Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges aus einem Nicht-EU-Land (Ausland)
Zulassung eines Fahrzeugs, das im Ausland (Nicht-EU-Land) bereits zugelassen war, ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde.
Beschreibung
Zulassung eines Fahrzeugs, das im Ausland (Nicht-EU-Land) bereits zugelassen war, ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde. Wenn Sie ein gebrauchtes Fahrzeug im Ausland kaufen oder mit einem im Ausland auf Sie zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland umziehen, müssen Sie für dieses Fahrzeug die Zulassung beantragen.
Die Zulassung eines Fahrzeugs, das vorher im Ausland zugelassen war, ist im Vergleich zur Neuzulassung beziehungsweise Umschreibung aufwendiger, da mehr Unterlagen benötigt werden.
Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Gebrauchtfahrzeug aus dem Ausland
Bitte beachten Sie:
Den BürgerService (KFZ-Zulassungsstelle) und die Führerscheinstelle können Sie nur mit Termin besuchen. Ausnahmen sind:
- Außerbetriebsetzung (Abmeldung) eines Fahrzeuges
- Kurzzeitkennzeichen (5-Tages-Kennzeichen)
- Ausfuhrkennzeichen (Exportkennzeichen)
Für diese Dienstleistungen können Sie auch ohne Termin vor Ort eine Wartemarke ziehen.
Termine können online oder telefonisch gebucht werden.
Zum Online-Portal: www.termin.landkreis-harburg.de
Hotline: 04171 693-800
Haben Sie ein Fahrzeug im Ausland erworben und möchten es nun im Landkreis Harburg zulassen?
Sind Sie mit Ihrem Fahrzeug aus dem Ausland in den Landkreis Harburg umgezogen und müssen Ihr Fahrzeug nun hier zulassen?
Wenn Sie ein Neufahrzeug im Ausland erworben haben und es hier zulassen möchten, informieren Sie sich bitte in der Rubrik "Zulassung eines Neufahrzeuges aus dem Ausland" (siehe unten).
Wenn Sie ein gebrauchtes Fahrzeug im Ausland erworben haben oder mit Ihrem Fahrzeug umgezogen sind, gilt folgendes:
1.) Aus EU-Mitgliedsstaaten eingeführte Fahrzeuge:
Entgegen der landläufigen Meinung ist es in der Regel nicht mehr notwendig, das Fahrzeug vor der Zulassung von einem amtlich anerkannten Sachverständigen (früher: "Baurat") begutachten zu lassen. Aus einem EU-Mitgliedsstaat eingeführte Fahrzeug ab einem Erstzulassungsdatum ab Mitte der 1990'er Jahre haben in der Regel eine EG-Typgengehmigung, die in jedem EU-Mitgliedsstaat gültig ist und damit auch in Deutschland Grundlage der Fahrzeugzulassung sein kann. Die EG-Typgenehmigung und auch die für die Zulassung notwendigen Daten können häufig aus der harmonisierten ausländischen Zulassungsbescheinigung (nach EU-Richtlinie gestaltete Zulassungsbescheinigung) oder der vom Hersteller ausgegebenen EG-Übereinstimmungsbescheinigung ("CoC-Papier") entnommen werden.
Hat das Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung oder kann diese den ausländischen Fahrzeugpapieren nicht entnommen werden oder gibt es für das Fahrzeug keine EG-Übereinstimmungsbescheinigung, muss das Fahrzeug vor der Zulassung dem amtlich anerkannten Sachverständigen (TÜV) vorgeführt werden, der dann ein Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge erstellt, das als Grundlage für die Zulassung dient.
Hat das Fahrzeug zwar eine EG-Typgenehmigung, können die Daten bei der Zulassung jedoch nicht vollständig abgerufen werden, kann es in Einzelfällen notwendig sein, dass vom TÜV die fehlenden Daten vor der Zulassung ermittelt werden. Dafür bitten wir um Verständnis.
2.) Aus Nicht-EU-Ausland eingeführte Fahrzeuge:
Diese Fahrzeuge müssen vor der Zulassung in der Regel vom amtlich anerkannten Sachverständigen (TÜV) begutachtet werden. Unter Umständen muss das Fahrzeug vor der Zulassung umgebaut werden, weil es nicht den deutschen / europäischen Zulassungsvorschriften entspricht. In Einzelfällen (besonders Fahrzeuge aus dem amerikanischen Raum) können gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigungen bei der Zulassung notwendig werden.
Welche Fahrzeuge müssen bei der Zulassungsstelle vorgeführt werden?
Gebrauchte Import-Fahrzeuge, die in Deutschland noch nicht von amtlicher Stelle identifiziert / vorgeführt wurden, also z. B. bei einer Prüforganisation (TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS usw.) bei einer Begutachtung oder Hauptuntersuchung.
Generell gilt:
- Lassen Sie sich beim Kauf immer die vollständigen ausländischen Fahrzeugpapiere aushändigen und schließen Sie einen Kaufvertrag!
- Wenn Sie Fragen haben, sprechen Sie uns gern schon im Vorwege an (Kontaktinformationen siehe unten), um Zulassungshindernisse frühzeitig auszuräumen!
Bitte beachten Sie:
Den BürgerService (KFZ-Zulassungsstelle) und die Führerscheinstelle können Sie nur mit Termin besuchen. Ausnahmen sind:
- Außerbetriebsetzung (Abmeldung) eines Fahrzeuges
- Kurzzeitkennzeichen (5-Tages-Kennzeichen)
- Ausfuhrkennzeichen (Exportkennzeichen)
Für diese Dienstleistungen können Sie auch ohne Termin vor Ort eine Wartemarke ziehen.
Termine können online oder telefonisch gebucht werden.
Zum Online-Portal: www.termin.landkreis-harburg.de
Hotline: 04171 693-800
Haben Sie ein Fahrzeug im Ausland erworben und möchten es nun im Landkreis Harburg zulassen?
Sind Sie mit Ihrem Fahrzeug aus dem Ausland in den Landkreis Harburg umgezogen und müssen Ihr Fahrzeug nun hier zulassen?
Wenn Sie ein Neufahrzeug im Ausland erworben haben und es hier zulassen möchten, informieren Sie sich bitte in der Rubrik "Zulassung eines Neufahrzeuges aus dem Ausland" (siehe unten).
Wenn Sie ein gebrauchtes Fahrzeug im Ausland erworben haben oder mit Ihrem Fahrzeug umgezogen sind, gilt folgendes:
1.) Aus EU-Mitgliedsstaaten eingeführte Fahrzeuge:
Entgegen der landläufigen Meinung ist es in der Regel nicht mehr notwendig, das Fahrzeug vor der Zulassung von einem amtlich anerkannten Sachverständigen (früher: "Baurat") begutachten zu lassen. Aus einem EU-Mitgliedsstaat eingeführte Fahrzeug ab einem Erstzulassungsdatum ab Mitte der 1990'er Jahre haben in der Regel eine EG-Typgengehmigung, die in jedem EU-Mitgliedsstaat gültig ist und damit auch in Deutschland Grundlage der Fahrzeugzulassung sein kann. Die EG-Typgenehmigung und auch die für die Zulassung notwendigen Daten können häufig aus der harmonisierten ausländischen Zulassungsbescheinigung (nach EU-Richtlinie gestaltete Zulassungsbescheinigung) oder der vom Hersteller ausgegebenen EG-Übereinstimmungsbescheinigung ("CoC-Papier") entnommen werden.
Hat das Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung oder kann diese den ausländischen Fahrzeugpapieren nicht entnommen werden oder gibt es für das Fahrzeug keine EG-Übereinstimmungsbescheinigung, muss das Fahrzeug vor der Zulassung dem amtlich anerkannten Sachverständigen (TÜV) vorgeführt werden, der dann ein Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge erstellt, das als Grundlage für die Zulassung dient.
Hat das Fahrzeug zwar eine EG-Typgenehmigung, können die Daten bei der Zulassung jedoch nicht vollständig abgerufen werden, kann es in Einzelfällen notwendig sein, dass vom TÜV die fehlenden Daten vor der Zulassung ermittelt werden. Dafür bitten wir um Verständnis.
2.) Aus Nicht-EU-Ausland eingeführte Fahrzeuge:
Diese Fahrzeuge müssen vor der Zulassung in der Regel vom amtlich anerkannten Sachverständigen (TÜV) begutachtet werden. Unter Umständen muss das Fahrzeug vor der Zulassung umgebaut werden, weil es nicht den deutschen / europäischen Zulassungsvorschriften entspricht. In Einzelfällen (besonders Fahrzeuge aus dem amerikanischen Raum) können gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigungen bei der Zulassung notwendig werden.
Welche Fahrzeuge müssen bei der Zulassungsstelle vorgeführt werden?
Gebrauchte Import-Fahrzeuge, die in Deutschland noch nicht von amtlicher Stelle identifiziert / vorgeführt wurden, also z. B. bei einer Prüforganisation (TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS usw.) bei einer Begutachtung oder Hauptuntersuchung.
Generell gilt:
- Lassen Sie sich beim Kauf immer die vollständigen ausländischen Fahrzeugpapiere aushändigen und schließen Sie einen Kaufvertrag!
- Wenn Sie Fragen haben, sprechen Sie uns gern schon im Vorwege an (Kontaktinformationen siehe unten), um Zulassungshindernisse frühzeitig auszuräumen!
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Gebrauchtfahrzeug aus dem Ausland
Wenn Sie einen Hauptwohnsitz, Firmensitz (Hauptsitz oder Niederlassung) oder Vereinssitz im Landkreis Harburg haben, wenden Sie sich bitte an den BürgerService (Kontaktinformationen, Anschrift und Öffnungszeiten siehe unten).
Wenn Sie einen Hauptwohnsitz, Firmensitz (Hauptsitz oder Niederlassung) oder Vereinssitz im Landkreis Harburg haben, wenden Sie sich bitte an den BürgerService (Kontaktinformationen, Anschrift und Öffnungszeiten siehe unten).
Ansprechpartner
KFZ-Zulassung und Allgemeiner BürgerService Winsen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Besuch nur nach Terminvereinbarung: Online-Termin-Tool: https://termin.landkreis-harburg.de Montag und Dienstag 07:30 Uhr bis 17:00 Uhr Mittwoch und Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr Samstag 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr Der Zugang zum Gebäude ist barrierefrei.
Kontakt
Formulare
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen)
KFZ-Zulassung und Allgemeiner BürgerService Seevetal-Hittfeld
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Besuch nur nach Terminvereinbarung: Online-Termin-Tool: https://termin.landkreis-harburg.de Montag und Dienstag 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr Mittwoch und Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr Der Zugang zum Gebäude ist barrierefrei.
Kontakt
Formulare
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen)
KFZ-Zulassung und Allgemeiner BürgerService Buchholz i.d.N.
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Besuch ist nur nach Terminvereinbarung: Online-Termin-Tool: https://termin.landkreis-harburg.de Montag und Dienstag 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr Mittwoch und Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr Der Zugang zum Gebäude ist barrierefrei.
Kontakt
Formulare
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen)
erforderliche Unterlagen
- Ggf. ausgefüllte Antragsformulare
- gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung - nicht älter als drei Monate)
- evtl. ausländische Fahrzeugpapiere,
- ausländische Kennzeichen (sofern vorhanden)
- Kaufvertrag/Rechnung
- Gutachten gem. § 21 StVZO oder CoC-Papiere (inkl. Schadstoffklasse / Emissionsschlüssel) (die Vorlage eines COC oder einer Datenbestätigung durch den Hersteller ist nur dann ausreichend, wenn aus den Fahrzeugdokumenten des Drittstaates hervorgeht, dass die EG-Typgenehmigungsnummer für die dortige Zulassung anerkannt wurde)
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
- Nachweis über Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (i.d.R. Haupt- und Abgasuntersuchung)
- Zollunbedenklichkeitsbescheinigung/Verzollungsnachweis
Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Ggf. weitere Unterlagen, z.B.:
- bei Vertretung durch einen Dritten: Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
- bei Zulassung auf Minderjährige: die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden
Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Gebrauchtfahrzeug aus dem Ausland
1.) Für die Zulassung eines aus einem EU-Mitgliesstaat eingeführten Fahrzeuges benötigen Sie folgende Unterlagen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Versicherungsbestätigung (EVB)
- vollständige ausländische Zulassungsbescheinigung
- Nachweis der Betriebserlaubnis (EG-Übereinstimmungsbescheinigung, Eintrag der EG-Typgenehmigung in der ausländischen Zulassungsbescheinigung oder Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung / Betriebserlaubnis)
- Gültiger Hauptuntersuchungsbericht, sofern eine Hauptuntersuchung nach der Erstzulassung des Fahrzeuges schon fällig wäre
- Kaufvertrag oder Rechnung, auf eigenen Namen ausgestellt
- SEPA-Mandat zum Einzug der KFZ-Steuer (kann im BürgerService ausgefüllt oder heruntergeladen werden -> Formulare)
- wenn das Kraftfahrzeug noch nicht älter ist als 6 Monate (ab EZ-Datum) oder noch keine 6.000 km gefahren hat: Erklärung für Umsatzsteuerzwecke (das Formular zum Ausfüllen finden Sie unten)
- wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist: ausländische Kennzeichenschilder
zusätzlich bei Beantragung:
- durch Bevollmächtigte / Vertreter:
ausgestellte Vollmacht (siehe unten) und Ihr Personalausweis oder Reisepass - für Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, UG haftungsbeschränkt, ausländische Rechtsform):
Aktueller Handelsregisterauszug, aktuelle Gewerbeanmeldung, Vollmacht des Geschäftsführers oder Prokuristen oder persönliches Erscheinen des Geschäftsführers / Prokuristen und deren Personalausweis / Reisepass - für Vereine: Auszug aus dem Vereinsregister; Personalausweis oder Reisepass und Vollmacht des benannten Vertreters/ der benannten Vertreter
- für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts:
komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag); Vollmacht und Erklärung, auf welche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt) sowie der Personalausweis / Reisepass des Gesellschafters, auf den die Zulassung erfolgen soll - der Zulassung auf Minderjährige füllen Sie bitte die entsprechende Einwilligungserklärung (siehe unten) aus.
- der Zulassung auf eine betreute Person weisen Sie bitte die Betreuung in Form des Betreuerausweises nach
2.) Für die Zulassung eines aus einem Nicht-EU-Mitgliesstaat eingeführten Fahrzeuges benötigen Sie folgende Unterlagen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Versicherungsbestätigung (EVB)
- vollständige ausländische Zulassungsbescheinigung
- Nachweis der Betriebserlaubnis (EG-Übereinstimmungsbescheinigung, Eintrag der EG-Typgenehmigung in der ausländischen Zulassungsbescheinigung oder Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung / Betriebserlaubnis)
- Gültiger Hauptuntersuchungsbericht, sofern das Fahrzeug nicht bereits von einem amtlich anerkannten Sachverständigen begutachtet wurde
- Kaufvertrag oder Rechnung, auf eigenen Namen ausgestellt
- Einzugsermächtigung für die KFZ-Steuer (kann im BürgerService ausgefüllt werden)
- Nachweis über die Verzollung des Fahrzeuges ("Unbedenklichkeitsbescheinigung" des Zolls)
- wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist: ausl. Kennzeichenschilder
zusätzlich bei Beantragung:
- durch Bevollmächtigte / Vertreter:
ausgestellte Vollmacht (siehe unten) und Ihr Personalausweis oder Reisepass - für Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, UG haftungsbeschränkt, ausländische Rechtsform):
Aktueller Handelsregisterauszug, aktuelle Gewerbeanmeldung, Vollmacht des Geschäftsführers oder Prokuristen oder persönliches Erscheinen des Geschäftsführers / Prokuristen und deren Personalausweis / Reisepass - für Vereine: Auszug aus dem Vereinsregister; Personalausweis oder Reisepass und Vollmacht des benannten Vertreters/ der benannten Vertreter
- für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts:
komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag); Vollmacht und Erklärung, auf welche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt) sowie der Personalausweis / Reisepass des Gesellschafters, auf den die Zulassung erfolgen soll - der Zulassung auf Minderjährige füllen Sie bitte die entsprechende Einwilligungserklärung (siehe unten) aus.
- der Zulassung auf eine betreute Person weisen Sie bitte die Betreuung in Form des Betreuerausweises nach
1.) Für die Zulassung eines aus einem EU-Mitgliesstaat eingeführten Fahrzeuges benötigen Sie folgende Unterlagen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Versicherungsbestätigung (EVB)
- vollständige ausländische Zulassungsbescheinigung
- Nachweis der Betriebserlaubnis (EG-Übereinstimmungsbescheinigung, Eintrag der EG-Typgenehmigung in der ausländischen Zulassungsbescheinigung oder Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung / Betriebserlaubnis)
- Gültiger Hauptuntersuchungsbericht, sofern eine Hauptuntersuchung nach der Erstzulassung des Fahrzeuges schon fällig wäre
- Kaufvertrag oder Rechnung, auf eigenen Namen ausgestellt
- SEPA-Mandat zum Einzug der KFZ-Steuer (kann im BürgerService ausgefüllt oder heruntergeladen werden -> Formulare)
- wenn das Kraftfahrzeug noch nicht älter ist als 6 Monate (ab EZ-Datum) oder noch keine 6.000 km gefahren hat: Erklärung für Umsatzsteuerzwecke (das Formular zum Ausfüllen finden Sie unten)
- wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist: ausländische Kennzeichenschilder
zusätzlich bei Beantragung:
- durch Bevollmächtigte / Vertreter:
ausgestellte Vollmacht (siehe unten) und Ihr Personalausweis oder Reisepass - für Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, UG haftungsbeschränkt, ausländische Rechtsform):
Aktueller Handelsregisterauszug, aktuelle Gewerbeanmeldung, Vollmacht des Geschäftsführers oder Prokuristen oder persönliches Erscheinen des Geschäftsführers / Prokuristen und deren Personalausweis / Reisepass - für Vereine: Auszug aus dem Vereinsregister; Personalausweis oder Reisepass und Vollmacht des benannten Vertreters/ der benannten Vertreter
- für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts:
komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag); Vollmacht und Erklärung, auf welche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt) sowie der Personalausweis / Reisepass des Gesellschafters, auf den die Zulassung erfolgen soll - der Zulassung auf Minderjährige füllen Sie bitte die entsprechende Einwilligungserklärung (siehe unten) aus.
- der Zulassung auf eine betreute Person weisen Sie bitte die Betreuung in Form des Betreuerausweises nach
2.) Für die Zulassung eines aus einem Nicht-EU-Mitgliesstaat eingeführten Fahrzeuges benötigen Sie folgende Unterlagen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Versicherungsbestätigung (EVB)
- vollständige ausländische Zulassungsbescheinigung
- Nachweis der Betriebserlaubnis (EG-Übereinstimmungsbescheinigung, Eintrag der EG-Typgenehmigung in der ausländischen Zulassungsbescheinigung oder Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung / Betriebserlaubnis)
- Gültiger Hauptuntersuchungsbericht, sofern das Fahrzeug nicht bereits von einem amtlich anerkannten Sachverständigen begutachtet wurde
- Kaufvertrag oder Rechnung, auf eigenen Namen ausgestellt
- Einzugsermächtigung für die KFZ-Steuer (kann im BürgerService ausgefüllt werden)
- Nachweis über die Verzollung des Fahrzeuges ("Unbedenklichkeitsbescheinigung" des Zolls)
- wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist: ausl. Kennzeichenschilder
zusätzlich bei Beantragung:
- durch Bevollmächtigte / Vertreter:
ausgestellte Vollmacht (siehe unten) und Ihr Personalausweis oder Reisepass - für Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, UG haftungsbeschränkt, ausländische Rechtsform):
Aktueller Handelsregisterauszug, aktuelle Gewerbeanmeldung, Vollmacht des Geschäftsführers oder Prokuristen oder persönliches Erscheinen des Geschäftsführers / Prokuristen und deren Personalausweis / Reisepass - für Vereine: Auszug aus dem Vereinsregister; Personalausweis oder Reisepass und Vollmacht des benannten Vertreters/ der benannten Vertreter
- für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts:
komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag); Vollmacht und Erklärung, auf welche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt) sowie der Personalausweis / Reisepass des Gesellschafters, auf den die Zulassung erfolgen soll - der Zulassung auf Minderjährige füllen Sie bitte die entsprechende Einwilligungserklärung (siehe unten) aus.
- der Zulassung auf eine betreute Person weisen Sie bitte die Betreuung in Form des Betreuerausweises nach
Formulare
Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Gebrauchtfahrzeug aus dem Ausland
Rechtsgrundlage(n)
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Rechtsbehelf
Als Rechtsmittel ist in der Regel die Erhebung einer Klage vorgesehen.
Fristen
Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Gebrauchtfahrzeug aus dem Ausland
Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug aus dem Ausland in den Landkreis Harburg umgezogen sind, müssen Sie Ihr Fahrzeug unverzüglich hier zulassen.
Wenn Sie ein Fahrzeug im Ausland erworben haben, das dort noch zugelassen ist, müssen Sie es ebenfalls unverzüglich hier zulassen oder im Ausland außer Betrieb setzen lassen.
Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug aus dem Ausland in den Landkreis Harburg umgezogen sind, müssen Sie Ihr Fahrzeug unverzüglich hier zulassen.
Wenn Sie ein Fahrzeug im Ausland erworben haben, das dort noch zugelassen ist, müssen Sie es ebenfalls unverzüglich hier zulassen oder im Ausland außer Betrieb setzen lassen.
Kosten
Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Gebrauchtfahrzeug aus dem Ausland
Die Gebühr beträgt mindestens 31,20 EUR.
Eventuelle zusätzliche Gebühren für bestimmten, zusätzlichen Aufwand (zum Beispiel Verlust eines Dokuments, weitere Änderungen in den Papieren, Erteilung einer Betriebserlaubnis, Versand der Zulassungsbescheinigung Teil II / der Fahrzeugpapiere, zusätzliche Siegel und Plaketten) können hier nicht im Einzelnen dargestellt werden. Je nach Einzelfall kann die Gebühr daher auch höher sein als die dargestellte Grundgebühr.
Für ein Wunschkennzeichen wird eine zusätzliche Gebühr von 10,20 EUR berechnet.
Wenn das Wunschkennzeichen reserviert wurde, kommen 2,60 EUR hinzu. Die zusätzliche Gebühr beträgt dann 12,80 EUR.
Wenn Sie die Zulassung / Außerbetriebsetzung (Abmeldung) ihres Fahrzeuges internetbasiert auf unserem Portal beantragen, fällt eine niedrigere Gebühr an.
Die Gebühr beträgt mindestens 31,20 EUR.
Eventuelle zusätzliche Gebühren für bestimmten, zusätzlichen Aufwand (zum Beispiel Verlust eines Dokuments, weitere Änderungen in den Papieren, Erteilung einer Betriebserlaubnis, Versand der Zulassungsbescheinigung Teil II / der Fahrzeugpapiere, zusätzliche Siegel und Plaketten) können hier nicht im Einzelnen dargestellt werden. Je nach Einzelfall kann die Gebühr daher auch höher sein als die dargestellte Grundgebühr.
Für ein Wunschkennzeichen wird eine zusätzliche Gebühr von 10,20 EUR berechnet.
Wenn das Wunschkennzeichen reserviert wurde, kommen 2,60 EUR hinzu. Die zusätzliche Gebühr beträgt dann 12,80 EUR.
Wenn Sie die Zulassung / Außerbetriebsetzung (Abmeldung) ihres Fahrzeuges internetbasiert auf unserem Portal beantragen, fällt eine niedrigere Gebühr an.
Hinweise (Besonderheiten)
Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.
Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Gebrauchtfahrzeug aus dem Ausland
Ab 01.01.2014 müssen Sie bei der Zulassung Ihres Fahrzeugesein SEPA-Mandat zum Einzug der Steuer ausfüllen. Bitte halten Sie dafür die IBAN und BIC bereit. Näheres dazu finden Sie hier.
Die IBAN und BIC finden Sie z. B. auf einem aktuellen Kontoauszug oder auf Ihrer EC-Karte. Auch Ihre Bank teilt sie Ihnen auf Nachfrage mit.
Gebrauchtfahrzeuge, die aus dem Ausland eingeführt wurden, müssen in der Zulassungsbehörde nur dann vorgeführt werden, wenn Sie in Deutschland noch nicht von amtlicher Stelle begutachtet / untersucht wurden, also:
- für das Fahrzeug kein Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis eines amtlich anerkannten Sachverständigen für Einzelfahrzeuge ausgestellt wurde oder
- das Fahrzeug keine Hauptuntersuchung in Deutschland erhalten hat oder
- dem Fahrzeug nach seiner Bauart ein besonders kleines Kennzeichen zugeteilt werden muss und dies in einem Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen nicht vermerkt ist
Bitte beachten Sie auch:
Ein im Ausland noch zugelassenes Fahrzeug kann bei einer deutschen Behörde nicht außer Betrieb gesetzt ("abgemeldet") werden. Dies ist nur im Herkunftsstaat bzw. im Konsulat des Herkunftsstaats möglich.
Ab 01.01.2014 müssen Sie bei der Zulassung Ihres Fahrzeugesein SEPA-Mandat zum Einzug der Steuer ausfüllen. Bitte halten Sie dafür die IBAN und BIC bereit. Näheres dazu finden Sie hier.
Die IBAN und BIC finden Sie z. B. auf einem aktuellen Kontoauszug oder auf Ihrer EC-Karte. Auch Ihre Bank teilt sie Ihnen auf Nachfrage mit.
Gebrauchtfahrzeuge, die aus dem Ausland eingeführt wurden, müssen in der Zulassungsbehörde nur dann vorgeführt werden, wenn Sie in Deutschland noch nicht von amtlicher Stelle begutachtet / untersucht wurden, also:
- für das Fahrzeug kein Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis eines amtlich anerkannten Sachverständigen für Einzelfahrzeuge ausgestellt wurde oder
- das Fahrzeug keine Hauptuntersuchung in Deutschland erhalten hat oder
- dem Fahrzeug nach seiner Bauart ein besonders kleines Kennzeichen zugeteilt werden muss und dies in einem Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen nicht vermerkt ist
Bitte beachten Sie auch:
Ein im Ausland noch zugelassenes Fahrzeug kann bei einer deutschen Behörde nicht außer Betrieb gesetzt ("abgemeldet") werden. Dies ist nur im Herkunftsstaat bzw. im Konsulat des Herkunftsstaats möglich.
Weitere Informationen
Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Gebrauchtfahrzeug aus dem Ausland
- Checkliste: Welche Unterlagen muss ich vorlegen?Vorzulegende Unterlagen bei verschiedenen Zulassungsvorgängen
- Kundeninfo SEPA Februar 2014
- Kontakt Hauptzollamt Hannover, Standort Lüneburg
- ZOLL KFZ-SteuerAllgemeine Infos und Merkblätter zur KFZ-Steuer ab 01.02.2014
- ZOLL Steuerberechnung KFZ-SteuerAufstellung der Berechnung der KFZ-Steuer nach Fahrzeugarten
- Kraftfahrzeugsteuer
- KFZ-Zulassung: Wunschkennzeichen
- KFZ-Zulassung: Neufahrzeug aus dem Ausland
- Befreiung oder Ermäßigung von der Kraftfahrzeugsteuer für Schwerbehinderte Erteilung
- Befreiung oder Ermäßigung von der Kraftfahrzeugsteuer für Schwerbehinderte Erteilung
- Kraftfahrzeugsteuer
- KFZ-Zulassung: Neufahrzeug aus dem Ausland
- ZOLL KFZ-SteuerAllgemeine Infos und Merkblätter zur KFZ-Steuer ab 01.02.2014
- ZOLL Steuerberechnung KFZ-SteuerAufstellung der Berechnung der KFZ-Steuer nach Fahrzeugarten
- Checkliste: Welche Unterlagen muss ich vorlegen?Vorzulegende Unterlagen bei verschiedenen Zulassungsvorgängen
- KFZ-Zulassung: Wunschkennzeichen
- Kundeninfo SEPA Februar 2014
- Kontakt Hauptzollamt Hannover, Standort Lüneburg
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung am 09.02.2021
Stichwörter
KFZ anmelden, Kfz-Zulassung, Gebrauchtfahrzeug, KFZ Anmeldung, Auto aus dem Ausland zulassen, KFZ gebraucht, Auto aus einem nicht EU-Land, Autozulassung, Gebrauchtwagen aus dem Ausland zulassen, Gebrauchtwagen, Kraftfahrzeug