Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges aus einem Nicht-EU-Land (Ausland)

    Zulassung eines Fahrzeugs, das im Ausland (Nicht-EU-Land) bereits zugelassen war, ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde.

    Beschreibung

    Zulassung eines Fahrzeugs, das im Ausland (Nicht-EU-Land) bereits zugelassen war, ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde. Wenn Sie ein gebrauchtes Fahrzeug im Ausland kaufen oder mit einem im Ausland auf Sie zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland umziehen, müssen Sie für dieses Fahrzeug die Zulassung beantragen.
    Die Zulassung eines Fahrzeugs, das vorher im Ausland zugelassen war, ist im Vergleich zur Neuzulassung beziehungsweise Umschreibung aufwendiger, da mehr Unterlagen benötigt werden.

    Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Gebrauchtfahrzeug aus dem Ausland

    Allgemeine Informationen

    Bitte beachten Sie:

    Den BürgerService (KFZ-Zulassungsstelle) und die Führerscheinstelle können Sie nur mit Termin besuchen. Ausnahmen sind:

    • Außerbetriebsetzung (Abmeldung) eines Fahrzeuges
    • Kurzzeitkennzeichen (5-Tages-Kennzeichen)
    • Ausfuhrkennzeichen (Exportkennzeichen)

    Für diese Dienstleistungen können Sie auch ohne Termin vor Ort eine Wartemarke ziehen.



    Termine können online oder telefonisch gebucht werden.

    Zum Online-Portal: www.termin.landkreis-harburg.de

    Hotline: 04171 693-800

    Haben Sie ein Fahrzeug im Ausland erworben und möchten es nun im Landkreis Harburg zulassen?

    Sind Sie mit Ihrem Fahrzeug aus dem Ausland in den Landkreis Harburg umgezogen und müssen Ihr Fahrzeug nun hier zulassen?

    Wenn Sie ein Neufahrzeug im Ausland erworben haben und es hier zulassen möchten, informieren Sie sich bitte in der Rubrik "Zulassung eines Neufahrzeuges aus dem Ausland" (siehe unten).

    Wenn Sie ein gebrauchtes Fahrzeug im Ausland erworben haben oder mit Ihrem Fahrzeug umgezogen sind, gilt folgendes:

    1.) Aus EU-Mitgliedsstaaten eingeführte Fahrzeuge:

    Entgegen der landläufigen Meinung ist es in der Regel nicht mehr notwendig, das Fahrzeug vor der Zulassung von einem amtlich anerkannten Sachverständigen (früher: "Baurat") begutachten zu lassen. Aus einem EU-Mitgliedsstaat eingeführte Fahrzeug ab einem Erstzulassungsdatum ab Mitte der 1990'er Jahre haben in der Regel eine EG-Typgengehmigung, die in jedem EU-Mitgliedsstaat gültig ist und damit auch in Deutschland Grundlage der Fahrzeugzulassung sein kann. Die EG-Typgenehmigung und auch die für die Zulassung notwendigen Daten können häufig aus der harmonisierten ausländischen Zulassungsbescheinigung (nach EU-Richtlinie gestaltete Zulassungsbescheinigung) oder der vom Hersteller ausgegebenen EG-Übereinstimmungsbescheinigung ("CoC-Papier") entnommen werden.

    Hat das Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung oder kann diese den ausländischen Fahrzeugpapieren nicht entnommen werden oder gibt es für das Fahrzeug keine EG-Übereinstimmungsbescheinigung, muss das Fahrzeug vor der Zulassung dem amtlich anerkannten Sachverständigen (TÜV) vorgeführt werden, der dann ein Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge erstellt, das als Grundlage für die Zulassung dient.

    Hat das Fahrzeug zwar eine EG-Typgenehmigung, können die Daten bei der Zulassung jedoch nicht vollständig abgerufen werden, kann es in Einzelfällen notwendig sein, dass vom TÜV die fehlenden Daten vor der Zulassung ermittelt werden. Dafür bitten wir um Verständnis.

    2.) Aus Nicht-EU-Ausland eingeführte Fahrzeuge:

    Diese Fahrzeuge müssen vor der Zulassung in der Regel vom amtlich anerkannten Sachverständigen (TÜV) begutachtet werden. Unter Umständen muss das Fahrzeug vor der Zulassung umgebaut werden, weil es nicht den deutschen / europäischen Zulassungsvorschriften entspricht. In Einzelfällen (besonders Fahrzeuge aus dem amerikanischen Raum) können gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigungen bei der Zulassung notwendig werden.

    Generell gilt:

    • Lassen Sie sich beim Kauf immer die vollständigen ausländischen Fahrzeugpapiere aushändigen und schließen Sie einen Kaufvertrag!
    • Wenn Sie Fragen haben, sprechen Sie uns gern schon im Vorwege an (Kontaktinformationen siehe unten), um Zulassungshindernisse frühzeitig auszuräumen!


    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.

    Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

    Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Gebrauchtfahrzeug aus dem Ausland

    Wenn Sie einen Hauptwohnsitz, Firmensitz (Hauptsitz oder Niederlassung) oder Vereinssitz im Landkreis Harburg haben, wenden Sie sich bitte an den BürgerService (Kontaktinformationen, Anschrift und Öffnungszeiten siehe unten).

    Ansprechpartner

    Gemeindefreier Bezirk Lohheide

    Adresse

    Hausanschrift

    Kirchweg 8

    29303 Hasselhorst

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 1  Gebühren: nein
    • Parkplatz:
      Anzahl: 3  Gebühren: nein

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Montag 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05051 9867-0

    Internet

    Formulare

    SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen)

    Version

    Technisch geändert am 12.01.2016

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ggf. ausgefüllte Antragsformulare
    • gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung - nicht älter als drei Monate)
    • evtl. ausländische Fahrzeugpapiere,
    • ausländische Kennzeichen (sofern vorhanden) 
    • Kaufvertrag/Rechnung
    • Gutachten gem. § 21 StVZO oder CoC-Papiere (inkl. Schadstoffklasse / Emissionsschlüssel) (die Vorlage eines COC oder einer Datenbestätigung durch den Hersteller ist nur dann ausreichend, wenn aus den Fahrzeugdokumenten des Drittstaates hervorgeht, dass die EG-Typgenehmigungsnummer für die dortige Zulassung anerkannt wurde)
    • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
    • Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
    • Nachweis über Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (i.d.R. Haupt- und Abgasuntersuchung)
    • Zollunbedenklichkeitsbescheinigung/Verzollungsnachweis

    Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

    Ggf. weitere Unterlagen, z.B.:

    • bei Vertretung durch einen Dritten:  Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
    • bei Zulassung auf Minderjährige:  die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden

    Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Gebrauchtfahrzeug aus dem Ausland

    1.) Für die Zulassung eines aus einem EU-Mitgliesstaat eingeführten Fahrzeuges benötigen Sie folgende Unterlagen:

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • Versicherungsbestätigung (EVB)
    • vollständige ausländische Zulassungsbescheinigung
    • Nachweis der Betriebserlaubnis (EG-Übereinstimmungsbescheinigung, Eintrag der EG-Typgenehmigung in der ausländischen Zulassungsbescheinigung oder Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung / Betriebserlaubnis)
    • Gültiger Hauptuntersuchungsbericht, sofern eine Hauptuntersuchung nach der Erstzulassung des Fahrzeuges schon fällig wäre
    • Kaufvertrag oder Rechnung, auf eigenen Namen ausgestellt
    • SEPA-Mandat zum Einzug der KFZ-Steuer (kann im BürgerService ausgefüllt oder heruntergeladen werden -> Formulare)
    • wenn das Kraftfahrzeug noch nicht älter ist als 6 Monate (ab EZ-Datum) oder noch keine 6.000 km gefahren hat: Erklärung für Umsatzsteuerzwecke (das Formular zum Ausfüllen finden Sie unten)
    • wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist: ausländische Kennzeichenschilder

    zusätzlich bei Beantragung:

    • durch Bevollmächtigte / Vertreter:
      ausgestellte Vollmacht (siehe unten) und Ihr Personalausweis oder Reisepass
    • für Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, UG haftungsbeschränkt, ausländische Rechtsform):
      Aktueller Handelsregisterauszug, aktuelle Gewerbeanmeldung, Vollmacht des Geschäftsführers oder Prokuristen oder persönliches Erscheinen des Geschäftsführers / Prokuristen und deren Personalausweis / Reisepass
    • für Vereine: Auszug aus dem Vereinsregister; Personalausweis oder Reisepass und Vollmacht des benannten Vertreters/ der benannten Vertreter
    • für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts:
      komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag); Vollmacht und Erklärung, auf welche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt) sowie der Personalausweis / Reisepass des Gesellschafters, auf den die Zulassung erfolgen soll
    • der Zulassung auf Minderjährige füllen Sie bitte die entsprechende Einwilligungserklärung (siehe unten) aus.
    • der Zulassung auf eine betreute Person weisen Sie bitte die Betreuung in Form des Betreuerausweises nach

    2.) Für die Zulassung eines aus einem Nicht-EU-Mitgliesstaat eingeführten Fahrzeuges benötigen Sie folgende Unterlagen:

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • Versicherungsbestätigung (EVB)
    • vollständige ausländische Zulassungsbescheinigung
    • Nachweis der Betriebserlaubnis (EG-Übereinstimmungsbescheinigung, Eintrag der EG-Typgenehmigung in der ausländischen Zulassungsbescheinigung oder Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung / Betriebserlaubnis)
    • Gültiger Hauptuntersuchungsbericht, sofern das Fahrzeug nicht bereits von einem amtlich anerkannten Sachverständigen begutachtet wurde
    • Kaufvertrag oder Rechnung, auf eigenen Namen ausgestellt
    • Einzugsermächtigung für die KFZ-Steuer (kann im BürgerService ausgefüllt werden)
    • Nachweis über die Verzollung des Fahrzeuges ("Unbedenklichkeitsbescheinigung" des Zolls)
    • wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist: ausl. Kennzeichenschilder

    zusätzlich bei Beantragung:

    • durch Bevollmächtigte / Vertreter:
      ausgestellte Vollmacht (siehe unten) und Ihr Personalausweis oder Reisepass
    • für Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, UG haftungsbeschränkt, ausländische Rechtsform):
      Aktueller Handelsregisterauszug, aktuelle Gewerbeanmeldung, Vollmacht des Geschäftsführers oder Prokuristen oder persönliches Erscheinen des Geschäftsführers / Prokuristen und deren Personalausweis / Reisepass
    • für Vereine: Auszug aus dem Vereinsregister; Personalausweis oder Reisepass und Vollmacht des benannten Vertreters/ der benannten Vertreter
    • für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts:
      komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag); Vollmacht und Erklärung, auf welche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt) sowie der Personalausweis / Reisepass des Gesellschafters, auf den die Zulassung erfolgen soll
    • der Zulassung auf Minderjährige füllen Sie bitte die entsprechende Einwilligungserklärung (siehe unten) aus.
    • der Zulassung auf eine betreute Person weisen Sie bitte die Betreuung in Form des Betreuerausweises nach

    Formulare

    Rechtsgrundlage(n)

    Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

    Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

    Rechtsbehelf

    Als Rechtsmittel ist in der Regel die Erhebung einer Klage vorgesehen.

    Fristen

    Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Gebrauchtfahrzeug aus dem Ausland

    Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug aus dem Ausland in den Landkreis Harburg umgezogen sind, müssen Sie Ihr Fahrzeug unverzüglich hier zulassen.

    Wenn Sie ein Fahrzeug im Ausland erworben haben, das dort noch zugelassen ist, müssen Sie es ebenfalls unverzüglich hier zulassen oder im Ausland außer Betrieb setzen lassen.

    Kosten

    Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

    Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Gebrauchtfahrzeug aus dem Ausland

    Die Gebühr beträgt mindestens 31,20 EUR.

    Eventuelle zusätzliche Gebühren für bestimmten, zusätzlichen Aufwand (zum Beispiel Verlust eines Dokuments, weitere Änderungen in den Papieren, Erteilung einer Betriebserlaubnis, Versand der Zulassungsbescheinigung Teil II / der Fahrzeugpapiere, zusätzliche Siegel und Plaketten) können hier nicht im Einzelnen dargestellt werden. Je nach Einzelfall kann die Gebühr daher auch höher sein als die dargestellte Grundgebühr.

    Für ein Wunschkennzeichen wird eine zusätzliche Gebühr von 10,20 EUR berechnet.

    Wenn das Wunschkennzeichen reserviert wurde, kommen 2,60 EUR hinzu. Die zusätzliche Gebühr beträgt dann 12,80 EUR.

    Wenn Sie die Zulassung / Außerbetriebsetzung (Abmeldung) ihres Fahrzeuges internetbasiert auf unserem Portal beantragen, fällt eine niedrigere Gebühr an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
     
     Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.

    Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Gebrauchtfahrzeug aus dem Ausland

    Ab 01.01.2014 müssen Sie bei der Zulassung Ihres Fahrzeugesein SEPA-Mandat zum Einzug der Steuer ausfüllen. Bitte halten Sie dafür die IBAN und BIC bereit. Näheres dazu finden Sie hier.

    Die IBAN und BIC finden Sie z. B. auf einem aktuellen Kontoauszug oder auf Ihrer EC-Karte. Auch Ihre Bank teilt sie Ihnen auf Nachfrage mit.



    Gebrauchtfahrzeuge,
    die aus dem Ausland eingeführt wurden, müssen in der Zulassungsbehörde nur dann vorgeführt werden, wenn Sie in Deutschland noch nicht von amtlicher Stelle begutachtet / untersucht wurden, also:

    • für das Fahrzeug kein Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis eines amtlich anerkannten Sachverständigen für Einzelfahrzeuge ausgestellt wurde oder
    • das Fahrzeug keine Hauptuntersuchung in Deutschland erhalten hat oder
    • dem Fahrzeug nach seiner Bauart ein besonders kleines Kennzeichen zugeteilt werden muss und dies in einem Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen nicht vermerkt ist


    Bitte beachten Sie auch:

    Ein im Ausland noch zugelassenes Fahrzeug kann bei einer deutschen Behörde nicht außer Betrieb gesetzt ("abgemeldet") werden. Dies ist nur im Herkunftsstaat bzw. im Konsulat des Herkunftsstaats möglich.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Gebrauchtfahrzeug aus dem Ausland

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung am 09.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 14.02.2024

    Stichwörter

    KFZ gebraucht, Gebrauchtfahrzeug, Auto aus dem Ausland zulassen, Gebrauchtwagen aus dem Ausland zulassen, KFZ anmelden, Kfz-Zulassung, Gebrauchtwagen, Autozulassung, Auto aus einem nicht EU-Land, Kraftfahrzeug, KFZ Anmeldung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de