Zulassungsbescheinigung Teil II Ersatz
Beschreibung
Eine generelle Umtauschpflicht vom alten Fahrzeugbrief auf die neue Zulassungsbescheinigung Teil II besteht nicht. Allerdings darf es für ein Fahrzeug kein Nebeneinander von alten und neuen Papieren geben. Automatisch umgetauscht wird, wenn ohnehin ein neuer Fahrzeugbrief auszustellen ist, weil dieser z.B. verloren gegangen ist. Dies ist unabhängig davon, ob der alte Fahrzeugschein noch vorhanden ist oder nicht. Der Fahrzeugbrief wird entwertet und durch die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt.
Hinweise für Friesland: Verlust und Ersatz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
Wenn eine ZB II in Verlust geraten ist, und eine Ersatz-ZB II ausgestellt werden soll, muss der Berechtigte den Verlust bei der zuständigen Zulassungsbehörde anzeigen. Dabei ist eine Versicherung an Eides statt abgeben. Diese kann z.B. bei einem Notar aufggegeben werden. In den Kfz-Zulassungsstellen in Jever und Varel können diese auch direkt beim Sachbearbeiter abgegeben werden. Die zuständige Kfz-Zulassungsstelle veranlasst dann die Aufbietung beim Kraftfahrt-Bundesamt. Erst nach Ablauf einer Aufbietungsfrist kann eine Ersatz-Urkunde ausgestellt werden.
Wer kann die Versicherung an Eides statt über den Verlust der ZB II abgeben?
Die Versicherung an Eides statt muss in der Regel persönlich vom eingetragenen Fahrzeughalter abgegeben werden. Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug verkauft wird.
In seltenen Fällen kann auch der Erwerber diese abgeben. Dies könnte der Fall sein, wenn der Erwerber die ZB II nachweislich erhalten hatte, aber diese anschließend nach dem Verkauf verloren hat, bevor das Fahrzeug umgemeldet wurde. Hierzu ist ein schriftlicher Kaufvertrag vorzulegen, in dem ausdrücklich bestätigt wurde, dass zum Zeitpunkt des Verkaufs die ZB II ordnungsgemäß vom bisherigen Halter an den Erwerber übergeben wurde.
Wer kann kann die Erklärung abgeben, wenn der Fahrzeughalter verstorben ist? hier finden sie weitere Informationen...
Das Aufbietungsverfahren
Nach Vorlage der Verlusterklärung/Antrag auf Aufbietung sowie der Abgabe der Versicherung an Eides statt durch den Berechtigten veranlasst die Kfz-Zulassungsbehörde das vorgeschriebene Aufbietungsverfahren (Veröffentlichung) der als verloren gemeldeten ZB II beim Kraftfahrt-Bundesamt. Nach erfolgter Aufbietung beim KBA hat die Zulassungsbehörde noch eine Aufbietungsfrist einzuhalten. Erst danach darf sie die Ersatz-ZB II ausfertigen. Von der Abgabe der Erklärung bis zur Ausfertigung und Aushändigung einer Ersatz-ZB II ist insgesamt ein Zeitraum von ca. 3 Wochen einzuplanen.
Durch diese öffentliche Aufbietung erhält ein etwaiger Besitzer die Möglichkeit, die Rechte an der ZB II geltend zu machen.
Tipp: Sie beabsichtigen, ein Fahrzeug ohne ZB II zu erwerben?
Wenn der Verkäufer/bisheriger Halter angibt, die ZB II verloren zu haben (möglicherweise auch schon im Kaufvertrag dokumentiert) ist dieser weiterhin für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Beantragung der Aufbietung zuständig. Dies kann er bei seiner zuständigen Zulassungsbehörde veranlassen. Der Erwerber kann in diesem Fall keine entsprechende Erklärung abgeben und auch keine Ersatz-ZB II beantragen. Dadurch ist auch eine Ummeldung des Fahrzeuges nicht möglich.
Hat der Verkäufer diese Erklärung und Aufbietung veranlasst, so können Sie sich nach Ablauf der Aufbietungsfrist von ca. 3 Wochen an Ihre Zulassungsstelle zur Ausstellung der Ersatz-ZB II wenden. Ihre Zulassungsbehörde prüft dann, ob die Aufbietung tatsächlich erfolgt ist. Erst dann ist eine Umschreibung und gleichzeitige Ausstellung einer Ersatz-ZB II möglich.
Ausfertigung und Abholung der Ersatz-ZB II nach Ablauf der Aufbietungsfrist
Wir empfehlen, sich gleich bei Ihrem ersten Besuch (Abgabe der Versicherung an Eides statt) einen Termin in ca. 3 Wochen zur Ausfertigung der Ersatz-ZB II und Aushändigung zu buchen. Fragen Sie Ihren Sachbearbeiter, der übernimmt das gerne für Sie.
Die Abholung kann auch durch eine andere Person erfolgen, wenn hierzu eine formlose schriftliche Vollmacht und der Ausweis (oder Kopie davon) des Halters vorgelegt wird. Denken Sie bitte daran, bei Abholung die ZB I (Fahrzeugschein) mitzubringen, da diese ebenfalls erneuert werden muss. Bei der Abholung ist die Gebühr für die Ausstellung der Ersatz-ZB II zu entrichten.
Fahrzeug-Umschreibung ohne ZB II nicht möglich
Solange die Ersatz-ZB II noch nicht ausgefertigt ist, darf nach den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) auch keine Umschreibung des Fahrzeuges vorgenommen werden, weil die ZB II zwingend für eine Umschreibung erforderlich ist.
Tipp: Sie beabsichtigen, Ihr Fahrzeug zu verkaufen?
Wenn Sie den Verkauf Ihres Fahrzeuges beabsichtigen, empfehlen wir Ihnen, schon rechtzeitig vorher zu prüfen, ob Sie auch im Besitz der ZB II sind, damit das Aufbietungsverfahren und die Ausstellung einer Ersatz-ZB II- Ausstellung schon vor einer geplanten Halter-Umschreibung abgeschlossen ist.
Wenn eine ZB II in Verlust geraten ist, und eine Ersatz-ZB II ausgestellt werden soll, muss der Berechtigte den Verlust bei der zuständigen Zulassungsbehörde anzeigen. Dabei ist eine Versicherung an Eides statt abgeben. Diese kann z.B. bei einem Notar aufggegeben werden. In den Kfz-Zulassungsstellen in Jever und Varel können diese auch direkt beim Sachbearbeiter abgegeben werden. Die zuständige Kfz-Zulassungsstelle veranlasst dann die Aufbietung beim Kraftfahrt-Bundesamt. Erst nach Ablauf einer Aufbietungsfrist kann eine Ersatz-Urkunde ausgestellt werden.
Wer kann die Versicherung an Eides statt über den Verlust der ZB II abgeben?
Die Versicherung an Eides statt muss in der Regel persönlich vom eingetragenen Fahrzeughalter abgegeben werden. Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug verkauft wird.
In seltenen Fällen kann auch der Erwerber diese abgeben. Dies könnte der Fall sein, wenn der Erwerber die ZB II nachweislich erhalten hatte, aber diese anschließend nach dem Verkauf verloren hat, bevor das Fahrzeug umgemeldet wurde. Hierzu ist ein schriftlicher Kaufvertrag vorzulegen, in dem ausdrücklich bestätigt wurde, dass zum Zeitpunkt des Verkaufs die ZB II ordnungsgemäß vom bisherigen Halter an den Erwerber übergeben wurde.
Wer kann kann die Erklärung abgeben, wenn der Fahrzeughalter verstorben ist? hier finden sie weitere Informationen...
Das Aufbietungsverfahren
Nach Vorlage der Verlusterklärung/Antrag auf Aufbietung sowie der Abgabe der Versicherung an Eides statt durch den Berechtigten veranlasst die Kfz-Zulassungsbehörde das vorgeschriebene Aufbietungsverfahren (Veröffentlichung) der als verloren gemeldeten ZB II beim Kraftfahrt-Bundesamt. Nach erfolgter Aufbietung beim KBA hat die Zulassungsbehörde noch eine Aufbietungsfrist einzuhalten. Erst danach darf sie die Ersatz-ZB II ausfertigen. Von der Abgabe der Erklärung bis zur Ausfertigung und Aushändigung einer Ersatz-ZB II ist insgesamt ein Zeitraum von ca. 3 Wochen einzuplanen.
Durch diese öffentliche Aufbietung erhält ein etwaiger Besitzer die Möglichkeit, die Rechte an der ZB II geltend zu machen.
Tipp: Sie beabsichtigen, ein Fahrzeug ohne ZB II zu erwerben?
Wenn der Verkäufer/bisheriger Halter angibt, die ZB II verloren zu haben (möglicherweise auch schon im Kaufvertrag dokumentiert) ist dieser weiterhin für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Beantragung der Aufbietung zuständig. Dies kann er bei seiner zuständigen Zulassungsbehörde veranlassen. Der Erwerber kann in diesem Fall keine entsprechende Erklärung abgeben und auch keine Ersatz-ZB II beantragen. Dadurch ist auch eine Ummeldung des Fahrzeuges nicht möglich.
Hat der Verkäufer diese Erklärung und Aufbietung veranlasst, so können Sie sich nach Ablauf der Aufbietungsfrist von ca. 3 Wochen an Ihre Zulassungsstelle zur Ausstellung der Ersatz-ZB II wenden. Ihre Zulassungsbehörde prüft dann, ob die Aufbietung tatsächlich erfolgt ist. Erst dann ist eine Umschreibung und gleichzeitige Ausstellung einer Ersatz-ZB II möglich.
Ausfertigung und Abholung der Ersatz-ZB II nach Ablauf der Aufbietungsfrist
Wir empfehlen, sich gleich bei Ihrem ersten Besuch (Abgabe der Versicherung an Eides statt) einen Termin in ca. 3 Wochen zur Ausfertigung der Ersatz-ZB II und Aushändigung zu buchen. Fragen Sie Ihren Sachbearbeiter, der übernimmt das gerne für Sie.
Die Abholung kann auch durch eine andere Person erfolgen, wenn hierzu eine formlose schriftliche Vollmacht und der Ausweis (oder Kopie davon) des Halters vorgelegt wird. Denken Sie bitte daran, bei Abholung die ZB I (Fahrzeugschein) mitzubringen, da diese ebenfalls erneuert werden muss. Bei der Abholung ist die Gebühr für die Ausstellung der Ersatz-ZB II zu entrichten.
Fahrzeug-Umschreibung ohne ZB II nicht möglich
Solange die Ersatz-ZB II noch nicht ausgefertigt ist, darf nach den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) auch keine Umschreibung des Fahrzeuges vorgenommen werden, weil die ZB II zwingend für eine Umschreibung erforderlich ist.
Tipp: Sie beabsichtigen, Ihr Fahrzeug zu verkaufen?
Wenn Sie den Verkauf Ihres Fahrzeuges beabsichtigen, empfehlen wir Ihnen, schon rechtzeitig vorher zu prüfen, ob Sie auch im Besitz der ZB II sind, damit das Aufbietungsverfahren und die Ausstellung einer Ersatz-ZB II- Ausstellung schon vor einer geplanten Halter-Umschreibung abgeschlossen ist.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Hinweise für Friesland: Verlust und Ersatz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
Die Zuständigkeit bei allen Zulassungsangelegenheiten liegt bei der Kfz-Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung. Haben Sie Ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Friesland, können Sie sich an die Zulassungsstelle Jever oder an die Außenstelle der Zulassungsstelle in Varel wenden. Außerbetriebsetzungen von Fahrzeugen sind unabhängig vom Wohnsitz in allen Kfz-Zulassungsstellen möglich.
Die Zuständigkeit bei allen Zulassungsangelegenheiten liegt bei der Kfz-Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung. Haben Sie Ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Friesland, können Sie sich an die Zulassungsstelle Jever oder an die Außenstelle der Zulassungsstelle in Varel wenden. Außerbetriebsetzungen von Fahrzeugen sind unabhängig vom Wohnsitz in allen Kfz-Zulassungsstellen möglich.
Ansprechpartner
Fachbereich Straßenverkehr - Zulassungsstelle
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 04461 919-8787
E-Mail: zulassungsstelle@friesland.de
Formulare
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen)
Weitere Informationen
Einheitsgemeinde Wangerooge
Adresse
Hausanschrift
Formulare
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen)
erforderliche Unterlagen
- aktueller Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung – nicht älter als 3 Monate
- Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
- Alternativ:
- eine Bescheinigung, wonach das Hauptzollamt auf die Einzugsermächtigung verzichtet oder
- der Nachweis der Steuerbefreiung
bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
- formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll
bei Firmen zusätzlich:
- Auszug aus dem Handelsregister und Gewerbeanmeldung im Original oder in beglaubigter Kopie
bei Vereinen zusätzlich:
- Auszug aus dem Vereinsregister im Original oder in beglaubigter Kopie
bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:
- schriftliche Einwilligung und Personalausweise der Erziehungsberechtigten
bei Verlust bzw. Diebstahl des Fahrzeugbriefes bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil II:
- Versicherung an Eides Statt
- Diebstahlanzeige
Hinweise für Friesland: Verlust und Ersatz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
Bei Verlust der ZB II sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Der Halter muss zum Verlust der ZB II eine Versicherung an Eides statt abgeben (§ 5 Straßenverkehrsgesetz)
Diese kann direkt beim Sachbearbeiter in der Kfz-Zulassungsbehörde oder z.B. auch von Notaren abgenommen werden. Persönliches Erscheinen des Halters ist erforderlich. Bitte Personalausweis nicht vergessen. - Antrag auf Ausstellung einer Ersatz-ZB II und Aufbietung
Dieser muss vom Fahrzeughalter unterschrieben werden und steht zum Herunterladen zur Verfügung (siehe unten), kann aber auch vor Ort vom Halter ausgefüllt werden - Personalausweis
Bei Verlust der ZB II sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Der Halter muss zum Verlust der ZB II eine Versicherung an Eides statt abgeben (§ 5 Straßenverkehrsgesetz)
Diese kann direkt beim Sachbearbeiter in der Kfz-Zulassungsbehörde oder z.B. auch von Notaren abgenommen werden. Persönliches Erscheinen des Halters ist erforderlich. Bitte Personalausweis nicht vergessen. - Antrag auf Ausstellung einer Ersatz-ZB II und Aufbietung
Dieser muss vom Fahrzeughalter unterschrieben werden und steht zum Herunterladen zur Verfügung (siehe unten), kann aber auch vor Ort vom Halter ausgefüllt werden - Personalausweis
Formulare
Hinweise für Friesland: Verlust und Ersatz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Friesland: Verlust und Ersatz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
§ 12 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
§ 12 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Verfahrensablauf
Die Vorbesitzerinnen/Vorbesitzer (Halterinnen/Halter) eines Fahrzeugs sind aus Datenschutzgründen mit Ausnahme der letzten Vorhalterin/des letzten Vorhalters (im Unterschied zum alten Fahrzeugbrief) nicht mehr namentlich nachvollziehbar. Es wird stattdessen nur noch der Tag der ersten Zulassung und die Anzahl der Vorhalterinnen/Vorhalter eingetragen. Ab der dritten Halterin/dem dritten Halter des Fahrzeugs wird für jede weitere zweite nachfolgende fahrzeughaltende Person (also die fünfte, die siebte etc. Person) ein neues Dokument bei der Zulassung ausgestellt.
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Friesland: Verlust und Ersatz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
Verlust und Neuausstellung einer Ersatz-ZB II (Fahrzeugbrief)
Basisgebühren (Verwaltungsgebühren incl. evtl. KBA-Gebühr)
nicht-internetbasierter
Vorgang (€)
internetbasierter Vorgang
(Antragstellung über I-KFZ-Portal,
incl. Versandkosten) (€)
a) Gebühr für die Abnahme der Versicherung an Eides statt (Halter) und für die Aufbietung beim KBA
44,50
b) Ausstellung der Ersatz-ZB II nach erfolgter Aufbietung (bei Abholung der Ersatz ZB II zu entrichten)
16,10
Gesamtkosten: 60,60
Zahlungsmöglichkeiten:
- Bei einem persönlichen Besuch in der Zulassungsstelle Jever oder Varel werden die Gebühren nach der Bearbeitung direkt vor Ort erhoben. Wir bitten möglichst um bargeldlose Kartenzahlung mit EC/Girocard oder Kreditkarte.
- Die Gebühren im I-KFZ-Portal werden nach Abschluss des Prozesses Online erhoben (E-payment). Die Zahlung können Sie mit Giropay, Paydirekt, Kreditkarte oder PayPal vornehmen.
- Wenn Sie unseren Bring+Send-Service nutzen, erhalten Sie mit der Rücksendung Ihrer Unterlagen eine Gebührenrechnung.
Verlust und Neuausstellung einer Ersatz-ZB II (Fahrzeugbrief)
Basisgebühren (Verwaltungsgebühren incl. evtl. KBA-Gebühr)
nicht-internetbasierter
Vorgang (€)
internetbasierter Vorgang
(Antragstellung über I-KFZ-Portal,
incl. Versandkosten) (€)
a) Gebühr für die Abnahme der Versicherung an Eides statt (Halter) und für die Aufbietung beim KBA
44,50
b) Ausstellung der Ersatz-ZB II nach erfolgter Aufbietung (bei Abholung der Ersatz ZB II zu entrichten)
16,10
Gesamtkosten: 60,60
Zahlungsmöglichkeiten:
- Bei einem persönlichen Besuch in der Zulassungsstelle Jever oder Varel werden die Gebühren nach der Bearbeitung direkt vor Ort erhoben. Wir bitten möglichst um bargeldlose Kartenzahlung mit EC/Girocard oder Kreditkarte.
- Die Gebühren im I-KFZ-Portal werden nach Abschluss des Prozesses Online erhoben (E-payment). Die Zahlung können Sie mit Giropay, Paydirekt, Kreditkarte oder PayPal vornehmen.
- Wenn Sie unseren Bring+Send-Service nutzen, erhalten Sie mit der Rücksendung Ihrer Unterlagen eine Gebührenrechnung.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Friesland: Verlust und Ersatz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
Auf dem Eingangsportal der Zulassungsstelle finden Sie alle Infos:
- Termin buchen
- Wunschkennzeichen reservieren
- Infos zu Ihrem Anliegen
- Wegbeschreibung, Anschrift und Ansprechpartner
- Bring&Send-Service
- Formulare u.v.m.
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Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch AG Kommunenredaktion am 18.03.2014
Stichwörter
Kfz, ZB II, Zulassungsbescheinigung Teil II Ersatz, ZB, Fahrzeugbrief