Kraftfahrzeug Zulassung gebraucht aus EU-Land

    Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges aus einem EU-Land

    Zulassung eines Fahrzeugs, das in der EU oder im EWR bereits zugelassen war, ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde.

    Beschreibung

    Die Zulassung eines Fahrzeugs, das in der EU oder im EWR bereits zugelassen war, ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde. Wenn Sie ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug im Ausland kaufen oder mit einem im Ausland auf Sie zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland umziehen, müssen Sie für dieses Fahrzeug die Zulassung beantragen.
    Die Zulassung eines Fahrzeugs, das vorher im Ausland zugelassen war, ist im Vergleich zur Neuzulassung beziehungsweise Umschreibung aufwendiger, da mehr Unterlagen benötigt werden.
     

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Zulassungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte. 

    bei natürlichen Personen die Behörde des Wohnorts des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
      bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.

    Ansprechpartner

    Straßenverkehrsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Delmenhorster Straße 6

    27793 Wildeshausen

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04431 85-0

    Fax: 04431 85-200

    Formulare

    SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen)

    Weitere Informationen

    Öffnungszeiten der Führerscheinstelle (nur mit vorheriger Terminvereinbarung): Montags bis Freitags: 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstags: 14:00 - 16:00 Uhr Öffnungszeiten der Kfz-Zulassungsstelle Um die Wartezeiten für Sie zu reduzieren und den Dienstbetrieb besser planen zu können, sind Besuche in der KFZ-Zulassungsstelle nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich. Nutzen Sie dazu gerne unsere Online-Terminvergabe. Termine sind während der folgenden Zeiten möglich: Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Montag bis Mittwoch 13:00 - 15:00 Uhr Donnerstags 13:00 - 18:00 Uhr Außenstellen der KFZ-Zulassung befinden sich in den Rathäusern der Gemeinden Ganderkesee, Großenkneten, Hude und Wardenburg. Die Öffnungszeiten entnehmen Sie bitte den Internetauftritten der jeweiligen Gemeindeverwaltungen. Die Außenstelle in Großenkneten ist auch Sonnabends in der Zeit von 10:00 - 12:00 Uhr geöffnet. Weitere Informationen unter: https://www.oldenburg-kreis.de/oeffnungszeiten

    Version

    Technisch geändert am 30.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ggf. ausgefüllte Antragsformulare
    • gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung)
    • evtl. ausländische Fahrzeugpapiere,
    • ausländische Kennzeichen (sofern vorhanden) 
    • Kaufvertrag/Rechnung
    • CoC-Papiere (inkl. Schadstoffklasse / Emissionsschlüssel) oder wenn nicht vorhanden: Gutachten gem. § 21 StVZO
    • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
    • Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
    • Nachweis über Untersuchung nach § 29 StVZO (i.d.R. Haupt- und Abgasuntersuchung)

    Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

    Ggf. weitere Unterlagen, z.B.:

    • bei Vertretung durch einen Dritten:  Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
    • bei Zulassung auf Minderjährige:  die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden

    Rechtsgrundlage(n)

    Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

    Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (-StVZO-)

    Rechtsbehelf

    Gemäß Verwaltungsgerichtsordnung beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

    Als Rechtsmittel ist in der Regel die Erhebung einer Klage vorgesehen.

    Kosten

    Die Gebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde. 

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
     
     Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 09.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 14.02.2024

    Stichwörter

    Auto aus der EU, Autozulassung, Gebrauchtwagen zulassen, Gebrauchtfahrzeug, KFZ Anmeldung, Gebrauchtwagen, Zulassung Gebrauchtwagen, KFZ gebraucht, Kraftfahrzeug, Kfz-Zulassung, KFZ anmelden

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de