Zulassungsbescheinigung Teil I Ausstellung

    Zulassungsbescheinigung Teil I Ausstellung

    Beschreibung

    Die Zulassungsbescheinigung Teil I hat den Fahrzeugschein abgelöst. Sie ist eine amtliche Urkunde zur Klärung der Erfüllung der technischen Betriebsvoraussetzungen. Die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Person ist Halterin/Halter des entsprechenden Fahrzeugs und damit nicht zwangsläufig auch Eigentümerin/Eigentümer oder gar Besitzerin/Besitzer, auch wenn in den meisten Fällen davon auszugehen ist.

    Vorteile sind die höhere Fälschungssicherheit, die EU-weite Lesbarkeit und Vereinheitlichung sowie der höhere Informationsgehalt.

    Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)

    Allgemeine Informationen

    Bitte beachten Sie:

    Den BürgerService (KFZ-Zulassungsstelle) und die Führerscheinstelle können Sie nur mit Termin besuchen. Ausnahmen sind: 

    • Außerbetriebsetzung (Abmeldung) eines Fahrzeuges
    • Kurzzeitkennzeichen (5-Tages-Kennzeichen)
    • Ausfuhrkennzeichen (Exportkennzeichen)

    Für diese Dienstleistungen können Sie auch ohne Termin vor Ort eine Wartemarke ziehen.



    Termine können online oder telefonisch gebucht werden.

    Zum Online-Portal: www.termin.landkreis-harburg.de

    Hotline: 04171 693-800

    Die Zulassungsbescheinigung Teil I hat 2005 den Fahrzeugschein abgelöst. Alte Fahrzeugscheine sind weiterhin gültig und werden erst bei der nächsten Änderung der Zulassungsverhältnisse in die neue Zulassungsbescheinigung getauscht.

    Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist eine amtliche Urkunde, mit der die technischen Betriebsvoraussetzungen geklärt werden. Die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Person ist der Halter des entsprechenden Fahrzeugs und damit nicht zwangsläufig auch Eigentümer oder gar Besitzer (auch wenn in vielen Fällen davon auszugehen ist).

    Vorteile gegenüber dem Fahrzeugschein  sind die höhere Fälschungssicherheit, die EU-weite Lesbarkeit und Vereinheitlichung sowie der höhere Informationsgehalt.

    Wenn Sie Ihre Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) verloren haben oder sie gestohlen wurde, müssen Sie die Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I im BürgerService beantragen.



    Allgemeine Informationen

    Bitte beachten Sie:

    Den BürgerService (KFZ-Zulassungsstelle) und die Führerscheinstelle können Sie nur mit Termin besuchen. Ausnahmen sind:

    • Außerbetriebsetzung (Abmeldung) eines Fahrzeuges
    • Kurzzeitkennzeichen (5-Tages-Kennzeichen)
    • Ausfuhrkennzeichen (Exportkennzeichen)

    Für diese Dienstleistungen können Sie auch ohne Termin vor Ort eine Wartemarke ziehen.



    Termine können online oder telefonisch gebucht werden.

    Zum Online-Portal: www.termin.landkreis-harburg.de

    Hotline: 04171 693-800

    Die Zulassungsbescheinigung Teil I hat 2005 den Fahrzeugschein abgelöst. Alte Fahrzeugscheine sind weiterhin gültig und werden erst bei der nächsten Änderung der Zulassungsverhältnisse in die neue Zulassungsbescheinigung getauscht.

    Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist eine amtliche Urkunde, mit der die technischen Betriebsvoraussetzungen geklärt werden. Die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Person ist der Halter des entsprechenden Fahrzeugs und damit nicht zwangsläufig auch Eigentümer oder gar Besitzer (auch wenn in vielen Fällen davon auszugehen ist).

    Vorteile gegenüber dem Fahrzeugschein sind die höhere Fälschungssicherheit, die EU-weite Lesbarkeit und Vereinheitlichung sowie der höhere Informationsgehalt.

    Wenn Sie Ihre Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) verloren haben oder sie gestohlen wurde, müssen Sie die Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I im BürgerService beantragen.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.

    Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

    Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)

    Wenn Sie einen Hauptwohnsitz, Firmensitz (Hauptsitz oder Niederlassung) oder Vereinssitz im Landkreis Harburg haben, wenden Sie sich bitte an den BürgerService (Kontaktinformationen, Anschrift und Öffnungszeiten siehe unten).

    Wenn Sie einen Hauptwohnsitz, Firmensitz (Hauptsitz oder Niederlassung) oder Vereinssitz im Landkreis Harburg haben, wenden Sie sich bitte an den BürgerService (Kontaktinformationen, Anschrift und Öffnungszeiten siehe unten).

    Ansprechpartner

    KFZ-Zulassung und Allgemeiner BürgerService Winsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Schloßplatz 6

    21423 Winsen (Luhe)

    Öffnungszeiten

    Besuch nur nach Terminvereinbarung: Online-Termin-Tool: https://termin.landkreis-harburg.de Montag und Dienstag 07:30 Uhr bis 17:00 Uhr Mittwoch und Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr Samstag 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr Der Zugang zum Gebäude ist barrierefrei.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4171 693-800

    Fax: +49 4171 693-99833

    E-Mail: buergerservice@lkharburg.de

    Formulare

    SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen)

    Version

    Technisch erstellt am 13.07.2020 (von: Webservice, Landkreis Harburg)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Harburg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    KFZ-Zulassung und Allgemeiner BürgerService Seevetal-Hittfeld

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Reitbahn 6

    21218 Seevetal

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Besuch nur nach Terminvereinbarung: Online-Termin-Tool: https://termin.landkreis-harburg.de Montag und Dienstag 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr Mittwoch und Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr Der Zugang zum Gebäude ist barrierefrei.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4171 693-800

    Fax: +49 4171 693-99832

    E-Mail: buergerservice@lkharburg.de

    Formulare

    SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen)

    Version

    Technisch erstellt am 13.07.2020 (von: Webservice, Landkreis Harburg)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Harburg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    KFZ-Zulassung und Allgemeiner BürgerService Buchholz i.d.N.

    Adresse

    Hausanschrift

    Innungsstraße 6

    21244 Buchholz i.d. Nordheide

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Besuch ist nur nach Terminvereinbarung: Online-Termin-Tool: https://termin.landkreis-harburg.de Montag und Dienstag 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr Mittwoch und Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr Der Zugang zum Gebäude ist barrierefrei.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4171 693-800

    Fax: +49 4171 693-99831

    E-Mail: buergerservice@lkharburg.de

    Formulare

    SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen)

    Version

    Technisch erstellt am 13.07.2020 (von: Webservice, Landkreis Harburg)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Harburg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
      • Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
      • Alternativ:
        • eine Bescheinigung, wonach das Hauptzollamt auf die Einzugsermächtigung verzichtet oder
        • der Nachweis der Steuerbefreiung

    Es werden ggf. weitere Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)

    Wenn Sie Ersatz für eine verloren gegangene / gestohlene Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) beantragen möchten, benötigen Sie folgende Unterlagen:

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass   
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief); bei finanzierten oder geleasten Fahrzeugen reicht eine Bestätigung, die von der Bank / dem Sicherungsnehmer schriftlich (per Post, email oder Fax) an den BürgerService versandt wird  
    • Gültiger Hauptuntersuchungsbericht 
    • bei Diebstahl des Dokuments: Polizeibericht / Aktenzeichen
    • bei Verlust: Verlusterklärung an Eides statt (wird im BürgerService zur Niederschrift aufgenommen). Wenn Sie als Fahrzeughalter nicht selbst kommen können, können Sie auch eine Verlusterklärung an Eides statt ausfüllen. Ein Formular dafür finden Sie unten.

    zusätzlich bei Beantragung:

    • durch Bevollmächtigte / Vertreter:
      ausgestellte Vollmacht (siehe unten) und Ihr Personalausweis oder Reisepass
    • für Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, UG haftungsbeschränkt, ausländische Rechtsform):
      Aktueller Handelsregisterauszug, aktuelle Gewerbeanmeldung, Vollmacht des Geschäftsführers oder Prokuristen oder persönliches Erscheinen des Geschäftsführers / Prokuristen und deren Personalausweis / Reisepass 
    • für Vereine: Auszug aus dem Vereinsregister; Personalausweis oder Reisepass und Vollmacht des benannten Vertreters/ der benannten Vertreter
    • für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts:
      komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag); Vollmacht und Erklärung, auf welche  Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt) sowie der Personalausweis / Reisepass des Gesellschafters, auf den die Zulassung erfolgen soll

    Wenn Sie Ersatz für eine verloren gegangene / gestohlene Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) beantragen möchten, benötigen Sie folgende Unterlagen:

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief); bei finanzierten oder geleasten Fahrzeugen reicht eine Bestätigung, die von der Bank / dem Sicherungsnehmer schriftlich (per Post, email oder Fax) an den BürgerService versandt wird
    • Gültiger Hauptuntersuchungsbericht
    • bei Diebstahl des Dokuments: Polizeibericht / Aktenzeichen
    • bei Verlust: Verlusterklärung an Eides statt (wird im BürgerService zur Niederschrift aufgenommen). Wenn Sie als Fahrzeughalter nicht selbst kommen können, können Sie auch eine Verlusterklärung an Eides statt ausfüllen. Ein Formular dafür finden Sie unten.

    zusätzlich bei Beantragung:

    • durch Bevollmächtigte / Vertreter:
      ausgestellte Vollmacht (siehe unten) und Ihr Personalausweis oder Reisepass
    • für Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, UG haftungsbeschränkt, ausländische Rechtsform):
      Aktueller Handelsregisterauszug, aktuelle Gewerbeanmeldung, Vollmacht des Geschäftsführers oder Prokuristen oder persönliches Erscheinen des Geschäftsführers / Prokuristen und deren Personalausweis / Reisepass
    • für Vereine: Auszug aus dem Vereinsregister; Personalausweis oder Reisepass und Vollmacht des benannten Vertreters/ der benannten Vertreter
    • für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts:
      komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag); Vollmacht und Erklärung, auf welche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt) sowie der Personalausweis / Reisepass des Gesellschafters, auf den die Zulassung erfolgen soll

    Formulare

    Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Probleme bereitet mitunter die Übertragung alter Informationen in die neuen Papiere. Grundsätzlich dient das neue Feld 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I zur Übernahme der Eintragungen im Feld "Bemerkungen" des früheren Fahrzeugscheins. Reicht der Platz dort nicht aus, wird ein Beiblatt ausgegeben, welches an die Zulassungsbescheinigung Teil I angeheftet ist.

    Überprüfen Sie die korrekte Übertragung aller Informationen bei Ausstellung der neuen Papiere und reklamieren Sie evtl. Unstimmigkeiten möglichst sofort. Lassen Sie sich bei Ausstellung der neuen Papiere den alten Fahrzeugschein entwertet aushändigen, um ein Dokument über die bisherigen Eintragungen zu besitzen.

    Bei einer falschen eidesstattlichen Versicherung können Strafen nach §§ 156, 161 Strafgesetzbuch (StGB) und § 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eintreten.

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)

    Die Gebühr beträgt 12,00 EUR, wenn das Fahrzeug bereits neue Papiere hat (Zulassungsbescheinigung Teil I und II). Sie beträgt 15,40 EUR, wenn das Fahrzeug noch alte Papiere (Fahrzeugschein und -brief) hat.

    Die Gebühr erhöht sich um 30,70 EUR, wenn Sie eine eidesstattliche Erklärung über den Verlust abgeben müssen.

    Eventuelle zusätzliche Gebühren für bestimmten, zusätzlichen Aufwand (zum Beispiel Verlust eines Dokuments, weitere Änderungen in den Papieren, Erteilung einer Betriebserlaubnis, Versand der Zulassungsbescheinigung Teil II / der Fahrzeugpapiere, zusätzliche Siegel und Plaketten) können hier nicht im Einzelnen dargestellt werden. Je nach Einzelfall kann die Gebühr daher auch höher sein als die dargestellte Grundgebühr.

    Die Gebühr beträgt 12,00 EUR, wenn das Fahrzeug bereits neue Papiere hat (Zulassungsbescheinigung Teil I und II). Sie beträgt 15,40 EUR, wenn das Fahrzeug noch alte Papiere (Fahrzeugschein und -brief) hat.

    Die Gebühr erhöht sich um 30,70 EUR, wenn Sie eine eidesstattliche Erklärung über den Verlust abgeben müssen.

    Eventuelle zusätzliche Gebühren für bestimmten, zusätzlichen Aufwand (zum Beispiel Verlust eines Dokuments, weitere Änderungen in den Papieren, Erteilung einer Betriebserlaubnis, Versand der Zulassungsbescheinigung Teil II / der Fahrzeugpapiere, zusätzliche Siegel und Plaketten) können hier nicht im Einzelnen dargestellt werden. Je nach Einzelfall kann die Gebühr daher auch höher sein als die dargestellte Grundgebühr.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Harburg: KFZ-Zulassung: Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)

    Die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) muss während der Fahrt im Original mitgeführt werden.

    Die neue Zulassungsbescheinigung enthält weniger Daten als der bis 2005 gültige Fahrzeugschein und -fahrzeugbrief. Dies ist kein Versehen, sondern vom Verordnungsgeber bei der Umsetzung der EU-Richtlinie so gewollt.

    Unter anderem wird nur noch eine serienmäßig zulässige Reifengröße, i. d. R. die kleinste, in die Fahrzeugpapiere eingetragen. Abweichende Reifengrößen, sofern sie im Serienzustand des Fahrzeuges genehmigt sind, werden nicht mehr mit aufgenommen. Abweichende Reifengrößen werden in die  neuen Fahrzeugpapiere nur noch eingetragen, wenn sie im Serienzustand nicht genehmigt sind oder das Fahrzeug eine Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge hat.

    Welche Reifen serienmäßig zulässig sind, entnehmen Sie bitte entweder dem alten Fahrzeugbrief, der entwertet zurückgegeben wird, oder der EG-Übereinstimmungsbescheinigung ("CoC-Papier") oder Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) zum Fahrzeug. Nachdrucke dieser Dokumente kann Ihnen der Hersteller Ihres Fahrzeuges auf Antrag ausstellen.

    Die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) muss während der Fahrt im Original mitgeführt werden.

    Die neue Zulassungsbescheinigung enthält weniger Daten als der bis 2005 gültige Fahrzeugschein und -fahrzeugbrief. Dies ist kein Versehen, sondern vom Verordnungsgeber bei der Umsetzung der EU-Richtlinie so gewollt.

    Unter anderem wird nur noch eine serienmäßig zulässige Reifengröße, i. d. R. die kleinste, in die Fahrzeugpapiere eingetragen. Abweichende Reifengrößen, sofern sie im Serienzustand des Fahrzeuges genehmigt sind, werden nicht mehr mit aufgenommen. Abweichende Reifengrößen werden in die neuen Fahrzeugpapiere nur noch eingetragen, wenn sie im Serienzustand nicht genehmigt sind oder das Fahrzeug eine Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge hat.

    Welche Reifen serienmäßig zulässig sind, entnehmen Sie bitte entweder dem alten Fahrzeugbrief, der entwertet zurückgegeben wird, oder der EG-Übereinstimmungsbescheinigung ("CoC-Papier") oder Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) zum Fahrzeug. Nachdrucke dieser Dokumente kann Ihnen der Hersteller Ihres Fahrzeuges auf Antrag ausstellen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch AG Kommunenredaktion am 18.03.2014

    Version

    Technisch erstellt am 17.08.2007 (von: Kathrin Jurke)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Zulassungsbescheinigung Teil I Ausstellung, Technische Änderung im Fahrzeugschein, Kfz, ZB I, Eintragung in den Fahrzeugschein, ZB

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)