Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges aus einem EU-Land
Zulassung eines Fahrzeugs, das in der EU oder im EWR bereits zugelassen war, ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde.
Beschreibung
Die Zulassung eines Fahrzeugs, das in der EU oder im EWR bereits zugelassen war, ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde. Wenn Sie ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug im Ausland kaufen oder mit einem im Ausland auf Sie zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland umziehen, müssen Sie für dieses Fahrzeug die Zulassung beantragen.
Die Zulassung eines Fahrzeugs, das vorher im Ausland zugelassen war, ist im Vergleich zur Neuzulassung beziehungsweise Umschreibung aufwendiger, da mehr Unterlagen benötigt werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Zulassungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.
bei natürlichen Personen die Behörde des Wohnorts des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.
Ansprechpartner
Landkreis Wesermarsch - Zulassungsstelle Brake
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Kontaktperson
Frau Maike Bielert
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 667
Fax: 04401 92799-667
Telefon Festnetz: 04401 927-667
E-Mail: zulassung@wesermarsch.de
Frau Melanie Busche
Hausanschrift
Fax: 04401 92799-419
Telefon Festnetz: 419
Telefon Festnetz: 04401 927-419
E-Mail: zulassung@wesermarsch.de
Frau Birgit Decker
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 667
Telefon Festnetz: 04401 927-667
Fax: 04401 92799-667
E-Mail: zulassung@wesermarsch.de
Frau Sabine Dierks
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04401 927-605
Fax: 04401 92799-605
Telefon Festnetz: 605
E-Mail: zulassung@wesermarsch.de
Frau Andrea Lüers
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04401 927-420
Fax: 04401 92799-420
Telefon Festnetz: 420
E-Mail: zulassung@wesermarsch.de
Herr Antoan Massara
Postanschrift
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Telefon Festnetz: 226
Fax: 04401 92799-226
Telefon Festnetz: 04401 927-226
E-Mail: zulassung@wesermarsch.de
Frau Kerstin Schermer
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04401 927-216
Fax: 04401 927-223
E-Mail: kerstin.schermer@wesermarsch.de
Internet
Formulare
Kfz-Zulassung: Neue Fahrzeugdokumente
Vollmacht für Zulassungsangelegenheiten eines Kraftfahrzeuges
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen)
Landkreis Wesermarsch - Zulassungsstelle Nordenham
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 04731 84-320
Fax: 04731 84-349
Telefon Festnetz: 04731 84-335
E-Mail: zulassung@wesermarsch.de
Kontaktperson
Frau Janina Bär-Zimmermann
Frau Irina Bayer
Frau Sabine Gigerl
Internet
Formulare
Vollmacht für Zulassungsangelegenheiten eines Kraftfahrzeuges
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen)
erforderliche Unterlagen
- Ggf. ausgefüllte Antragsformulare
- gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung)
- evtl. ausländische Fahrzeugpapiere,
- ausländische Kennzeichen (sofern vorhanden)
- Kaufvertrag/Rechnung
- CoC-Papiere (inkl. Schadstoffklasse / Emissionsschlüssel) oder wenn nicht vorhanden: Gutachten gem. § 21 StVZO
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
- Nachweis über Untersuchung nach § 29 StVZO (i.d.R. Haupt- und Abgasuntersuchung)
Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Ggf. weitere Unterlagen, z.B.:
- bei Vertretung durch einen Dritten: Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
- bei Zulassung auf Minderjährige: die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden
Rechtsgrundlage(n)
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (-StVZO-)
Rechtsbehelf
Gemäß Verwaltungsgerichtsordnung beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
Als Rechtsmittel ist in der Regel die Erhebung einer Klage vorgesehen.
Kosten
Die Gebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Hinweise (Besonderheiten)
Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 09.02.2021
Stichwörter
Gebrauchtwagen, KFZ Anmeldung, KFZ anmelden, Zulassung Gebrauchtwagen, Auto aus der EU, Gebrauchtfahrzeug, Autozulassung, Kraftfahrzeug, Kfz-Zulassung, KFZ gebraucht, Gebrauchtwagen zulassen