Zulassungsbescheinigung Teil I Ersatz
Beschreibung
Eine generelle Umtauschpflicht vom alten Fahrzeugbrief auf die neue Zulassungsbescheinigung Teil II ist nicht gegeben. Allerdings darf es für ein Fahrzeug kein Nebeneinander von alten und neuen Papieren geben. Automatisch umgetauscht wird, wenn ohnehin ein neuer Fahrzeugschein auszustellen ist, weil dieser z.B. verloren gegangen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der alte Fahrzeugbrief noch vorhanden ist oder nicht. Der Fahrzeugschein wird vernichtet und durch die Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt.
Hinweise für Friesland: Verlust und Ersatz der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
Hier finden Sie alle Informationen zum Thema -Verlust und Ersatz der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)-
Allgemeines zum Begriff der Zulassungsbescheinigung:
Die Zulassungsbescheinigung besteht in Deutschland aus 2 Teilen:
Die Zulassungsbescheinigung Teil I (kurz auch ZB I genannt) stellt den Fahrzeugschein dar.
Die Zulassungsbescheinigung Teil II (kurz auch ZB II genannt) stellt den Fahrzeugbrief dar.
Die zweiteilige Zulassungsbescheinigung hat den alten Fahrzeugschein und den Fahrzeugbrief (in Heftform) seit 2005 abgelöst.
Die alten Dokumente bleiben aber solange gültig, bis eine Änderung vorgenommen werden muss.
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Allgemeines zum Begriff der Zulassungsbescheinigung:
Die Zulassungsbescheinigung besteht in Deutschland aus 2 Teilen:
Die Zulassungsbescheinigung Teil I (kurz auch ZB I genannt) stellt den Fahrzeugschein dar.
Die Zulassungsbescheinigung Teil II (kurz auch ZB II genannt) stellt den Fahrzeugbrief dar.
Die zweiteilige Zulassungsbescheinigung hat den alten Fahrzeugschein und den Fahrzeugbrief (in Heftform) seit 2005 abgelöst.
Die alten Dokumente bleiben aber solange gültig, bis eine Änderung vorgenommen werden muss.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Hinweise für Friesland: Verlust und Ersatz der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
Die Zuständigkeit bei allen Zulassungsangelegenheiten liegt bei der Kfz-Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung. Haben Sie Ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Friesland, können Sie sich an die Zulassungsstelle Jever oder an die Außenstelle der Zulassungsstelle in Varel wenden. Außerbetriebsetzungen von Fahrzeugen sind unabhängig vom Wohnsitz in allen Kfz-Zulassungsstellen möglich.
Die Zuständigkeit bei allen Zulassungsangelegenheiten liegt bei der Kfz-Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung. Haben Sie Ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Friesland, können Sie sich an die Zulassungsstelle Jever oder an die Außenstelle der Zulassungsstelle in Varel wenden. Außerbetriebsetzungen von Fahrzeugen sind unabhängig vom Wohnsitz in allen Kfz-Zulassungsstellen möglich.
Ansprechpartner
Fachbereich Straßenverkehr - Zulassungsstelle
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 04461 919-8787
E-Mail: zulassungsstelle@friesland.de
Formulare
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen)
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- aktueller Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung – nicht älter als 3 Monate
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU) gem. § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
- Alternativ:
- eine Bescheinigung, wonach das Hauptzollamt auf die Einzugsermächtigung verzichtet oder
- der Nachweis der Steuerbefreiung
bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
- formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll
bei Verlust oder Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil I
- eidesstattliche Versicherung
- formlose Verlusterklärung der fahrzeughaltenden Person bzw.
- Diebstahlsanzeige der Polizei
Hinweise für Friesland: Verlust und Ersatz der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Verlusterklärung des Halters;
muss vom Fahrzeughalter unterschrieben sein. (siehe auch Hinweise). Das Formular finden Sie unten - Untersuchungsbericht über die letzte Hauptuntersuchung (HU) des Fahrzeuges.
Der HU-Untersuchungsbericht ist als Nachweis über die letzte HU vorzulegen, auch, damit diese wieder in die Ersatz-ZB I eingetragen werden kann. Ist dieser Bericht nicht mehr auffindbar, kann eine Zweitschrift des HU-Prüfberichtes bei der zuständigen Überwachungsorgansisation beantragt werden (gebührenpflichtig).
Die am hinteren Kennzeichen angebrachte HU-Plakette allein reicht als Nachweis nicht aus, es sei denn, die HU ist durch Ablauf ohnehin ungültig geworden.
Der HU-Untersuchungsbericht ist nicht erforderlich bei Fahrzeugen, die seit der Erstzulassung noch nicht HU-fällig waren; z.B. PKW, die jünger als 3 Jahre sind. - Personalausweis des Halters oder
Reisepass/Pass mit Meldebescheinigung - Die ZB II (Fahrzeugbrief) wird im Normalfall NICHT benötigt.
Ausnahme:
der Fahrzeugbrief wird nur benötigt, wenn die Zulassungspapiere vor dem 30.09.2005 ausgestellt worden sind. Dann bestehen noch Zulassungspapiere des alten Musters ("Fahrzeugbrief") In diesem Fall ist eine Umstellung auf die neue Zulassungsbescheinigung Teil I und II erforderlich.
weitere Fragen und Antworten:
Bevollmächtigung:
Unter Vorlage einer schriftliche Vollmacht des Halters kann auch eine andere Person die Ersatzausstellung beantragen. Die o.g. Verlusterklärung muss der Fahrzeughalter aber eigenhändig unterschrieben haben. Ist jedoch die ZB Teil II (Fahrzeugbrief) in Verlust geraten, ist zur Abgabe der Versicherung an Eides statt das persönliche Erscheinen des Halters notwendig.
Wer muss die Verlusterklärung für die ZB I unterschreiben?
Generell muss der zuletzt eingetragene Fahrzeughalter die Verlusterklärung zur ZB I abgeben und eigenhändig unterschreiben. Wird das Fahrzeug z.B. einem Händler ohne ZB I übergeben, so sollte der Halter dem Händler eine von ihm unterschriebene Verlusterklärung aushändigen, damit der Händler die Außerbetriebsetzung oder Ummeldung vornehmen kann. Geht eine ZB I nach der Fahrzeugübergabe beim Händler verloren, so darf der Händler die Verlusterklärung selbst abgeben, wenn er der Zulassungsbehörde einen Kaufvertrag vorlegt, aus dem hervorgeht, dass die ZB I vom Halter übergeben wurde.
Kann ein solcher Kaufvertrag nicht vorgelegt werden, so wird eine Bestätigung des bisherigen Halters verlangt, dass er nicht mehr im Besitz der ZB I ist.
Diese Bestätigungsmöglichkeit ist auf unserem Formular "Verlusterklärung ZB I" bereits vorgesehen. Das Formular steht zum Herunterladen zur Verfügung (siehe unten), kann aber auch vor Ort vom Halter ausgefüllt werden.
Kann ich eine Ersatz-ZB I beantragen, wenn die Prüfplakette für Hauptuntersuchung (HU) bereits abgelaufen ist?
Sie können bei uns eine Ersatz-ZB I trotz abgelaufener HU beantragen. Dazu muss zusätzlich eine Erklärung abgegeben werden, dass Sie die HU unverzüglich durchführen lassen, und dass das neue HU-Prüfgutachten innerhalb einer Frist der Zulassungsbehörde als Nachweis über die durchgeführte HU vorgelegt wird.
Ob alternativ die HU auch ohne Ersatz-ZB I durchgeführt werden kann, sollte vorher mit der Prüfstelle geklärt werden. Ggf. wird dann ein Prüfgutachten ausgestellt, aber evtl. keine HU-Plakette verklebt. Diese erhalten Sie dann auf Antrag bei der Zulassungsstelle bei Ausstellung der Ersatz-ZB I. In diesem Fall müssen Sie also das hintere Kennzeichen mit vorlegen.
- Verlusterklärung des Halters;
muss vom Fahrzeughalter unterschrieben sein. (siehe auch Hinweise). Das Formular finden Sie unten - Untersuchungsbericht über die letzte Hauptuntersuchung (HU) des Fahrzeuges.
Der HU-Untersuchungsbericht ist als Nachweis über die letzte HU vorzulegen, auch, damit diese wieder in die Ersatz-ZB I eingetragen werden kann. Ist dieser Bericht nicht mehr auffindbar, kann eine Zweitschrift des HU-Prüfberichtes bei der zuständigen Überwachungsorgansisation beantragt werden (gebührenpflichtig).
Die am hinteren Kennzeichen angebrachte HU-Plakette allein reicht als Nachweis nicht aus, es sei denn, die HU ist durch Ablauf ohnehin ungültig geworden.
Der HU-Untersuchungsbericht ist nicht erforderlich bei Fahrzeugen, die seit der Erstzulassung noch nicht HU-fällig waren; z.B. PKW, die jünger als 3 Jahre sind. - Personalausweis des Halters oder
Reisepass/Pass mit Meldebescheinigung - Die ZB II (Fahrzeugbrief) wird im Normalfall NICHT benötigt.
Ausnahme:
der Fahrzeugbrief wird nur benötigt, wenn die Zulassungspapiere vor dem 30.09.2005 ausgestellt worden sind. Dann bestehen noch Zulassungspapiere des alten Musters ("Fahrzeugbrief") In diesem Fall ist eine Umstellung auf die neue Zulassungsbescheinigung Teil I und II erforderlich.
weitere Fragen und Antworten:
Bevollmächtigung:
Unter Vorlage einer schriftliche Vollmacht des Halters kann auch eine andere Person die Ersatzausstellung beantragen. Die o.g. Verlusterklärung muss der Fahrzeughalter aber eigenhändig unterschrieben haben. Ist jedoch die ZB Teil II (Fahrzeugbrief) in Verlust geraten, ist zur Abgabe der Versicherung an Eides statt das persönliche Erscheinen des Halters notwendig.
Wer muss die Verlusterklärung für die ZB I unterschreiben?
Generell muss der zuletzt eingetragene Fahrzeughalter die Verlusterklärung zur ZB I abgeben und eigenhändig unterschreiben. Wird das Fahrzeug z.B. einem Händler ohne ZB I übergeben, so sollte der Halter dem Händler eine von ihm unterschriebene Verlusterklärung aushändigen, damit der Händler die Außerbetriebsetzung oder Ummeldung vornehmen kann. Geht eine ZB I nach der Fahrzeugübergabe beim Händler verloren, so darf der Händler die Verlusterklärung selbst abgeben, wenn er der Zulassungsbehörde einen Kaufvertrag vorlegt, aus dem hervorgeht, dass die ZB I vom Halter übergeben wurde.
Kann ein solcher Kaufvertrag nicht vorgelegt werden, so wird eine Bestätigung des bisherigen Halters verlangt, dass er nicht mehr im Besitz der ZB I ist.
Diese Bestätigungsmöglichkeit ist auf unserem Formular "Verlusterklärung ZB I" bereits vorgesehen. Das Formular steht zum Herunterladen zur Verfügung (siehe unten), kann aber auch vor Ort vom Halter ausgefüllt werden.
Kann ich eine Ersatz-ZB I beantragen, wenn die Prüfplakette für Hauptuntersuchung (HU) bereits abgelaufen ist?
Sie können bei uns eine Ersatz-ZB I trotz abgelaufener HU beantragen. Dazu muss zusätzlich eine Erklärung abgegeben werden, dass Sie die HU unverzüglich durchführen lassen, und dass das neue HU-Prüfgutachten innerhalb einer Frist der Zulassungsbehörde als Nachweis über die durchgeführte HU vorgelegt wird.
Ob alternativ die HU auch ohne Ersatz-ZB I durchgeführt werden kann, sollte vorher mit der Prüfstelle geklärt werden. Ggf. wird dann ein Prüfgutachten ausgestellt, aber evtl. keine HU-Plakette verklebt. Diese erhalten Sie dann auf Antrag bei der Zulassungsstelle bei Ausstellung der Ersatz-ZB I. In diesem Fall müssen Sie also das hintere Kennzeichen mit vorlegen.
Formulare
Hinweise für Friesland: Verlust und Ersatz der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Friesland: Verlust und Ersatz der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
§ 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
§ 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Verfahrensablauf
Probleme bereitet mitunter die Übertragung alter Informationen in die neuen Papiere. Grundsätzlich dient das neue Feld 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I zur Übernahme der Eintragungen im Feld "Bemerkungen" des früheren Fahrzeugscheins. Reicht der Platz dort nicht aus, wird ein Beiblatt ausgegeben, welches an die Zulassungsbescheinigung Teil I angeheftet ist.
Überprüfen Sie die korrekte Übertragung aller Informationen bei Ausstellung der neuen Papiere und reklamieren Sie evtl. Unstimmigkeiten möglichst sofort. Lassen Sie sich bei Ausstellung der neuen Papiere den alten Fahrzeugschein entwertet aushändigen, um ein Dokument über die bisherigen Eintragungen zu besitzen.
Bei einer falschen eidesstattlichen Versicherung können Strafen nach §§ 156, 161 Strafgesetzbuch (StGB) und § 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eintreten.
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Friesland: Verlust und Ersatz der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
Ersatz der ZB I bei Verlust/Unbrauchbarkeit
Basisgebühren (Verwaltungsgebühren incl. evtl. KBA-Gebühr)
nicht-internetbasierter
Vorgang (€)
internetbasierter Vorgang
(Antragstellung über I-KFZ-Portal,
incl. Versandkosten) (€)
Gebühr für die Ausstellung einer Ersatz der ZB I (Fahrzeugschein) bei Verlust oder Unbrauchbarkeit
12,00
Die Zulassungsgebühren für sog. zulassungsfreie, kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge (Leichtkrafträder, Roller, Arbeitsmaschinen etc.) können leicht abweichen.
Wenn noch Fahrzeug-Dokumente nach altem Muster bestehen (alter Fahrzeugbrief bis 2005):
zuzügl. Gebühr für die Ausstellung einer neuen ZB II: gesamt 15,90 €
Es können noch weitere Gebühren hinzukommen (z.B. bei Übersendung der ZB II an Banken)
Zahlungsmöglichkeiten:
- Bei einem persönlichen Besuch in der Zulassungsstelle Jever oder Varel werden die Gebühren nach der Bearbeitung direkt vor Ort erhoben. Wir bitten möglichst um bargeldlose Kartenzahlung mit EC/Girocard oder Kreditkarte.
- Die Gebühren im I-KFZ-Portal werden nach Abschluss des Prozesses Online erhoben (E-payment). Die Zahlung können Sie mit Giropay, Paydirekt, Kreditkarte oder PayPal vornehmen.
- Wenn Sie unseren Bring+Send-Service nutzen, erhalten Sie mit der Rücksendung Ihrer Unterlagen eine Gebührenrechnung.
Ersatz der ZB I bei Verlust/Unbrauchbarkeit
Basisgebühren (Verwaltungsgebühren incl. evtl. KBA-Gebühr)
nicht-internetbasierter
Vorgang (€)
internetbasierter Vorgang
(Antragstellung über I-KFZ-Portal,
incl. Versandkosten) (€)
Gebühr für die Ausstellung einer Ersatz der ZB I (Fahrzeugschein) bei Verlust oder Unbrauchbarkeit
12,00
Die Zulassungsgebühren für sog. zulassungsfreie, kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge (Leichtkrafträder, Roller, Arbeitsmaschinen etc.) können leicht abweichen.
Wenn noch Fahrzeug-Dokumente nach altem Muster bestehen (alter Fahrzeugbrief bis 2005):
zuzügl. Gebühr für die Ausstellung einer neuen ZB II: gesamt 15,90 €
Es können noch weitere Gebühren hinzukommen (z.B. bei Übersendung der ZB II an Banken)
Zahlungsmöglichkeiten:
- Bei einem persönlichen Besuch in der Zulassungsstelle Jever oder Varel werden die Gebühren nach der Bearbeitung direkt vor Ort erhoben. Wir bitten möglichst um bargeldlose Kartenzahlung mit EC/Girocard oder Kreditkarte.
- Die Gebühren im I-KFZ-Portal werden nach Abschluss des Prozesses Online erhoben (E-payment). Die Zahlung können Sie mit Giropay, Paydirekt, Kreditkarte oder PayPal vornehmen.
- Wenn Sie unseren Bring+Send-Service nutzen, erhalten Sie mit der Rücksendung Ihrer Unterlagen eine Gebührenrechnung.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Friesland: Verlust und Ersatz der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
Auf dem Eingangsportal der Zulassungsstelle finden Sie alle Infos:
- Termin buchen
- Wunschkennzeichen reservieren
- Infos zu Ihrem Anliegen
- Wegbeschreibung, Anschrift und Ansprechpartner
- Bring&Send-Service
- Formulare u.v.m.
Auf dem Eingangsportal der Zulassungsstelle finden Sie alle Infos:
- Termin buchen
- Wunschkennzeichen reservieren
- Infos zu Ihrem Anliegen
- Wegbeschreibung, Anschrift und Ansprechpartner
- Bring&Send-Service
- Formulare u.v.m.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch AG Kommunenredaktion am 18.03.2014
Stichwörter
Zulassungsbescheinigung Teil I Ersatz, Technische Änderung im Fahrzeugschein, ZB I, Kfz, Eintragung in den Fahrzeugschein, ZB