Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges aus einem Nicht-EU-Land (Ausland)

    Zulassung eines Fahrzeugs, das im Ausland (Nicht-EU-Land) bereits zugelassen war, ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde.

    Beschreibung

    Zulassung eines Fahrzeugs, das im Ausland (Nicht-EU-Land) bereits zugelassen war, ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde. Wenn Sie ein gebrauchtes Fahrzeug im Ausland kaufen oder mit einem im Ausland auf Sie zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland umziehen, müssen Sie für dieses Fahrzeug die Zulassung beantragen.
    Die Zulassung eines Fahrzeugs, das vorher im Ausland zugelassen war, ist im Vergleich zur Neuzulassung beziehungsweise Umschreibung aufwendiger, da mehr Unterlagen benötigt werden.

    Hinweise für Friesland: Zulassung eines Gebrauchtfahrzeuges (Importfahrzeug aus einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat)

    Allgemeine Informationen

    Hier finden Sie alle Informationen zur Zulassung eines Gebrauchtfahrzeuges (Importfahrzeug aus einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat).

    Information für ukrainische Fahrerinnen und Fahrer: deutsch

    Information for Ukrainian motorists: englisch

    Інформація для українських водіїв: ukrainisch

    Infos zur Kennzeichenzuteilung:
    Möchten Sie ein Wunschkennzeichen reservieren, das bisherige Kennzeichen von Ihrem Altfahrzeug für das neue Fahrzeug übernehmen, oder das auswärtige Kennzeichen weiterführen? mehr erfahren...

    Welche Kennzeichenarten gibt es?

    Kennzeichenarten: Saison, Oldtimer-H, Elektro-E, Motorradkennzeichen ...

    weitere Infos:

    • Eine Online-Bearbeitung im Rahmen des I-Kfz-Projekts ist für diese Geschäfstfälle z.Z. noch nicht möglich. Infos zur internetbasierten Zulassung (I-Kfz) finden Sie hier...
    • alle Formulare finden Sie hier
    • welche Unterlagen werden benötigt? Wählen Sie hier Ihr gewünschtes Anliegen aus. Dort finden Sie alle Informationen. 


    Allgemeine Informationen

    Hier finden Sie alle Informationen zur Zulassung eines Gebrauchtfahrzeuges (Importfahrzeug aus einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat).

    Information für ukrainische Fahrerinnen und Fahrer: deutsch

    Information for Ukrainian motorists: englisch

    : ukrainisch

    Infos zur Kennzeichenzuteilung:
    Möchten Sie ein Wunschkennzeichen reservieren, das bisherige Kennzeichen von Ihrem Altfahrzeug für das neue Fahrzeug übernehmen, oder das auswärtige Kennzeichen weiterführen? mehr erfahren...

    Welche Kennzeichenarten gibt es?

    Kennzeichenarten: Saison, Oldtimer-H, Elektro-E, Motorradkennzeichen ...

    weitere Infos:

    • Eine Online-Bearbeitung im Rahmen des I-Kfz-Projekts ist für diese Geschäfstfälle z.Z. noch nicht möglich. Infos zur internetbasierten Zulassung (I-Kfz) finden Sie hier...
    • alle Formulare finden Sie hier
    • welche Unterlagen werden benötigt? Wählen Sie hier Ihr gewünschtes Anliegen aus. Dort finden Sie alle Informationen.


    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.

    Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

    Hinweise für Friesland: Zulassung eines Gebrauchtfahrzeuges (Importfahrzeug aus einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat)

    Die Zuständigkeit bei allen Zulassungsangelegenheiten liegt bei der Kfz-Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung. Haben Sie Ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Friesland, können Sie sich an die Zulassungsstelle Jever oder an die Außenstelle der Zulassungsstelle in Varel wenden. Außerbetriebsetzungen von Fahrzeugen sind unabhängig vom Wohnsitz in allen Kfz-Zulassungsstellen möglich.

    Die Zuständigkeit bei allen Zulassungsangelegenheiten liegt bei der Kfz-Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung. Haben Sie Ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Friesland, können Sie sich an die Zulassungsstelle Jever oder an die Außenstelle der Zulassungsstelle in Varel wenden. Außerbetriebsetzungen von Fahrzeugen sind unabhängig vom Wohnsitz in allen Kfz-Zulassungsstellen möglich.

    Ansprechpartner

    Fachbereich Straßenverkehr - Zulassungsstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Bullhamm 13

    26441 Jever

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04461 919-8787

    E-Mail: zulassungsstelle@friesland.de

    Formulare

    SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen)

    Weitere Informationen

    Die Außenstelle der Zulassungsstelle in Varel erreichen Sie unter: 04451/953-400

    Version

    Technisch erstellt am 25.02.2020 (von: Webservice, Landkreis Friesland)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Friesland)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • Ggf. ausgefüllte Antragsformulare
    • gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung - nicht älter als drei Monate)
    • evtl. ausländische Fahrzeugpapiere,
    • ausländische Kennzeichen (sofern vorhanden) 
    • Kaufvertrag/Rechnung
    • Gutachten gem. § 21 StVZO oder CoC-Papiere (inkl. Schadstoffklasse / Emissionsschlüssel) (die Vorlage eines COC oder einer Datenbestätigung durch den Hersteller ist nur dann ausreichend, wenn aus den Fahrzeugdokumenten des Drittstaates hervorgeht, dass die EG-Typgenehmigungsnummer für die dortige Zulassung anerkannt wurde)
    • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
    • Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
    • Nachweis über Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (i.d.R. Haupt- und Abgasuntersuchung)
    • Zollunbedenklichkeitsbescheinigung/Verzollungsnachweis

    Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

    Ggf. weitere Unterlagen, z.B.:

    • bei Vertretung durch einen Dritten:  Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
    • bei Zulassung auf Minderjährige:  die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden

    Hinweise für Friesland: Zulassung eines Gebrauchtfahrzeuges (Importfahrzeug aus einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat)

    Für weitere Infos und Hinweise klicken Sie bitte auf die entsprechende Zeile

    > Zulassungsantrag (incl. SEPA - Vollmacht - Einverständniserklärung Minderjährige)

    Wenn Sie nicht selber in der Zulassungsstelle vorsprechen und jemanden bevollmächtigen (z.B. Partner, Verwandten, Autohaus usw.), benutzen Sie bitte unseren FRI-Zulassungsantrag.

    Mit dem Antrag auf Zulassung muss ein gültiges SEPA-Mandat zum Einzug der KFZ-Steuer durch das Hauptzollamt vorgelegt werden. Ohne gültiges SEPA-Mandat ist eine Bearbeitung nicht möglich. Wenn Sie nicht selbst zur Zulassungsstelle kommen können, ist eine Vollmacht erforderlich, dies gilt auch für Eheleute / Familienangehörige. Bei Zulassung für einen minderjährigen Fahrzeughalter sind zusätzlich Einverständniserklärungen der gesetzlichen Vertreter sowie deren Personalausweise erforderlich. Dabei muss eine Person benannt werden, die in der Zulassungsbescheinigung als gesetzlicher Vertreter eingetragen wird. In unserem Antrag ist das SEPA-Mandat, die Vollmachtserteilung bzw.die Einverständniserklärung für Minderjährige bereits enthalten. Zudem können Sie weitere wichtigen Angaben zu Ihrem Antrag hinterlegen. Dies dient auch dazu, dass der Antrag in Ihrem Sinne bearbeitet wird, und Irrtümer oder Rückfragen vermieden werden.

    Wenn Sie persönlich in der Zulassungsstelle vorsprechen, ist dieser Antrag zwar nicht zwingend notwendig, die Verwendung wird aber empfohlen. Das SEPA-Mandat muss aber in jedem Fall ausgefüllt werden.

    Hinweis: Wenn Gebührenrückstände beim Landkreis Friesland oder KFZ-Steuerrückstände beim Hauptzollamt vorliegen, kann der Zulassungsantrag von der Kfz-Zulassungsbehörde nicht bearbeitet werden.
    Kontaktmöglichkeiten in diesem Fall: 
    Kfz-Steuer-Rückstände: Hauptzollamt Itzehoe (Tel.: 0461/ 5043-111)
    Gebührenrückstände Landkreis Friesland: Kreiskasse Jever (04461-919-0)

    > eVB - elektronische Versicherungsbestätigung

    Die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) erhalten Sie bei Ihrer Versicherung in Form einer 7-stelligen eVB-Nummer, die Sie bei der Zulassungsbehörde angeben müssen. Mit dieser eVB-Nr. kann die Zulassungsbehörde Ihre Versicherungsdaten elektronisch abrufen.

    Wichtig:
    Bezüglich Halter/Versicherungsnehmer müssen die von Ihnen hinterlegten Daten
    später mit Ihrem Zulassungsantrag übereinstimmen, ansonsten kann die eVB-Nr. von der Zulassungsbehörde nicht verwendet werden. Soll das Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelassen werden, muss der gewünschte Saisonzeitraum ebenfalls schon bei der Versicherung hinterlegt worden sein. Lesen Sie dazu unsere Tipps!

    Für Ausfuhrkennzeichen erhalten Sie bei Ihrer Versicherung anstatt der eVB-Nr. eine Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen in Papierform (3-fach-Satz).

    In welchen Fällen ist bei Zulassungen/ Umschreibungen oder Wechsel der Kennzeichenart keine eVB erforderlich?

    • Bei Wohnortwechsel aus anderem Zulassungsbezirk (ohne Halterwechsel)
    • Bei Zulassung eines "Anhängers zur Beförderung von Tieren oder Booten für Sportzwecke" (dies muss in der Betriebserlaubnis/ZB als Fahrzeugart eingetragen sein)
    • Änderung der Kennzeichenart: Bei Änderung einer in Friesland bestehenden Zulassung auf ein H-Oldtimerkennzeichen (ohne Halterwechsel)
      Ausnahme: Bei Änderung einer in Friesland bestehenden Zulassung auf ein H-Kennzeichen kombiniert mit Saisonkennzeichen ist eine eVB mit Angabe des Saisonzeitraumes erforderlich!

    > Personalausweis / Pass / Meldebescheinigung (bei natürlichen Personen)

    Personalausweis des Antragstellers
    oder
    Reisepass /ausländischer Pass mit zusätzl. Meldebescheinigung*

    * warum ist bei Reisepass/ausländischem Pass eine Meldebescheinigung erforderlich?
    Damit ein Fahrzeug zugelassen werden kann, muss der Antragsteller seine Personalien nachweisen. Dies geschieht durch einem amtlichen Ausweis.
    Außerdem ist nachzuweisen, dass der Antragsteller auch seinen Hauptwohnsitz im Zulassungsbezirk hat. Beide Nachweise werden i.d.R. durch den Personalausweis erbracht.
    Ein ausländischer Pass oder ein Reisepass beinhaltet nicht die vollständige Wohnanschrift, der Nachweis des Hauptwohnsitzes kann hierdurch nicht erbracht werden. 
    Um den Hauptwohnsitz nachzuweisen, wird deshalb bei Vorlage des Reisepasses oder eines ausländischen Passes zusätzlich eine Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt benötigt.
    Anstatt der Meldebescheinigung genügt auch eine Ummeldebescheinigung, die Sie im Zuge einer Wohnsitzanmeldung beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde erhalten.

    Ausnahme: wird ein Ausfuhrkennzeichen auf einen Halter mit Wohnsitz im Ausland beantragt, entfällt die Meldebescheinigung. Es ist der ausländische Pass vorzulegen und die ausländische Anschrift vollständig anzugeben.

    > Authentifizierung bei juristischen Personen, Vereinigungen, Einzelgewerbe:

    bei Zulassung für eine juristische Person, einen Einzelunternehmer oder für eine Vereinigung sind folgende Registerauszüge/Nachweise erforderlich:

    a) Firma (juristische Person): aktueller Handelsregisterauszug, Zulassung ist möglich am Hauptsitz oder eingetragenen Niederlassung* (*Als Nachweis für den Standort der Niederlassung bitte zusätzlich die Gewerbeanmeldung der Gemeinde vorlegen.)

    b) Einzelgewerbe, selbständiger Kaufmann etc. (= keine juristische Person): Die Zulassung erfolgt auf die natürliche Person des Gewerbetreibenden. Als Anschrift wird der in der Gewerbeanmeldung nachgewiesene Betriebssitz (der im LK Friesland liegen muss) eingetragen. Es wird hierfür der Personalausweis des Einzelunternehmers sowie eine Gewerbeanmeldung für den Betriebssitz benötigt. Bitte achten Sie darauf, dass Ihre eVB nicht den Anredeschlüssel "Firma" enthält. Dies wäre allerdings unschädlich, wenn die Versicherung in der eVB einen "abweichenden Halter" zulässt.

    b) Verein (e.V., juristische Person): aktueller Auszug aus dem Vereinsregister mit Angabe einer verantwortlichen Person

    c) Vereinigung: (z.B. Sozietät, Gemeinschaftspraxis): Das Bestehen und der Sitz dieser Vereinigung muss in geeigneter Weise nachgewiesen werden.(z.B. Bestätigung der Kammer / Steuerbescheid). Die genaue Namensbezeichnung und die Anschrift der Vereinigung muss angegeben werden. Zusätzlich ist die Benennung eines verantwortlichen Vertreters dieser Vereinigung erforderlich (Personalausweis, Angabe der Wohnsitzanschrift und Unterschrift des Vertreters erforderlich).

    (eindeutig lesbare) Fotokopien oder digitale Auszüge (per Fax, Email) werden akzeptiert

    > Zulassungsbescheinigung Teil I (bei Einfuhr)

    In den Fällen einer Wiedereinfuhr (also wenn das Fahrzeug vor der Zulassung im Ausland bereits in Deutschland zugelassen war) ist die deutsche ZB I vorzulegen, sofern diese nicht von der ausländischen Zulassungsbehörde eingezogen wurde.
    War das Fahrzeug bisher noch nicht in Deutschland zugelassen (Einfuhr oder fabrikneu), existiert noch keine deutsche ZB I.

    > Zulassungsbescheinigung Teil II bei Einfuhr (ggf.)

    Die ZB II wird generell sowohl zur Bearbeitung von Änderungen, als auch als Nachweis über die Verfügungsberechtigung benötigt. Hat der Hersteller für dieses Fahrzeug eine ZB II ausgestellt, ist diese vorzulegen.

    Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) liegt bei der Bank? Hier lesen Sie weitere Infos...

    Wenn bisher noch keine (deutsche) ZB II ausgestellt worden ist (z.B. bei Importfahrzeugen):
    In diesem Fall fertigt die Zulassungsbehörde die ZB II bei der Zulassung aus, wenn die Verfügungsberechtigung des Fahrzeuges nachgewiesen werden kann (z.B. Kaufvertrag oder Originalrechnung oder vergleichbare Unterlage als Nachweis über den Erwerb des Fahrzeuges). In Einzelfällen kann eine Versicherung an Eides statt verlangt werden.

    > ausländische Zulassungsdokumente

    Bei Gebrauchtfahrzeugen aus dem Ausland sind die ausländischen Zulassungsdokumente vorzulegen und von der Zulassungsbehörde einzuziehen. Diese unterrichtet über das Kraftfahrt-Bundesamt die ausländische Zulassungsbehörde über die Zulassung und über die Einziehung der ZB (innerhalb der EU).
    Können diese nicht vorgelegt werden, ist eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers über den Verbleib abzugeben.

    > Nachweis der Typengenehmigung

    Das Fahrzeug muss zu einem genehmigten Typ ("Betriebserlaubnis") gehören. Der Nachweis über eine vorhandene EG-Typengenehmigung kann erbracht werden durch:

    • Vorlage einer ZB II mit Hinweis auf eine EG-Typengenehmigungsnummer
    • EG-Übereinstimmungserklärung (certificate of conformity,COC) oder
    • EG-Einzelgenehmigung (EG-FGV) oder / und
    • Hersteller-Datenbestätigung nach § 20 Abs. 3a Muster 2 d StVZO, wenn darin eine bestehende Typengenehmigung bestätigt wird

    Es besteht die Möglichkeit, bei einer Überwachungsorganisation eine sog. "Datenbestätigung" (Aufstellung der Technikdaten) ausstellen zu lassen, wenn die Technikdaten unklar sind. Infos erhalten Sie z.B. beim TÜV oder DEKRA.

    Ist keine Typengenehmigung für das Fahrzeug vorhanden oder nachgewiesen, ist ein technisches Gutachten gem. § 21 StVZO bzw. § 13 EG-FGV erforderlich. Zuständig hierfür ist die Technische Prüfstelle:
    in den alten Bundesländern: TÜV
    in den neuen Bundesländern: DEKRA

    > HU-Prüfbericht

    Der Halter ist verpflichtet, den HU-Prüfbericht bis zur nächsten HU aufzubewahren und muss ihn der zuständigen Zulassungsbehörde aushändigen, falls diese nicht darauf verzichtet. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen (§ 29 Abs.10 StVZO)

    Grundsätzlich wird in der Zulassungsbehörde Friesland die Vorlage des aktuellen HU-Prüfberichtes verlangt.

    Nur, wenn die Fälligkeit der HU aus einem anderen amtlichen Dokument (wie z.B. dem lesbaren HU-Stempel in der ZB I) zweifelsfrei ersichtlich ist, verzichtet die Zulassungsbehörde Friesland auf die Vorlage des Prüfberichts.

    Tipp: Damit die Bearbeitung nicht wegen evtl. Unklarheiten (z.B. unleserlicher HU-Stempel in der ZB I) möglicherweise scheitert, empfehlen wir, das Original-Prüfgutachten immer zur Zulassung mitzubringen!

    Keine Vorlage erforderlich bei:
    Neufahrzeugen (fabrikneu) oder
    Fahrzeugen, die seit der Erstzulassung noch nicht HU-fällig waren (z.B. PKW, die jünger als 3 Jahre sind)
    oder
    für Fahrzeuge, für die aufgrund fehlender Typengenehmigung ein neues Gutachten gem. § 21 StVZO (Neuabnahme) bzw. ein Gutachten nach § 13 EG-FGV erstellt wurde

    > Zoll-Unbedenklichkeitsbescheinigung (Nur bei Einfuhr außerhalb der EU)

    Eine Zoll-Unbedenklichkeitsbescheinigung benötigen Sie nur zur Zulassung eines Fahrzeuges bei einer Einfuhr aus einem Staat außerhalb der EU (z.B. USA).

    Bitte wenden Sie sich dazu an das Hauptzollamt.

    > Vorführung des Fahrzeuges bei Einfuhr

    Eine Vorführung des Fahrzeuges bei der Zulassungsbehörde dient der Identifizierung des Fahrzeuges durch Abgleich der Fahrzeug-Ident.-Nr. Diese wird nur erforderlich bei Gebrauchtfahrzeugen, die ohne ZB II aus der EU eingeführt wurden, und deren erste Zulassung vor weniger als 3 Jahren erfolgte.
    Zuverlässigen Kfz-Händler räumen wir die Möglichkeit ein, diese FIN-Identifizierung selbst vorzunehmen. Dadurch kann die Vorführung bei der Zulassungsstelle entfallen.

    Dazu ist eine Händlererklärung abzugeben. Dieses Formular und weitere Infos finden Sie unter Formulare der Zulassungsstelle

    Zum Audrucken nutzen Sie bitte unsere Checkliste

    Für weitere Infos und Hinweise klicken Sie bitte auf die entsprechende Zeile

    > Zulassungsantrag (incl. SEPA - Vollmacht - Einverständniserklärung Minderjährige)

    Wenn Sie nicht selber in der Zulassungsstelle vorsprechen und jemanden bevollmächtigen (z.B. Partner, Verwandten, Autohaus usw.), benutzen Sie bitte unseren FRI-Zulassungsantrag.

    Mit dem Antrag auf Zulassung muss ein gültiges SEPA-Mandat zum Einzug der KFZ-Steuer durch das Hauptzollamt vorgelegt werden. Ohne gültiges SEPA-Mandat ist eine Bearbeitung nicht möglich. Wenn Sie nicht selbst zur Zulassungsstelle kommen können, ist eine Vollmacht erforderlich, dies gilt auch für Eheleute / Familienangehörige. Bei Zulassung für einen minderjährigen Fahrzeughalter sind zusätzlich Einverständniserklärungen der gesetzlichen Vertreter sowie deren Personalausweise erforderlich. Dabei muss eine Person benannt werden, die in der Zulassungsbescheinigung als gesetzlicher Vertreter eingetragen wird. In unserem Antrag ist das SEPA-Mandat, die Vollmachtserteilung bzw.die Einverständniserklärung für Minderjährige bereits enthalten. Zudem können Sie weitere wichtigen Angaben zu Ihrem Antrag hinterlegen. Dies dient auch dazu, dass der Antrag in Ihrem Sinne bearbeitet wird, und Irrtümer oder Rückfragen vermieden werden.

    Wenn Sie persönlich in der Zulassungsstelle vorsprechen, ist dieser Antrag zwar nicht zwingend notwendig, die Verwendung wird aber empfohlen. Das SEPA-Mandat muss aber in jedem Fall ausgefüllt werden.

    Hinweis: Wenn Gebührenrückstände beim Landkreis Friesland oder KFZ-Steuerrückstände beim Hauptzollamt vorliegen, kann der Zulassungsantrag von der Kfz-Zulassungsbehörde nicht bearbeitet werden.
    Kontaktmöglichkeiten in diesem Fall:
    Kfz-Steuer-Rückstände: Hauptzollamt Itzehoe (Tel.: 0461/ 5043-111)
    Gebührenrückstände Landkreis Friesland: Kreiskasse Jever (04461-919-0)

    > eVB - elektronische Versicherungsbestätigung

    Die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) erhalten Sie bei Ihrer Versicherung in Form einer 7-stelligen eVB-Nummer, die Sie bei der Zulassungsbehörde angeben müssen. Mit dieser eVB-Nr. kann die Zulassungsbehörde Ihre Versicherungsdaten elektronisch abrufen.

    Wichtig:
    Bezüglich Halter/Versicherungsnehmer müssen die von Ihnen hinterlegten Daten
    später mit Ihrem Zulassungsantrag übereinstimmen, ansonsten kann die eVB-Nr. von der Zulassungsbehörde nicht verwendet werden. Soll das Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelassen werden, muss der gewünschte Saisonzeitraum ebenfalls schon bei der Versicherung hinterlegt worden sein. Lesen Sie dazu unsere Tipps!

    Für Ausfuhrkennzeichen erhalten Sie bei Ihrer Versicherung anstatt der eVB-Nr. eine Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen in Papierform (3-fach-Satz).

    In welchen Fällen ist bei Zulassungen/ Umschreibungen oder Wechsel der Kennzeichenart keine eVB erforderlich?

    • Bei Wohnortwechsel aus anderem Zulassungsbezirk (ohne Halterwechsel)
    • Bei Zulassung eines "Anhängers zur Beförderung von Tieren oder Booten für Sportzwecke" (dies muss in der Betriebserlaubnis/ZB als Fahrzeugart eingetragen sein)
    • Änderung der Kennzeichenart: Bei Änderung einer in Friesland bestehenden Zulassung auf ein H-Oldtimerkennzeichen (ohne Halterwechsel)
      Ausnahme: Bei Änderung einer in Friesland bestehenden Zulassung auf ein H-Kennzeichen kombiniert mit Saisonkennzeichen ist eine eVB mit Angabe des Saisonzeitraumes erforderlich!

    > Personalausweis / Pass / Meldebescheinigung (bei natürlichen Personen)

    Personalausweis des Antragstellers
    oder
    Reisepass /ausländischer Pass mit zusätzl. Meldebescheinigung*

    * warum ist bei Reisepass/ausländischem Pass eine Meldebescheinigung erforderlich?
    Damit ein Fahrzeug zugelassen werden kann, muss der Antragsteller seine Personalien nachweisen. Dies geschieht durch einem amtlichen Ausweis.
    Außerdem ist nachzuweisen, dass der Antragsteller auch seinen Hauptwohnsitz im Zulassungsbezirk hat. Beide Nachweise werden i.d.R. durch den Personalausweis erbracht.
    Ein ausländischer Pass oder ein Reisepass beinhaltet nicht die vollständige Wohnanschrift, der Nachweis des Hauptwohnsitzes kann hierdurch nicht erbracht werden.
    Um den Hauptwohnsitz nachzuweisen, wird deshalb bei Vorlage des Reisepasses oder eines ausländischen Passes zusätzlich eine Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt benötigt.
    Anstatt der Meldebescheinigung genügt auch eine Ummeldebescheinigung, die Sie im Zuge einer Wohnsitzanmeldung beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde erhalten.

    Ausnahme: wird ein Ausfuhrkennzeichen auf einen Halter mit Wohnsitz im Ausland beantragt, entfällt die Meldebescheinigung. Es ist der ausländische Pass vorzulegen und die ausländische Anschrift vollständig anzugeben.

    > Authentifizierung bei juristischen Personen, Vereinigungen, Einzelgewerbe:

    bei Zulassung für eine juristische Person, einen Einzelunternehmer oder für eine Vereinigung sind folgende Registerauszüge/Nachweise erforderlich:

    a) Firma (juristische Person): aktueller Handelsregisterauszug, Zulassung ist möglich am Hauptsitz oder eingetragenen Niederlassung* (*Als Nachweis für den Standort der Niederlassung bitte zusätzlich die Gewerbeanmeldung der Gemeinde vorlegen.)

    b) Einzelgewerbe, selbständiger Kaufmann etc. (= keine juristische Person): Die Zulassung erfolgt auf die natürliche Person des Gewerbetreibenden. Als Anschrift wird der in der Gewerbeanmeldung nachgewiesene Betriebssitz (der im LK Friesland liegen muss) eingetragen. Es wird hierfür der Personalausweis des Einzelunternehmers sowie eine Gewerbeanmeldung für den Betriebssitz benötigt. Bitte achten Sie darauf, dass Ihre eVB nicht den Anredeschlüssel "Firma" enthält. Dies wäre allerdings unschädlich, wenn die Versicherung in der eVB einen "abweichenden Halter" zulässt.

    b) Verein (e.V., juristische Person): aktueller Auszug aus dem Vereinsregister mit Angabe einer verantwortlichen Person

    c) Vereinigung: (z.B. Sozietät, Gemeinschaftspraxis): Das Bestehen und der Sitz dieser Vereinigung muss in geeigneter Weise nachgewiesen werden.(z.B. Bestätigung der Kammer / Steuerbescheid). Die genaue Namensbezeichnung und die Anschrift der Vereinigung muss angegeben werden. Zusätzlich ist die Benennung eines verantwortlichen Vertreters dieser Vereinigung erforderlich (Personalausweis, Angabe der Wohnsitzanschrift und Unterschrift des Vertreters erforderlich).

    (eindeutig lesbare) Fotokopien oder digitale Auszüge (per Fax, Email) werden akzeptiert

    > Zulassungsbescheinigung Teil I (bei Einfuhr)

    In den Fällen einer Wiedereinfuhr (also wenn das Fahrzeug vor der Zulassung im Ausland bereits in Deutschland zugelassen war) ist die deutsche ZB I vorzulegen, sofern diese nicht von der ausländischen Zulassungsbehörde eingezogen wurde.
    War das Fahrzeug bisher noch nicht in Deutschland zugelassen (Einfuhr oder fabrikneu), existiert noch keine deutsche ZB I.

    > Zulassungsbescheinigung Teil II bei Einfuhr (ggf.)

    Die ZB II wird generell sowohl zur Bearbeitung von Änderungen, als auch als Nachweis über die Verfügungsberechtigung benötigt. Hat der Hersteller für dieses Fahrzeug eine ZB II ausgestellt, ist diese vorzulegen.

    Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) liegt bei der Bank? Hier lesen Sie weitere Infos...

    Wenn bisher noch keine (deutsche) ZB II ausgestellt worden ist (z.B. bei Importfahrzeugen):
    In diesem Fall fertigt die Zulassungsbehörde die ZB II bei der Zulassung aus, wenn die Verfügungsberechtigung des Fahrzeuges nachgewiesen werden kann (z.B. Kaufvertrag oder Originalrechnung oder vergleichbare Unterlage als Nachweis über den Erwerb des Fahrzeuges). In Einzelfällen kann eine Versicherung an Eides statt verlangt werden.

    > ausländische Zulassungsdokumente

    Bei Gebrauchtfahrzeugen aus dem Ausland sind die ausländischen Zulassungsdokumente vorzulegen und von der Zulassungsbehörde einzuziehen. Diese unterrichtet über das Kraftfahrt-Bundesamt die ausländische Zulassungsbehörde über die Zulassung und über die Einziehung der ZB (innerhalb der EU).
    Können diese nicht vorgelegt werden, ist eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers über den Verbleib abzugeben.

    > Nachweis der Typengenehmigung

    Das Fahrzeug muss zu einem genehmigten Typ ("Betriebserlaubnis") gehören. Der Nachweis über eine vorhandene EG-Typengenehmigung kann erbracht werden durch:

    • Vorlage einer ZB II mit Hinweis auf eine EG-Typengenehmigungsnummer
    • EG-Übereinstimmungserklärung (certificate of conformity,COC) oder
    • EG-Einzelgenehmigung (EG-FGV) oder / und
    • Hersteller-Datenbestätigung nach § 20 Abs. 3a Muster 2 d StVZO, wenn darin eine bestehende Typengenehmigung bestätigt wird

    Es besteht die Möglichkeit, bei einer Überwachungsorganisation eine sog. "Datenbestätigung" (Aufstellung der Technikdaten) ausstellen zu lassen, wenn die Technikdaten unklar sind. Infos erhalten Sie z.B. beim TÜV oder DEKRA.

    Ist keine Typengenehmigung für das Fahrzeug vorhanden oder nachgewiesen, ist ein technisches Gutachten gem. § 21 StVZO bzw. § 13 EG-FGV erforderlich. Zuständig hierfür ist die Technische Prüfstelle:
    in den alten Bundesländern: TÜV
    in den neuen Bundesländern: DEKRA

    > HU-Prüfbericht

    Der Halter ist verpflichtet, den HU-Prüfbericht bis zur nächsten HU aufzubewahren und muss ihn der zuständigen Zulassungsbehörde aushändigen, falls diese nicht darauf verzichtet. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen (§ 29 Abs.10 StVZO)

    Grundsätzlich wird in der Zulassungsbehörde Friesland die Vorlage des aktuellen HU-Prüfberichtes verlangt.

    Nur, wenn die Fälligkeit der HU aus einem anderen amtlichen Dokument (wie z.B. dem lesbaren HU-Stempel in der ZB I) zweifelsfrei ersichtlich ist, verzichtet die Zulassungsbehörde Friesland auf die Vorlage des Prüfberichts.

    Tipp: Damit die Bearbeitung nicht wegen evtl. Unklarheiten (z.B. unleserlicher HU-Stempel in der ZB I) möglicherweise scheitert, empfehlen wir, das Original-Prüfgutachten immer zur Zulassung mitzubringen!

    Keine Vorlage erforderlich bei:
    Neufahrzeugen (fabrikneu) oder
    Fahrzeugen, die seit der Erstzulassung noch nicht HU-fällig waren (z.B. PKW, die jünger als 3 Jahre sind)
    oder
    für Fahrzeuge, für die aufgrund fehlender Typengenehmigung ein neues Gutachten gem. § 21 StVZO (Neuabnahme) bzw. ein Gutachten nach § 13 EG-FGV erstellt wurde

    > Zoll-Unbedenklichkeitsbescheinigung (Nur bei Einfuhr außerhalb der EU)

    Eine Zoll-Unbedenklichkeitsbescheinigung benötigen Sie nur zur Zulassung eines Fahrzeuges bei einer Einfuhr aus einem Staat außerhalb der EU (z.B. USA).

    Bitte wenden Sie sich dazu an das Hauptzollamt.

    > Vorführung des Fahrzeuges bei Einfuhr

    Eine Vorführung des Fahrzeuges bei der Zulassungsbehörde dient der Identifizierung des Fahrzeuges durch Abgleich der Fahrzeug-Ident.-Nr. Diese wird nur erforderlich bei Gebrauchtfahrzeugen, die ohne ZB II aus der EU eingeführt wurden, und deren erste Zulassung vor weniger als 3 Jahren erfolgte.
    Zuverlässigen Kfz-Händler räumen wir die Möglichkeit ein, diese FIN-Identifizierung selbst vorzunehmen. Dadurch kann die Vorführung bei der Zulassungsstelle entfallen.

    Dazu ist eine Händlererklärung abzugeben. Dieses Formular und weitere Infos finden Sie unter Formulare der Zulassungsstelle

    Zum Audrucken nutzen Sie bitte unsere Checkliste

    Rechtsgrundlage(n)

    Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

    Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

    Rechtsbehelf

    Als Rechtsmittel ist in der Regel die Erhebung einer Klage vorgesehen.

    Kosten

    Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

    Hinweise für Friesland: Zulassung eines Gebrauchtfahrzeuges (Importfahrzeug aus einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat)

    Ersterfassung eines Gebrauchtfahrzeuges

    Basisgebühren (Verwaltungsgebühren incl. evtl. KBA-Gebühr)

    nicht-internetbasierter
    Vorgang (€)

    internetbasierter Vorgang
    (Antragstellung über I-KFZ-Portal,
    incl. Versandkosten) (€)

    Ersterfassung eines Gebrauchtfahrzeuges (z.B. Import eines Gebrauchtfahrzeuges, Fz. war länger als 7 Jahre außer Betrieb);
    Neuausfertigung der ZB II

    37,00

    22,45

    Die Zulassungsgebühren für sog. zulassungsfreie, kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge (Leichtkrafträder, Roller, Arbeitsmaschinen etc.) können leicht abweichen.

    mögliche zusätzliche Gebühren: (Verwaltungsgebühr incl. evtl. KBA-Gebühr)

    Zuteilung einer vom regelmäßigen Zuteilungsverfahren abweichenden Erkennungsnnumer (Wunschkennzeichen)
    oder Übertragung des bisherigen Kennzeichen vom Altfahrzeug auf das Nachfolgefahrzeug (Kennzeichenmitnahme)
    --> bei vorheriger Reservierung zuzüglich

    10,20 €
    2,60 €

    Erhöhungsbetrag bei gleichzeitiger technischer Änderung

    10,20 €

    erhöhter Erfassungsaufwand, wenn die Fahrzeugdaten vom KBA nicht zur Verfügung gestellt werden können z.B. Erfassung der WLTP- Daten bei Neufahrzeugen oder bei ungetypten Fahrzeugen

    15,30 €

    Aufbietungsgebühren bei Verlust des Fz.-Briefes

    13,80 €

    Kosten für neue ZB II (z.B. bei vollgeschriebener ZB II, Erstausfertigung bei Import oder wegen Neuausstellung bei I-KFZ-Zulassung)

    3,80 €

    Übersendung / Rücksendung der ZB II an Banken/ Kreditinstitute

    10,20 €

    Gebühr für Umstellung alter Fahrzeugpapiere in Zulassungsbescheinigung Teil I + II

    5,10 €

    Erteilung einer Einzelgenehmigung ("Betriebserlaubnis")

    39,50 €

    Abnahme einer Versicherung an Eides statt durch Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde (§ 5 StVG) bei Verlust der ZB II oder anderen Fällen

    30,70 €

    Zahlungsmöglichkeiten:

    • Bei einem persönlichen Besuch in der Zulassungsstelle Jever oder Varel werden die Gebühren nach der Bearbeitung direkt vor Ort erhoben. Wir bitten möglichst um bargeldlose Kartenzahlung mit EC/Girocard oder Kreditkarte.
    • Die Gebühren im I-KFZ-Portal werden nach Abschluss des Prozesses Online erhoben (E-payment). Die Zahlung können Sie mit Giropay, Paydirekt, Kreditkarte oder PayPal vornehmen.
    • Wenn Sie unseren Bring+Send-Service nutzen, erhalten Sie mit der Rücksendung Ihrer Unterlagen eine Gebührenrechnung.

    Ersterfassung eines Gebrauchtfahrzeuges

    Basisgebühren (Verwaltungsgebühren incl. evtl. KBA-Gebühr)

    nicht-internetbasierter
    Vorgang (€)

    internetbasierter Vorgang
    (Antragstellung über I-KFZ-Portal,
    incl. Versandkosten) (€)

    Ersterfassung eines Gebrauchtfahrzeuges (z.B. Import eines Gebrauchtfahrzeuges, Fz. war länger als 7 Jahre außer Betrieb);
    Neuausfertigung der ZB II

    37,00

    22,45

    Die Zulassungsgebühren für sog. zulassungsfreie, kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge (Leichtkrafträder, Roller, Arbeitsmaschinen etc.) können leicht abweichen.

    mögliche zusätzliche Gebühren: (Verwaltungsgebühr incl. evtl. KBA-Gebühr)

    Zuteilung einer vom regelmäßigen Zuteilungsverfahren abweichenden Erkennungsnnumer (Wunschkennzeichen)
    oder Übertragung des bisherigen Kennzeichen vom Altfahrzeug auf das Nachfolgefahrzeug (Kennzeichenmitnahme)
    --> bei vorheriger Reservierung zuzüglich

    10,20 €
    2,60 €

    Erhöhungsbetrag bei gleichzeitiger technischer Änderung

    10,20 €

    erhöhter Erfassungsaufwand, wenn die Fahrzeugdaten vom KBA nicht zur Verfügung gestellt werden können z.B. Erfassung der WLTP- Daten bei Neufahrzeugen oder bei ungetypten Fahrzeugen

    15,30 €

    Aufbietungsgebühren bei Verlust des Fz.-Briefes

    13,80 €

    Kosten für neue ZB II (z.B. bei vollgeschriebener ZB II, Erstausfertigung bei Import oder wegen Neuausstellung bei I-KFZ-Zulassung)

    3,80 €

    Übersendung / Rücksendung der ZB II an Banken/ Kreditinstitute

    10,20 €

    Gebühr für Umstellung alter Fahrzeugpapiere in Zulassungsbescheinigung Teil I + II

    5,10 €

    Erteilung einer Einzelgenehmigung ("Betriebserlaubnis")

    39,50 €

    Abnahme einer Versicherung an Eides statt durch Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde (§ 5 StVG) bei Verlust der ZB II oder anderen Fällen

    30,70 €

    Zahlungsmöglichkeiten:

    • Bei einem persönlichen Besuch in der Zulassungsstelle Jever oder Varel werden die Gebühren nach der Bearbeitung direkt vor Ort erhoben. Wir bitten möglichst um bargeldlose Kartenzahlung mit EC/Girocard oder Kreditkarte.
    • Die Gebühren im I-KFZ-Portal werden nach Abschluss des Prozesses Online erhoben (E-payment). Die Zahlung können Sie mit Giropay, Paydirekt, Kreditkarte oder PayPal vornehmen.
    • Wenn Sie unseren Bring+Send-Service nutzen, erhalten Sie mit der Rücksendung Ihrer Unterlagen eine Gebührenrechnung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
     
     Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.

    Hinweise für Friesland: Zulassung eines Gebrauchtfahrzeuges (Importfahrzeug aus einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat)

    Auf dem Eingangsportal der Zulassungsstelle finden Sie alle Infos:

    • Termin buchen
    • Wunschkennzeichen reservieren
    • Infos zu Ihrem Anliegen
    • Wegbeschreibung, Anschrift und Ansprechpartner
    • Bring&Send-Service
    • Formulare  u.v.m.

             zum Eingangsportal der Zulassungsstelle -- >                                                                   

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    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung am 09.02.2021

    Version

    Technisch erstellt am 17.08.2007 (von: Kathrin Jurke)

    Technisch geändert am 14.02.2024 (von: Rosenbohm, Eileen)

    Stichwörter

    KFZ anmelden, Kfz-Zulassung, Gebrauchtfahrzeug, KFZ Anmeldung, Auto aus dem Ausland zulassen, KFZ gebraucht, Auto aus einem nicht EU-Land, Autozulassung, Gebrauchtwagen aus dem Ausland zulassen, Gebrauchtwagen, Kraftfahrzeug

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)