Blindenhilfe beantragen
Die Blindenhilfe unterstützt Sie unter bestimmten Voraussetzungen finanziell, wenn Sie blind oder einer blinden Person gleichgestellt sind. Dieser pauschale Geldbetrag gleicht die Mehraufwendungen aus, die Ihnen aufgrund der Blindheit entstehen.
Beschreibung
Blindenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung für blinde Menschen. Diese pauschale Geldleistung soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Blindheit entstehen, ausgleichen.
Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie blind sind oder einer blinden Person gleichgestellt sind.
Erhalten Sie zusätzlich Leistungen der häuslichen Pflege, Landesblindengeld, Leistungen für Kriegs- und Unfallblinde oder leben Sie in einer stationären Einrichtung (zum Beispiel in einem Pflegeheim), so können diese auf die Blindenhilfe angerechnet werden.
Beziehen Sie Hilfe zur Pflege wegen Blindheit außerhalb einer stationären Einrichtung oder erhalten Sie einen Barbetrag als Sozialhilfeleistung, ist ein gleichzeitiger Erhalt von Blindenhilfe nicht möglich.
Die Höhe der Blindenhilfe ist abhängig vom Zeitpunkt und Umfang der Anpassung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Blindenhilfe wird dementsprechend angeglichen.
Die Blindenhilfe beträgt maximal (Stand: 01.07.2024)
- vor dem 18. Lebensjahr: 440,90 EUR beziehungsweise
- ab dem 18. Lebensjahr: 880,28 EUR
im Monat.
Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Sozialhilfe. Blindenhilfe erhalten nur Personen, die nicht über ausreichend eigenes Vermögen oder Einkommen verfügen.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Hilfen bei Blindheit
Hilfen bei Blindheit können von sehr stark sehbehinderten Menschen nach den jeweiligen Vorschriften beantragt werden.
Die im Rahmen der Sozialhilfe gewährte Blindenhilfe gleicht von Sinn und Zweck her dem nach Landesrecht gewährten Blindengeld.
Hilfen bei Blindheit können von sehr stark sehbehinderten Menschen nach den jeweiligen Vorschriften beantragt werden.
Die im Rahmen der Sozialhilfe gewährte Blindenhilfe gleicht von Sinn und Zweck her dem nach Landesrecht gewährten Blindengeld.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Hilfen bei Blindheit
Der Antrag auf Blindenhilfe kann gestellt werden bei der
Stadt Oldenburg
Amt für Teilhabe und Soziales
Existenzsicherung Team I - Sonstige Soziale Leistungen
Schloßplatz 25/26
26121 Oldenburg.
Der Antrag auf Blindenhilfe kann gestellt werden bei der
Stadt Oldenburg
Amt für Teilhabe und Soziales
Existenzsicherung Team I - Sonstige Soziale Leistungen
Schloßplatz 25/26
26121 Oldenburg.
Ansprechpartner
Soziale Hilfen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Donnerstag: 8 bis 12 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr Mittwoch: nach Vereinbarung Freitag: 8 bis 12 Uhr
Kontakt
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Hilfen bei Blindheit
- Antrag auf Leistungen der Blindenhilfe
- Kopie des Feststellungsbescheides des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie (LS)
- Kopie des Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen BL
- Nachweis über Leistungen aus der Pflegeversicherung
- Nachweis über die Höhe des Landesblindengeldes
- eine gültige Aufenthaltserlaubnis bei ausländischen Antragstellern, sofern sie nicht zur EU gehören
Antragstellende, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, haben keinen Anspruch auf Gewährung von Blindenhilfe.
- Antrag auf Leistungen der Blindenhilfe
- Kopie des Feststellungsbescheides des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie (LS)
- Kopie des Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen BL
- Nachweis über Leistungen aus der Pflegeversicherung
- Nachweis über die Höhe des Landesblindengeldes
- eine gültige Aufenthaltserlaubnis bei ausländischen Antragstellern, sofern sie nicht zur EU gehören
Antragstellende, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, haben keinen Anspruch auf Gewährung von Blindenhilfe.
Voraussetzungen
Sie können Blindenhilfe erhalten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Blindheit (vollständiges fehlen des Augenlichts) oder nicht nur vorübergehend eine beidäugige Gesamtschärfe von höchstens einem Fünfzigstel
- Nachweis über den Schweregrad Ihrer Sehbeeinträchtigung, zum Beispiel durch
- Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl" oder
- Feststellungsbescheid nach dem Schwerbehindertenrecht,
- augenärztliche Befunde oder ein ärztliches Attest
- geringes Einkommen
- geringes Vermögen
- Es ist zusätzlich bestimmten weiteren Personen, wie dem Ehepartner oder der Ehepartnerin, nicht zuzumuten, die blindheitsbedingen Mehraufwendungen aus eigenen Mitteln aufzubringen.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Hilfen bei Blindheit
Voraussetzung für diese Leistungen ist unter anderem der Schwerbehindertenausweis mit dem Vermerk BL (blind), der vom Niedersächsischen Landesamt für Jugend und Familie, Außenstelle Oldenburg ausgestellt wird.
Voraussetzung für diese Leistungen ist unter anderem der Schwerbehindertenausweis mit dem Vermerk BL (blind), der vom Niedersächsischen Landesamt für Jugend und Familie, Außenstelle Oldenburg ausgestellt wird.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Hilfen bei Blindheit
Rechtsbehelf
- Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
- Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids
Verfahrensablauf
- Sie wenden sich an den örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe.
- Dort werden Sie beraten oder können gleich einen formlosen Antrag stellen.
- Die zuständige Stelle kann Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen.
- Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle die Behörde aufgrund Ihrer Angaben Ihren Anspruch auf Blindenhilfe.
- Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob und welcher Höhe Ihr Einkommen und Vermögen angerechnet wird.
- Nach der Prüfung erhalten Sie einen schriftlichen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Hilfen bei Blindheit
Sollte das Landesblindengeld nicht ausreichen, kann ein Antrag auf Blindenhilfe gestellt werden. Allerdings ist sie einkommens- und vermögensabhängig.
Sollte das Landesblindengeld nicht ausreichen, kann ein Antrag auf Blindenhilfe gestellt werden. Allerdings ist sie einkommens- und vermögensabhängig.
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Zu beachten ist aber, dass die Blindenhilfe frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Blindenhilfe gestellt wird.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer Ihres Antrages hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Träger der Sozialhilfe, der Ihnen zur Verfahrensdauer genauere Auskunft geben kann.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Hilfen bei Blindheit
Landesblindenhilfefonds
Der Landesblindenhilfefonds sieht ebenfalls Leistungen an Personen vor, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen haben und denen aufgrund von Blindheit oder einer schweren Sehstörung das Merkzeichen BL zuerkannt worden ist und die sich nicht in einer vollstationären Einrichtung (Alten- oder Pflegeheim und so weiter) befinden.
Leistungen werden nur an Zivilblinde gewährt. Das heißt: die Blindheit ist nicht Folge einer Kriegs- oder Wehrdienstbeschädigung oder eines Arbeitsunfalls.
Landesblindenhilfefonds
Der Landesblindenhilfefonds sieht ebenfalls Leistungen an Personen vor, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen haben und denen aufgrund von Blindheit oder einer schweren Sehstörung das Merkzeichen BL zuerkannt worden ist und die sich nicht in einer vollstationären Einrichtung (Alten- oder Pflegeheim und so weiter) befinden.
Leistungen werden nur an Zivilblinde gewährt. Das heißt: die Blindheit ist nicht Folge einer Kriegs- oder Wehrdienstbeschädigung oder eines Arbeitsunfalls.
Weitere Informationen
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Hilfen bei Blindheit
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 04.04.2023
Stichwörter
Merkzeichen Bl, Sehbeeinträchtigung, Sozialleistung, Sozialleistung für Blinde, Hilfe für Blinde, Erblindung, Blinden gleichgestellte Personen, Merkzeichen, sehbehindert, Sozialhilfe, Blindenhilfe, Blind, Sozialhilfe für Blinde, Blindheit, Blindenhilfe Gewährung, Sehbehinderung