Zulassungsbescheinigung Teil II Ausstellung
Beschreibung
Die Zulassungsbescheinigung ist seit 2005 die amtliche Urkunde zur Klärung des Eigentums an einem Kraftfahrzeug und der Erfüllung der technischen Betriebsvoraussetzungen. Die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Person ist die Halterin/der Halter des entsprechenden Fahrzeugs und damit nicht zwangsläufig auch Eigentümerin/Eigentümer oder gar Besitzerin/Besitzer, auch wenn in den meisten Fällen davon auszugehen ist.
Vorteile sind die höhere Fälschungssicherheit, die EU-weite Lesbarkeit und Vereinheitlichung sowie der höhere Informationsgehalt. Die Zulassungsbescheinigung Teil II besteht in Deutschland aus einem einseitig bedruckten Dokument auf fälschungsgesichertem Spezialpapier im Format 21 × 30,48 cm (formatiert 21 × 29,7 cm).
Online-Dienste
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Hinweise für Wedemark: Zulassungsbescheinigung Teil II Ausstellung
Die fachliche Zuständigkeit für Angelegenheiten der Kfz-Zulassung liegt bei der Region Hannover. Bei den hier aufgeführten Angaben handelt es sich um landesrechtliche Texte.
Sollten Sie darüber hinausgehende Fragen haben oder sich nicht ganz sicher sein, ob es sich bei Ihrem Vorgang um eine Standard-Angelegenheit handelt, also evtl. weitere Unterlagen benötigt werden könnten, so rufen Sie uns gerne unter 05130/ 581-300 an oder senden uns eine E-Mail mit Rückrufbitte unter Angabe Ihrer Rufnummer und ggf. bei Schichtdienst Ihre Erreichbarkeit.
Hinweise für Wedemark: Zulassungsbescheinigung Teil II Ausstellung
Die fachliche Zuständigkeit für Angelegenheiten der Kfz-Zulassung liegt bei der Region Hannover. Bei den hier aufgeführten Angaben handelt es sich um landesrechtliche Texte.
Sollten Sie darüber hinausgehende Fragen haben oder sich nicht ganz sicher sein, ob es sich bei Ihrem Vorgang um eine Standard-Angelegenheit handelt, also evtl. weitere Unterlagen benötigt werden könnten, so rufen Sie uns gerne unter 05130/ 581-300 an oder senden uns eine E-Mail mit Rückrufbitte unter Angabe Ihrer Rufnummer und ggf. bei Schichtdienst Ihre Erreichbarkeit.
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Telefon Festnetz: 05103 700741
Telefon Festnetz: 05103 700742
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Kfz-Zulassungsstelle Wedemark
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Kfz-Zulassungsstelle Uetze
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Kfz-Zulassungsstelle Springe
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Kfz-Zulassungsstelle Sehnde
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Kfz-Zulassungsstelle Seelze
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Kfz-Zulassungsstelle Neustadt a. Rbge.
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Telefon Festnetz: 05032 8433000
E-Mail: zulassung@neustadt-a-rbge.de
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Kfz-Zulassungsstelle Lehrte
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Kfz-Zulassungsstelle Langenhagen
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Fax: 0511 73079269
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Kfz-Zulassungsstelle Laatzen
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Telefon Festnetz: 0511 82050
Fax: 0511 8205-3296
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Weitere Informationen
Kfz-Zulassungsstelle Isernhagen
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Kfz-Zulassungsstelle Burgwedel
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Telefon Festnetz: 05139 8973500
Fax: 05139 8973414
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Kfz-Zulassungsstelle Garbsen
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Kfz-Zulassungsstelle Barsinghausen
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32.13 - Team Bürgerbüro
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SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen)
Weitere Informationen
Bürgerbüro - Kfz-Angelegenheiten
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Telefon Festnetz: 05130 581-0
E-Mail: buergerbuero@wedemark.de
Formulare
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen)
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Region Hannover - Kfz-Zulassungsstelle Gehrden
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SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen)
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erforderliche Unterlagen
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
- Alternativ:
- eine Bescheinigung, wonach das Hauptzollamt auf die Einzugsermächtigung verzichtet oder
- der Nachweis der Steuerbefreiung
Es werden ggf. weitere Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Vorbesitzerinnen/Vorbesitzer (Halterinnen/Halter) eines Fahrzeugs sind aus Datenschutzgründen mit Ausnahme der letzten Vorhalterin/des letzten Vorhalters (im Unterschied zum alten Fahrzeugbrief) nicht mehr namentlich nachvollziehbar. Es wird stattdessen nur noch der Tag der ersten Zulassung und die Anzahl der Vorhalterinnen/Vorhalter eingetragen. Ab der dritten Halterin/dem dritten Halter des Fahrzeugs wird für jede weitere zweite nachfolgende Fahrzeug haltende Person (also die fünfte, die siebte etc. Person) ein neues Dokument bei der Zulassung ausgestellt.
Eine generelle Umtauschpflicht vom alten Fahrzeugbrief auf die neue Zulassungsbescheinigung Teil II besteht nicht. Allerdings darf es für ein Fahrzeug kein Nebeneinander von alten und neuen Papieren geben. Automatisch umgetauscht wird, wenn ohnehin ein neuer Fahrzeugbrief auszustellen ist, weil dieser z.B. verloren gegangen ist. Dies ist unabhängig davon, ob der alte Fahrzeugschein noch vorhanden ist oder nicht. Der Fahrzeugbrief wird entwertet und durch die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt. Der Fahrzeugschein wird vernichtet und durch die Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt.
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Wedemark: Zulassungsbescheinigung Teil II Ausstellung
Es werden ausnahmslos nur gültige Ausweisdokumente akzeptiert.
Bei Zulassung durch einen Bevollmächtigten ist entweder der Personalausweis im Original des Vollmachtgebers/ der Vollmachtgeberin mitzubringen oder eine beidseitige Kopie mit einer Bescheinigung mit Unterschrift folgenden Inhalts:
Ich habe der Ablichtung meines Ausweisdokuments zugestimmt.
Ich stimme zu, dass mit der Ablichtung personenbezogene Daten aus dem Pass oder Personalausweis erhoben und verarbeitet werden dürfen. (§ 18 Abs. 3 PassG und § 20 PAuswG)“
Datum, Unterschrift.
Hinweise für Wedemark: Zulassungsbescheinigung Teil II Ausstellung
Es werden ausnahmslos nur gültige Ausweisdokumente akzeptiert.
Bei Zulassung durch einen Bevollmächtigten ist entweder der Personalausweis im Original des Vollmachtgebers/ der Vollmachtgeberin mitzubringen oder eine beidseitige Kopie mit einer Bescheinigung mit Unterschrift folgenden Inhalts:
Ich habe der Ablichtung meines Ausweisdokuments zugestimmt.
Ich stimme zu, dass mit der Ablichtung personenbezogene Daten aus dem Pass oder Personalausweis erhoben und verarbeitet werden dürfen. (§ 18 Abs. 3 PassG und § 20 PAuswG)"
Datum, Unterschrift.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch AG Kommunenredaktion am 18.03.2014
Stichwörter
Hinterlegung Fahrzeugbrief, Hinterlegung ZB2, ZB, ZB II, Kfz-Brief, Ersatz Zulassungsbescheinigung Teil 2 (Fahrzeugbrief), Zulassungsbescheinigung Teil II Ausstellung, Fahrzeugbrief, Kfz