Blindenhilfe Gewährung

    Blindenhilfe beantragen

    Die Blindenhilfe unterstützt Sie unter bestimmten Voraussetzungen finanziell, wenn Sie blind oder einer blinden Person gleichgestellt sind. Dieser pauschale Geldbetrag gleicht die Mehraufwendungen aus, die Ihnen aufgrund der Blindheit entstehen.

    Beschreibung

    Blindenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung für blinde Menschen. Diese pauschale Geldleistung soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Blindheit entstehen, ausgleichen. 

    Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie blind sind oder einer blinden Person gleichgestellt sind.

    Erhalten Sie zusätzlich Leistungen der häuslichen Pflege, Landesblindengeld, Leistungen für Kriegs- und Unfallblinde oder leben Sie in einer stationären Einrichtung (zum Beispiel in einem Pflegeheim), so können diese auf die Blindenhilfe angerechnet werden.

    Beziehen Sie Hilfe zur Pflege wegen Blindheit außerhalb einer stationären Einrichtung oder erhalten Sie einen Barbetrag als Sozialhilfeleistung, ist ein gleichzeitiger Erhalt von Blindenhilfe nicht möglich.

    Die Höhe der Blindenhilfe ist abhängig vom Zeitpunkt und Umfang der Anpassung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Blindenhilfe wird dementsprechend angeglichen.

    Die Blindenhilfe beträgt maximal (Stand: 01.07.2024) 

    • vor dem 18. Lebensjahr: 440,90 EUR beziehungsweise
    • ab dem 18. Lebensjahr: 880,28 EUR 

    im Monat. 

    Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Sozialhilfe. Blindenhilfe erhalten nur Personen, die nicht über ausreichend eigenes Vermögen oder Einkommen verfügen.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Hilfen bei Blindheit

    Allgemeine Informationen

    Hilfen bei Blindheit können von sehr stark sehbehinderten Menschen nach den jeweiligen Vorschriften beantragt werden. 

    Die im Rahmen der Sozialhilfe gewährte Blindenhilfe gleicht von Sinn und Zweck her dem nach Landesrecht gewährten Blindengeld.



    Allgemeine Informationen

    Hilfen bei Blindheit können von sehr stark sehbehinderten Menschen nach den jeweiligen Vorschriften beantragt werden.

    Die im Rahmen der Sozialhilfe gewährte Blindenhilfe gleicht von Sinn und Zweck her dem nach Landesrecht gewährten Blindengeld.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Hilfen bei Blindheit

    Der Antrag auf Blindenhilfe kann gestellt werden bei der

    Stadt Oldenburg
    Amt für Teilhabe und Soziales
    Existenzsicherung Team I - Sonstige Soziale Leistungen
    Schloßplatz 25/26
    26121 Oldenburg.

    Der Antrag auf Blindenhilfe kann gestellt werden bei der

    Stadt Oldenburg
    Amt für Teilhabe und Soziales
    Existenzsicherung Team I - Sonstige Soziale Leistungen
    Schloßplatz 25/26
    26121 Oldenburg.

    Ansprechpartner

    Soziale Hilfen

    Adresse

    Hausanschrift

    Pferdemarkt 14

    26121 Oldenburg (Oldenburg)

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag, Donnerstag: 8 bis 12 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr Mittwoch: nach Vereinbarung Freitag: 8 bis 12 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0441 235-4444

    Fax: 0441 235-3410

    E-Mail: soziales@stadt-oldenburg.de

    Weitere Informationen

    In diesem Fachdienst sind verschiedene soziale Hilfen zusammengefasst. Zu den Aufgaben gehören die existenzsichernden Leistungen wie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit und Hilfe zum Lebensunterhalt, das Wohngeld in Form eines Miet- oder Lastenzuschusses, die Ausbildungsförderung für Schülerinnen und Schüler, die Leistungen für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe, Versorgungs- und Entschädigungsleistungen, Hilfen bei Blindheit, Bestattungskosten, sonstige Sozialhilfe sowie der Außendienst des Amtes für Teilhabe und Soziales.

    Version

    Technisch erstellt am 24.08.2022

    Technisch geändert am 09.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Hilfen bei Blindheit

    • Antrag auf Leistungen der Blindenhilfe
    • Kopie des Feststellungsbescheides des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie (LS)
    • Kopie des Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen BL
    • Nachweis über Leistungen aus der Pflegeversicherung
    • Nachweis über die Höhe des Landesblindengeldes
    • eine gültige Aufenthaltserlaubnis bei ausländischen Antragstellern, sofern sie nicht zur EU gehören

    Antragstellende, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, haben keinen Anspruch auf Gewährung von Blindenhilfe.

    • Antrag auf Leistungen der Blindenhilfe
    • Kopie des Feststellungsbescheides des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie (LS)
    • Kopie des Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen BL
    • Nachweis über Leistungen aus der Pflegeversicherung
    • Nachweis über die Höhe des Landesblindengeldes
    • eine gültige Aufenthaltserlaubnis bei ausländischen Antragstellern, sofern sie nicht zur EU gehören

    Antragstellende, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, haben keinen Anspruch auf Gewährung von Blindenhilfe.

    Voraussetzungen

    Sie können Blindenhilfe erhalten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

    • Blindheit (vollständiges fehlen des Augenlichts) oder nicht nur vorübergehend eine beidäugige Gesamtschärfe von höchstens einem Fünfzigstel
    • Nachweis über den Schweregrad Ihrer Sehbeeinträchtigung, zum Beispiel durch 
      • Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl" oder
      • Feststellungsbescheid nach dem Schwerbehindertenrecht,
      • augenärztliche Befunde oder ein ärztliches Attest
    • geringes Einkommen
    • geringes Vermögen
    • Es ist zusätzlich bestimmten weiteren Personen, wie dem Ehepartner oder der Ehepartnerin, nicht zuzumuten, die blindheitsbedingen Mehraufwendungen aus eigenen Mitteln aufzubringen.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Hilfen bei Blindheit

    Voraussetzung für diese Leistungen ist unter anderem der Schwerbehindertenausweis mit dem Vermerk BL (blind), der vom Niedersächsischen Landesamt für Jugend und Familie, Außenstelle Oldenburg ausgestellt wird.

    Voraussetzung für diese Leistungen ist unter anderem der Schwerbehindertenausweis mit dem Vermerk BL (blind), der vom Niedersächsischen Landesamt für Jugend und Familie, Außenstelle Oldenburg ausgestellt wird.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
    • Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids

    Verfahrensablauf

    • Sie wenden sich an den örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe.
    • Dort werden Sie beraten oder können gleich einen formlosen Antrag stellen.
    • Die zuständige Stelle kann Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen. 
    • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle die Behörde aufgrund Ihrer Angaben Ihren Anspruch auf Blindenhilfe. 
    • Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob und welcher Höhe Ihr Einkommen und Vermögen angerechnet wird.
    • Nach der Prüfung erhalten Sie einen schriftlichen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Hilfen bei Blindheit

    Sollte das Landesblindengeld nicht ausreichen, kann ein Antrag auf Blindenhilfe gestellt werden. Allerdings ist sie einkommens- und vermögensabhängig.

    Sollte das Landesblindengeld nicht ausreichen, kann ein Antrag auf Blindenhilfe gestellt werden. Allerdings ist sie einkommens- und vermögensabhängig.

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden. Zu beachten ist aber, dass die Blindenhilfe frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Blindenhilfe gestellt wird.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer Ihres Antrages hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Träger der Sozialhilfe, der Ihnen zur Verfahrensdauer genauere Auskunft geben kann.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Hilfen bei Blindheit

    Landesblindenhilfefonds

    Der Landesblindenhilfefonds sieht ebenfalls Leistungen an Personen vor, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen haben und denen aufgrund von Blindheit oder einer schweren Sehstörung das Merkzeichen BL zuerkannt worden ist und die sich nicht in einer vollstationären Einrichtung (Alten- oder Pflegeheim und so weiter) befinden.

    Leistungen werden nur an Zivilblinde gewährt. Das heißt: die Blindheit ist nicht Folge einer Kriegs- oder Wehrdienstbeschädigung oder eines Arbeitsunfalls.

    Weitere Informationen zum Blindenhilfefonds gibt es hier

    Landesblindenhilfefonds

    Der Landesblindenhilfefonds sieht ebenfalls Leistungen an Personen vor, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen haben und denen aufgrund von Blindheit oder einer schweren Sehstörung das Merkzeichen BL zuerkannt worden ist und die sich nicht in einer vollstationären Einrichtung (Alten- oder Pflegeheim und so weiter) befinden.

    Leistungen werden nur an Zivilblinde gewährt. Das heißt: die Blindheit ist nicht Folge einer Kriegs- oder Wehrdienstbeschädigung oder eines Arbeitsunfalls.

    Weitere Informationen zum Blindenhilfefonds gibt es hier

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 04.04.2023

    Version

    Technisch erstellt am 17.08.2007

    Technisch geändert am 01.02.2025

    Stichwörter

    Merkzeichen Bl, Sehbeeinträchtigung, Sozialleistung, Sozialleistung für Blinde, Hilfe für Blinde, Erblindung, Blinden gleichgestellte Personen, Merkzeichen, sehbehindert, Sozialhilfe, Blindenhilfe, Blind, Sozialhilfe für Blinde, Blindheit, Blindenhilfe Gewährung, Sehbehinderung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024