Zulassungsbescheinigung Teil II Ausstellung
Beschreibung
Die Zulassungsbescheinigung ist seit 2005 die amtliche Urkunde zur Klärung des Eigentums an einem Kraftfahrzeug und der Erfüllung der technischen Betriebsvoraussetzungen. Die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Person ist die Halterin/der Halter des entsprechenden Fahrzeugs und damit nicht zwangsläufig auch Eigentümerin/Eigentümer oder gar Besitzerin/Besitzer, auch wenn in den meisten Fällen davon auszugehen ist.
Vorteile sind die höhere Fälschungssicherheit, die EU-weite Lesbarkeit und Vereinheitlichung sowie der höhere Informationsgehalt. Die Zulassungsbescheinigung Teil II besteht in Deutschland aus einem einseitig bedruckten Dokument auf fälschungsgesichertem Spezialpapier im Format 21 × 30,48 cm (formatiert 21 × 29,7 cm).
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Ansprechpartner
Stadt Lehrte - Sachgebiet Bürgerbüro
Aktuelles
Die Dienstleistungen des Bürgerbüros können nur nach vorheriger Terminvereinbarung wahrgenommen werden. Hier gelangen Sie zur Online-Terminvergabe für das Bürgerbüro: https://www.lehrte.de/de/aktuelles/online-terminvergabe.html Ausgenommen sind die nachfolgend genannten Dienstleistungen. Hierfür ist eine vorherige Terminvergabe nicht erforderlich. - Abholung eines bereits beantragten Personalausweises - Aktivierung der Online-Ausweisfunktion - Abholung eines bereits beantragten Reisepasses - Ausgabe von Steuer-ID´s (wenn nicht per E-Mail möglich) - Beantragung von Meldebescheinigungen Diese Dienstleistungen werden am Schnellschalter zu den folgenden Öffnungszeiten bearbeitet: Montag:           08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr Dienstag:         08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr Mittwoch:         08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr Donnerstag:     08.00 – 12:00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr Freitag:            08.00 – 13.00 Uhr            Es besteht weiterhin die Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes und zur Einhaltung der bekannten Abstandsregeln.
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Kfz-Zulassungsstelle Wennigsen
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Kfz-Zulassungsstelle Wedemark
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Kfz-Zulassungsstelle Wunstorf
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Kfz-Zulassungsstelle Uetze
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Kfz-Zulassungsstelle Springe
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Kfz-Zulassungsstelle Sehnde
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Kfz-Zulassungsstelle Burgdorf
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Kfz-Zulassungsstelle Seelze
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Kfz-Zulassungsstelle Neustadt a. Rbge.
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Telefon Festnetz: 05032 8433000
E-Mail: zulassung@neustadt-a-rbge.de
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Kfz-Zulassungsstelle Lehrte
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Kfz-Zulassungsstelle Langenhagen
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Telefonische Erreichbarkeit des zentralen Dialogcenters Montag: 08:00 - 18:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 18:00 Uhr Mittwoch: 08:00 - 18:00 Uhr Donnerstag: 08:00 - 18:00 Uhr Freitag: 08:00 - 16:00 Uhr
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Telefon Festnetz: 0511 73079223
Fax: 0511 73079269
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Kfz-Zulassungsstelle Laatzen
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Telefon Festnetz: 0511 82050
Fax: 0511 8205-3296
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Kfz-Zulassungsstelle Isernhagen
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Montag: 08:00 - 15:30 Uhr Dienstag: 08:00 - 15:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 - 18:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
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Kfz-Zulassungsstelle Burgwedel
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Montag: 08:00 - 12:00 Uhr + 14:00 - 17:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr + 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr + 14:00 - 17:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
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Telefon Festnetz: 05139 8973500
Fax: 05139 8973414
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Kfz-Zulassungsstelle Garbsen
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Kfz-Zulassungsstelle Barsinghausen
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Montag: 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag: 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch: 08:00 - 13:00 Uhr Donnerstag: 13:00 - 18:00 Uhr Freitag: 08:00 - 13:00 Uhr
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32.13 - Team Bürgerbüro
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Montag: 07:30 - 18:00 Uhr Dienstag: 07:30 - 15:30 Uhr Mittwoch: 07:30 - 15:30 Uhr (gerade Woche) Mittwoch: 07:30 - 14:00 Uhr (ungerade Woche) Donnerstag: 07:30 - 18:00 Uhr Freitag: 07:30 - 12:00 Uhr Samstag: 08:30 - 12:30 Uhr (Nur an ungeraden Wochen!)
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Region Hannover - Kfz-Zulassungsstelle Gehrden
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erforderliche Unterlagen
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
- Alternativ:
- eine Bescheinigung, wonach das Hauptzollamt auf die Einzugsermächtigung verzichtet oder
- der Nachweis der Steuerbefreiung
Es werden ggf. weitere Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Vorbesitzerinnen/Vorbesitzer (Halterinnen/Halter) eines Fahrzeugs sind aus Datenschutzgründen mit Ausnahme der letzten Vorhalterin/des letzten Vorhalters (im Unterschied zum alten Fahrzeugbrief) nicht mehr namentlich nachvollziehbar. Es wird stattdessen nur noch der Tag der ersten Zulassung und die Anzahl der Vorhalterinnen/Vorhalter eingetragen. Ab der dritten Halterin/dem dritten Halter des Fahrzeugs wird für jede weitere zweite nachfolgende Fahrzeug haltende Person (also die fünfte, die siebte etc. Person) ein neues Dokument bei der Zulassung ausgestellt.
Eine generelle Umtauschpflicht vom alten Fahrzeugbrief auf die neue Zulassungsbescheinigung Teil II besteht nicht. Allerdings darf es für ein Fahrzeug kein Nebeneinander von alten und neuen Papieren geben. Automatisch umgetauscht wird, wenn ohnehin ein neuer Fahrzeugbrief auszustellen ist, weil dieser z.B. verloren gegangen ist. Dies ist unabhängig davon, ob der alte Fahrzeugschein noch vorhanden ist oder nicht. Der Fahrzeugbrief wird entwertet und durch die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt. Der Fahrzeugschein wird vernichtet und durch die Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt.
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch AG Kommunenredaktion am 18.03.2014
Stichwörter
Hinterlegung Fahrzeugbrief, Hinterlegung ZB2, ZB, ZB II, Kfz-Brief, Ersatz Zulassungsbescheinigung Teil 2 (Fahrzeugbrief), Zulassungsbescheinigung Teil II Ausstellung, Fahrzeugbrief, Kfz