Zulassungsbescheinigung Teil II Ersatz
Beschreibung
Eine generelle Umtauschpflicht vom alten Fahrzeugbrief auf die neue Zulassungsbescheinigung Teil II besteht nicht. Allerdings darf es für ein Fahrzeug kein Nebeneinander von alten und neuen Papieren geben. Automatisch umgetauscht wird, wenn ohnehin ein neuer Fahrzeugbrief auszustellen ist, weil dieser z.B. verloren gegangen ist. Dies ist unabhängig davon, ob der alte Fahrzeugschein noch vorhanden ist oder nicht. Der Fahrzeugbrief wird entwertet und durch die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt.
Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II
Bitte beachten Sie:
Den BürgerService (KFZ-Zulassungsstelle) und die Führerscheinstelle können Sie nur mit Termin besuchen. Ausnahmen sind:
- Außerbetriebsetzung (Abmeldung) eines Fahrzeuges
- Kurzzeitkennzeichen (5-Tages-Kennzeichen)
- Ausfuhrkennzeichen (Exportkennzeichen)
Für diese Dienstleistungen können Sie auch ohne Termin vor Ort eine Wartemarke ziehen.
Termine können online oder telefonisch gebucht werden.
Zum Online-Portal: www.termin.landkreis-harburg.de
Hotline: 04171 693-800
Haben Sie Ihre Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) verloren oder wurde sie / er gestohlen?
Ein Ersatz-Dokument können Sie im BürgerService beantragen. So gehen Sie vor:
- Vergewissern Sie sich bitte, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht bei einem Finanzierungsinstitut / einer Bank aufgrund eines Leasing- / Finanzierungsvertrages hinterlegt ist. Hat ein Bevollmächtigter (z. B. Autohaus, Werkstatt) das Fahrzeug für Sie zugelassen, sprechen Sie bitte mit ihm / ihr, ob Ihnen der Fahrzeugbrief nach der Zulassung ausgehändigt wurde und lassen sich eine schriftliche Bestätigung darüber geben.
- Suchen Sie bitte gründlich, bevor Sie ein neues Dokument beantragen; die anfallenden Gebühren werden Ihnen nicht rückerstattet, wenn Sie die Zulassungsbescheinigung wiederfinden.
- Im BürgerService geben Sie bei Ihrem ersten Besuch (es werden insgesamt zwei) eine Verlusterklärung an Eides statt zur Niederschrift ab und beantragen die Aufbietung (wenn Sie als Halter am Kommen gehindert sind, können Sie die Verlusterklärung an Eides statt auch bei einem Notar zu Protokoll geben und einen Bevollmächtigten schicken). Die Verlusterklärung kann immer nur derjenige abgeben, der das Dokument verloren hat. Ist dies nicht der Halter, wird eine Einverständniserklärung des Halters sowie sein Ausweis zur Abgabe der Verlusterklärung benötigt.
- Der BürgerService als Zulassungsbehörde bietet das Dokument mit einer Frist von zwei Wochen zur Vorlage auf (Veröffentlichung). Nach erfolglosem Aufgebotsverfahren wird der verlorene / gestohlene Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) für ungültig erklärt.
- Sie erhalten ca. drei Wochen, nachdem Sie im BürgerService die Aufbietung beantragt haben, eine schriftliche Benachrichtigung, dass die neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt werden kann. Mit dieser Benachrichtigung und der noch vorhandenen Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) sowie Ihrem Ausweis / Reisepass kommen Sie in einen der Standorte des BürgerService und holen die neue Zulassungsbescheinigung Teil II ab (zweiter Besuch im BürgerService).
Bitte beachten Sie:
Den BürgerService (KFZ-Zulassungsstelle) und die Führerscheinstelle können Sie nur mit Termin besuchen. Ausnahmen sind:
- Außerbetriebsetzung (Abmeldung) eines Fahrzeuges
- Kurzzeitkennzeichen (5-Tages-Kennzeichen)
- Ausfuhrkennzeichen (Exportkennzeichen)
Für diese Dienstleistungen können Sie auch ohne Termin vor Ort eine Wartemarke ziehen.
Termine können online oder telefonisch gebucht werden.
Zum Online-Portal: www.termin.landkreis-harburg.de
Hotline: 04171 693-800
Haben Sie Ihre Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) verloren oder wurde sie / er gestohlen?
Ein Ersatz-Dokument können Sie im BürgerService beantragen. So gehen Sie vor:
- Vergewissern Sie sich bitte, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht bei einem Finanzierungsinstitut / einer Bank aufgrund eines Leasing- / Finanzierungsvertrages hinterlegt ist. Hat ein Bevollmächtigter (z. B. Autohaus, Werkstatt) das Fahrzeug für Sie zugelassen, sprechen Sie bitte mit ihm / ihr, ob Ihnen der Fahrzeugbrief nach der Zulassung ausgehändigt wurde und lassen sich eine schriftliche Bestätigung darüber geben.
- Suchen Sie bitte gründlich, bevor Sie ein neues Dokument beantragen; die anfallenden Gebühren werden Ihnen nicht rückerstattet, wenn Sie die Zulassungsbescheinigung wiederfinden.
- Im BürgerService geben Sie bei Ihrem ersten Besuch (es werden insgesamt zwei) eine Verlusterklärung an Eides statt zur Niederschrift ab und beantragen die Aufbietung (wenn Sie als Halter am Kommen gehindert sind, können Sie die Verlusterklärung an Eides statt auch bei einem Notar zu Protokoll geben und einen Bevollmächtigten schicken). Die Verlusterklärung kann immer nur derjenige abgeben, der das Dokument verloren hat. Ist dies nicht der Halter, wird eine Einverständniserklärung des Halters sowie sein Ausweis zur Abgabe der Verlusterklärung benötigt.
- Der BürgerService als Zulassungsbehörde bietet das Dokument mit einer Frist von zwei Wochen zur Vorlage auf (Veröffentlichung). Nach erfolglosem Aufgebotsverfahren wird der verlorene / gestohlene Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) für ungültig erklärt.
- Sie erhalten ca. drei Wochen, nachdem Sie im BürgerService die Aufbietung beantragt haben, eine schriftliche Benachrichtigung, dass die neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt werden kann. Mit dieser Benachrichtigung und der noch vorhandenen Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) sowie Ihrem Ausweis / Reisepass kommen Sie in einen der Standorte des BürgerService und holen die neue Zulassungsbescheinigung Teil II ab (zweiter Besuch im BürgerService).
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II
Wenn Sie einen Hauptwohnsitz, Firmensitz (Hauptsitz oder Niederlassung) oder Vereinssitz im Landkreis Harburg haben, wenden Sie sich bitte an den BürgerService (Kontaktinformationen, Anschrift und Öffnungszeiten siehe unten).
Dies gilt auch, wenn Ihr Fahrzeug im Landkreis Harburg zugelassen ist (WL-Kennzeichen), Sie aber nicht mehr im Landkreis Harburg wohnen bzw. das Gewerbe nicht mehr hier angemeldet ist.
Wenn Sie einen Hauptwohnsitz, Firmensitz (Hauptsitz oder Niederlassung) oder Vereinssitz im Landkreis Harburg haben, wenden Sie sich bitte an den BürgerService (Kontaktinformationen, Anschrift und Öffnungszeiten siehe unten).
Dies gilt auch, wenn Ihr Fahrzeug im Landkreis Harburg zugelassen ist (WL-Kennzeichen), Sie aber nicht mehr im Landkreis Harburg wohnen bzw. das Gewerbe nicht mehr hier angemeldet ist.
Ansprechpartner
KFZ-Zulassung und Allgemeiner BürgerService Winsen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Besuch nur nach Terminvereinbarung: Online-Termin-Tool: https://termin.landkreis-harburg.de Montag und Dienstag 07:30 Uhr bis 17:00 Uhr Mittwoch und Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr Samstag 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr Der Zugang zum Gebäude ist barrierefrei.
Kontakt
Kontaktperson
Herr Kürschner
Formulare
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen)
KFZ-Zulassung und Allgemeiner BürgerService Seevetal-Hittfeld
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Besuch nur nach Terminvereinbarung: Online-Termin-Tool: https://termin.landkreis-harburg.de Montag und Dienstag 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr Mittwoch und Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr Der Zugang zum Gebäude ist barrierefrei.
Kontakt
Kontaktperson
Herr Bruchwald
Formulare
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen)
KFZ-Zulassung und Allgemeiner BürgerService Buchholz i.d.N.
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Besuch ist nur nach Terminvereinbarung: Online-Termin-Tool: https://termin.landkreis-harburg.de Montag und Dienstag 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr Mittwoch und Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr Der Zugang zum Gebäude ist barrierefrei.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Melz
Formulare
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen)
erforderliche Unterlagen
- aktueller Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung – nicht älter als 3 Monate
- Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
- Alternativ:
- eine Bescheinigung, wonach das Hauptzollamt auf die Einzugsermächtigung verzichtet oder
- der Nachweis der Steuerbefreiung
bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
- formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll
bei Firmen zusätzlich:
- Auszug aus dem Handelsregister und Gewerbeanmeldung im Original oder in beglaubigter Kopie
bei Vereinen zusätzlich:
- Auszug aus dem Vereinsregister im Original oder in beglaubigter Kopie
bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:
- schriftliche Einwilligung und Personalausweise der Erziehungsberechtigten
bei Verlust bzw. Diebstahl des Fahrzeugbriefes bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil II:
- Versicherung an Eides Statt
- Diebstahlanzeige
Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II
Bei Ihrem ersten Besuch im BürgerService (Abgabe der Verlusterklärung und Beantragung der Aufbietung) benötigen Sie:
- Die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), falls noch vorhanden
- Ihren Personalausweis / Reisepass
- ggf. Diebstahlsanzeige oder Aktenzeichen der Polizei (falls gestohlen)
- Möchten Sie Ihr Fahrzeug gleichzeitig außer Betrieb setzen lassen, bringen Sie bitte auch die Kennzeichenschilder mit.
Bei Ihrem zweiten Besuch im BürgerService (wenn Sie die neue Zulassungsbescheinigung Teil II abholen) bringen Sie bitte mit:
- Die Zulassungsbescheinigung Teil I
- Ihren Personalausweis oder Reisepass
- das Schreiben, dass Sie die Zulassungsbescheinigung Teil II abholen dürfen
Bei Ihrem ersten Besuch im BürgerService (Abgabe der Verlusterklärung und Beantragung der Aufbietung) benötigen Sie:
- Die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), falls noch vorhanden
- Ihren Personalausweis / Reisepass
- ggf. Diebstahlsanzeige oder Aktenzeichen der Polizei (falls gestohlen)
- Möchten Sie Ihr Fahrzeug gleichzeitig außer Betrieb setzen lassen, bringen Sie bitte auch die Kennzeichenschilder mit.
Bei Ihrem zweiten Besuch im BürgerService (wenn Sie die neue Zulassungsbescheinigung Teil II abholen) bringen Sie bitte mit:
- Die Zulassungsbescheinigung Teil I
- Ihren Personalausweis oder Reisepass
- das Schreiben, dass Sie die Zulassungsbescheinigung Teil II abholen dürfen
Formulare
Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Vorbesitzerinnen/Vorbesitzer (Halterinnen/Halter) eines Fahrzeugs sind aus Datenschutzgründen mit Ausnahme der letzten Vorhalterin/des letzten Vorhalters (im Unterschied zum alten Fahrzeugbrief) nicht mehr namentlich nachvollziehbar. Es wird stattdessen nur noch der Tag der ersten Zulassung und die Anzahl der Vorhalterinnen/Vorhalter eingetragen. Ab der dritten Halterin/dem dritten Halter des Fahrzeugs wird für jede weitere zweite nachfolgende fahrzeughaltende Person (also die fünfte, die siebte etc. Person) ein neues Dokument bei der Zulassung ausgestellt.
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II
Die neue Zulasusngsbescheinigung Teil II kann nicht sofort, sondern erst nach einer Aufbietungsfrist (ca. 3 Wochen) ausgestellt werden.
Die neue Zulasusngsbescheinigung Teil II kann nicht sofort, sondern erst nach einer Aufbietungsfrist (ca. 3 Wochen) ausgestellt werden.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II
Die Aufbietungsgebühr beim ersten Besuch beträgt 13,80 EUR. Hinzu kommt die Gebühr von 30,70 EUR für eine Verlusterklärung an Eides statt, falls eine solche Erklärung abgenommen werden muss.
Die Gebühr beim zweiten Besuch beträgt 15,40 EUR für die Ausstellung einer Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil I und II.
Eventuelle zusätzliche Gebühren für bestimmten, zusätzlichen Aufwand (zum Beispiel Verlust eines Dokuments, weitere Änderungen in den Papieren, Erteilung einer Betriebserlaubnis, Versand der Zulassungsbescheinigung Teil II / der Fahrzeugpapiere, zusätzliche Siegel und Plaketten) können hier nicht im Einzelnen dargestellt werden. Je nach Einzelfall kann die Gebühr daher auch höher sein als die dargestellte Grundgebühr.
Die Aufbietungsgebühr beim ersten Besuch beträgt 13,80 EUR. Hinzu kommt die Gebühr von 30,70 EUR für eine Verlusterklärung an Eides statt, falls eine solche Erklärung abgenommen werden muss.
Die Gebühr beim zweiten Besuch beträgt 15,40 EUR für die Ausstellung einer Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil I und II.
Eventuelle zusätzliche Gebühren für bestimmten, zusätzlichen Aufwand (zum Beispiel Verlust eines Dokuments, weitere Änderungen in den Papieren, Erteilung einer Betriebserlaubnis, Versand der Zulassungsbescheinigung Teil II / der Fahrzeugpapiere, zusätzliche Siegel und Plaketten) können hier nicht im Einzelnen dargestellt werden. Je nach Einzelfall kann die Gebühr daher auch höher sein als die dargestellte Grundgebühr.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II
Wenn Sie eine falsche eidesstattliche Erklärung abgeben, ist dies eine strafbare Handlung, die mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann.
Wenn Sie als Sicherungsgeber die Gefahr solchen Missbrauchs vermindern möchten, haben Sie die Möglichkeit, den Eintrag einer Sicherungsübereignung im Fahrzeugregister zu beantragen. Näheres entnehmen Sie bitte der Information / Dienstleistung "Sicherungsübereignung" unten auf dieser Seite.
Wenn Sie eine falsche eidesstattliche Erklärung abgeben, ist dies eine strafbare Handlung, die mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann.
Wenn Sie als Sicherungsgeber die Gefahr solchen Missbrauchs vermindern möchten, haben Sie die Möglichkeit, den Eintrag einer Sicherungsübereignung im Fahrzeugregister zu beantragen. Näheres entnehmen Sie bitte der Information / Dienstleistung "Sicherungsübereignung" unten auf dieser Seite.
Weitere Informationen
Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II
- Broschüre BürgerServiceBroschüre BürgerService 2015
- Checkliste: Welche Unterlagen muss ich vorlegen?Vorzulegende Unterlagen bei verschiedenen Zulassungsvorgängen
- KFZ-Zulassung: Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Broschüre BürgerServiceBroschüre BürgerService 2015
- KFZ-Zulassung: Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Checkliste: Welche Unterlagen muss ich vorlegen?Vorzulegende Unterlagen bei verschiedenen Zulassungsvorgängen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch AG Kommunenredaktion am 18.03.2014
Stichwörter
Kfz, ZB II, Zulassungsbescheinigung Teil II Ersatz, ZB, Fahrzeugbrief