Zulassungsbescheinigung Teil II Ersatz
Beschreibung
Eine generelle Umtauschpflicht vom alten Fahrzeugbrief auf die neue Zulassungsbescheinigung Teil II besteht nicht. Allerdings darf es für ein Fahrzeug kein Nebeneinander von alten und neuen Papieren geben. Automatisch umgetauscht wird, wenn ohnehin ein neuer Fahrzeugbrief auszustellen ist, weil dieser z.B. verloren gegangen ist. Dies ist unabhängig davon, ob der alte Fahrzeugschein noch vorhanden ist oder nicht. Der Fahrzeugbrief wird entwertet und durch die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Kfz-Zulassungsbescheinigung: Ersatz Zulassungsbescheingung Teil II/Fahrzeugbrief
Gesamtthemenübersicht Zulassungsbescheinigung Teil II
- Eine Bearbeitung erfolgt nur im Bürgerbüro Nord.
- Der Halter des Fahrzeuges muss bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) persönlich vorsprechen und bei der zuständigen Zulassungsbehörde (Zulassungsbehörde der eingetragenen Halteradresse) eine eidesstattliche Versicherung abgeben.
- Falls Sie ein Fahrzeug erworben haben, bei dem die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) verloren wurde, muss der letzte eingetragene Halter den Antrag auf Ersatz bei der zuständigen Zulassungsbehörde stellen und die eidesstattliche Versicherung abgeben.
- Diese eidesstattliche Versicherung kann auch bei einem Notar oder direkt im Bürgerbüro Nord abgegeben werden. Das verlorene Dokument wird danach im Verkehrsblatt aufgeboten. Ein Ersatzdokument kann erst nach der Freigabe durch das Kraftfahrtbundesamt (Dauer circa 2 Wochen) ausgestellt werden.
-
Bei Gewerbetreibenden muss die eidesstattliche Versicherung vom Geschäftsführer des Unternehmens abgegeben werden. Hierfür ist als Nachweis, wer handlungsberechtigt ist, der aktuelle Handelsregisterauszug in Verbindung mit dem Personalausweis erforderlich.
-
Ausnahme: Sie haben einen schriftlichen Kaufvertrag, aus dem hervorgeht, dass Ihnen die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) beim Kauf übergeben wurde.
- Weitere Informationen zur Freigabe der Zulassungsbescheinigung Teil II erhalten Sie über das ServiceCenter der Stadt Oldenburg unter der Rufnummer 0441 235-4444.
Für die Bearbeitung des Anliegens ist ein Termin erforderlich.
Gesamtthemenübersicht Zulassungsbescheinigung Teil II
- Eine Bearbeitung erfolgt nur im Bürgerbüro Nord.
- Der Halter des Fahrzeuges muss bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) persönlich vorsprechen und bei der zuständigen Zulassungsbehörde (Zulassungsbehörde der eingetragenen Halteradresse) eine eidesstattliche Versicherung abgeben.
- Falls Sie ein Fahrzeug erworben haben, bei dem die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) verloren wurde, muss der letzte eingetragene Halter den Antrag auf Ersatz bei der zuständigen Zulassungsbehörde stellen und die eidesstattliche Versicherung abgeben.
- Diese eidesstattliche Versicherung kann auch bei einem Notar oder direkt im Bürgerbüro Nord abgegeben werden. Das verlorene Dokument wird danach im Verkehrsblatt aufgeboten. Ein Ersatzdokument kann erst nach der Freigabe durch das Kraftfahrtbundesamt (Dauer circa 2 Wochen) ausgestellt werden.
-
Bei Gewerbetreibenden muss die eidesstattliche Versicherung vom Geschäftsführer des Unternehmens abgegeben werden. Hierfür ist als Nachweis, wer handlungsberechtigt ist, der aktuelle Handelsregisterauszug in Verbindung mit dem Personalausweis erforderlich.
-
Ausnahme: Sie haben einen schriftlichen Kaufvertrag, aus dem hervorgeht, dass Ihnen die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) beim Kauf übergeben wurde.
- Weitere Informationen zur Freigabe der Zulassungsbescheinigung Teil II erhalten Sie über das ServiceCenter der Stadt Oldenburg unter der Rufnummer 0441 235-4444.
Für die Bearbeitung des Anliegens ist ein Termin erforderlich.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Ansprechpartner
Bürgerbüro Nord
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch: 8 bis 15.30 Uhr nur nach Terminvereinbarung Donnerstag: 8 bis 18 Uhr nur nach Terminvereinbarung Freitag: 8 bis 12 Uhr nur nach Terminvereinbarung Öffnungszeiten „Bringen und Abholen" Montags und Dienstags: 8 bis 12 Uhr Mittwochs: 12:30 bis 15:30 Donnerstags und Freitags: 8 bis 12 Uhr
Kontakt
Formulare
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen)
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- aktueller Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung – nicht älter als 3 Monate
- Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
- Alternativ:
- eine Bescheinigung, wonach das Hauptzollamt auf die Einzugsermächtigung verzichtet oder
- der Nachweis der Steuerbefreiung
bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
- formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll
bei Firmen zusätzlich:
- Auszug aus dem Handelsregister und Gewerbeanmeldung im Original oder in beglaubigter Kopie
bei Vereinen zusätzlich:
- Auszug aus dem Vereinsregister im Original oder in beglaubigter Kopie
bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:
- schriftliche Einwilligung und Personalausweise der Erziehungsberechtigten
bei Verlust bzw. Diebstahl des Fahrzeugbriefes bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil II:
- Versicherung an Eides Statt
- Diebstahlanzeige
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Kfz-Zulassungsbescheinigung: Ersatz Zulassungsbescheingung Teil II/Fahrzeugbrief
Alle genannten Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden!
- Gültiger Ausweis oder Pass
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- bei Gewerbetreibenden: Aktueller Handelsregisterauszug
Alle genannten Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden!
- Gültiger Ausweis oder Pass
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- bei Gewerbetreibenden: Aktueller Handelsregisterauszug
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Kfz-Zulassungsbescheinigung: Ersatz Zulassungsbescheingung Teil II/Fahrzeugbrief
§ 14 Absatz 5 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
§ 14 Absatz 5 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
Verfahrensablauf
Die Vorbesitzerinnen/Vorbesitzer (Halterinnen/Halter) eines Fahrzeugs sind aus Datenschutzgründen mit Ausnahme der letzten Vorhalterin/des letzten Vorhalters (im Unterschied zum alten Fahrzeugbrief) nicht mehr namentlich nachvollziehbar. Es wird stattdessen nur noch der Tag der ersten Zulassung und die Anzahl der Vorhalterinnen/Vorhalter eingetragen. Ab der dritten Halterin/dem dritten Halter des Fahrzeugs wird für jede weitere zweite nachfolgende fahrzeughaltende Person (also die fünfte, die siebte etc. Person) ein neues Dokument bei der Zulassung ausgestellt.
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Kfz-Zulassungsbescheinigung: Ersatz Zulassungsbescheingung Teil II/Fahrzeugbrief
Die Gebührenhöhe kann in Einzelfällen abweichen.
- 44,50 Euro für die Eidesstattliche Versicherung mit Aufbietung
- 15,10 Euro für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II mit notwendiger Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil I
- 10,20 Euro für die Rücksendung der Zulassungsbescheinigung Teil II an die Bank oder Leasingsgesellschaft
Die Gebühren des Bürgerbüro Nord können Sie mit EC-Karte oder Bargeld entrichten.
Die Gebührenhöhe kann in Einzelfällen abweichen.
- 44,50 Euro für die Eidesstattliche Versicherung mit Aufbietung
- 15,10 Euro für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II mit notwendiger Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil I
- 10,20 Euro für die Rücksendung der Zulassungsbescheinigung Teil II an die Bank oder Leasingsgesellschaft
Die Gebühren des Bürgerbüro Nord können Sie mit EC-Karte oder Bargeld entrichten.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch AG Kommunenredaktion am 18.03.2014
Stichwörter
Kfz, ZB II, Zulassungsbescheinigung Teil II Ersatz, ZB, Fahrzeugbrief