Betriebserlaubnis.
    • Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Einschlagung einer FIN.
    • Zulassungen, in deren Rahmen eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist.
    • Zulassungen über Zulassungsdienste.

    Öffnungszeiten

    ACHTUNG, nur mit vorheriger Terminreservierung! Montags 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Dienstags und Mittwochs 08:00 - 13:00 Uhr Donnerstags 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr Freitags 08:00 - 12:00 Uhr Samstags (Achtung: Es ist nicht an jedem Samstag geöffnet!) 08:00 - 12:00 Uhr An welchen Samstagen die Zulassungsstelle geöffnet hat, erfahren Sie im Internet unterAKTUELLES oder telefonisch unter 0531 470-1 oder 0531 470-7500. -------------------------------------------------------------------------- Hinweis: "Außerbetriebsetzungen werden ohne vorab online reservierten Termin in der Zulassungsstelle bearbeitet. Informationen, an welchem Schalter die Außerbetriebsetzung erfolgt, erhalten Sie vor Ort. --------------------------------------- Termine können Sie entweder online in der Online-Terminreservierung oder aber beim Bürgertelefon unter der Telefonnummer 0531/470-1 buchen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Online-Kfz-Zulassung zu nutzen. Informationen hierzu finden Sie auf der SeiteOnline-Kfz-Zulassung unter der Rubrik "Downloads/Link". Allgemeine Hinweise zur Straßenverkehrsabteilung sowie aktuelle Themen finden Sieauf der Seite Aktuelles.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0531 4701

    Fax: 0531 4707499

    E-Mail: zulassungsstelle@braunschweig.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 25.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

    Rechtsbehelf

    Als Rechtsmittel ist in der Regel die Erhebung einer Klage vorgesehen.

    Fristen

    Die Veräußerung eines Fahrzeuges muss unverzüglich der Zulassungsbehörde schriftlich angezeigt werden.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Weitere Informationen

    Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit.

    Es ist dringend zu empfehlen, die Angaben des Käufers anhand von Personalausweis oder Reisepass zu überprüfen. Der Verkäufer bleibt auch nach dem Verkauf noch solange Halter des Fahrzeugs, bis dieses auf einen neuen Halter umgeschrieben oder von diesem außer Betrieb gesetzt wurde.

    Lassen Sie sich vom Käufer den Empfang der übergebenen Unterlagen (z.B. Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), Bescheinigung über durchgeführte technische Untersuchungen (HU, AU, ggfls. auch SP) sowie sonstiger Unterlagen wie z.B. Einbauabnahmen, Ausnahmegenehmigungen pp. schriftlich bestätigen.

    Beim Verkauf ins Ausland sollten Sie das Fahrzeug vor dem Verkauf unbedingt außer Betrieb setzen, damit Ihre Halterpflichten (Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer) beendet sind. Eine spätere Außerbetriebsetzung ist wegen der im Regelfall dann nicht mehr vorhandenen Fahrzeugpapiere langwierig und teuer.

    Für den Erwerber besteht die Möglichkeit, das Fahrzeug auch auf andere Weise als im zugelassenen Zustand ins Ausland zu verbringen (z.B. Ausfuhrkennzeichen, Transportfahrzeug und tlw. sogar mit Kurzzeitkennzeichen).

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung am 09.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Autoverkauf melden, KFZ Verkauf, Verkauf des Autos melden, Veräußerungsanzeige, Fahrzeugverkauf, Anzeigepflicht, Kfz-Verkauf, Verkauf eines Wagens, Auto verkaufen, Verkauf, Verkauf eines Fahrzeugs, Autoverkauf, Kfz

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de