Blindenhilfe Gewährung

    Blindenhilfe beantragen

    Die Blindenhilfe unterstützt Sie unter bestimmten Voraussetzungen finanziell, wenn Sie blind oder einer blinden Person gleichgestellt sind. Dieser pauschale Geldbetrag gleicht die Mehraufwendungen aus, die Ihnen aufgrund der Blindheit entstehen.

    Beschreibung

    Blindenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung für blinde Menschen. Diese pauschale Geldleistung soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Blindheit entstehen, ausgleichen. 

    Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie blind sind oder einer blinden Person gleichgestellt sind.

    Erhalten Sie zusätzlich Leistungen der häuslichen Pflege, Landesblindengeld, Leistungen für Kriegs- und Unfallblinde oder leben Sie in einer stationären Einrichtung (zum Beispiel in einem Pflegeheim), so können diese auf die Blindenhilfe angerechnet werden.

    Beziehen Sie Hilfe zur Pflege wegen Blindheit außerhalb einer stationären Einrichtung oder erhalten Sie einen Barbetrag als Sozialhilfeleistung, ist ein gleichzeitiger Erhalt von Blindenhilfe nicht möglich.

    Die Höhe der Blindenhilfe ist abhängig vom Zeitpunkt und Umfang der Anpassung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Blindenhilfe wird dementsprechend angeglichen.

    Die Blindenhilfe beträgt maximal (Stand: 01.07.2024) 

    • vor dem 18. Lebensjahr: 440,90 EUR beziehungsweise
    • ab dem 18. Lebensjahr: 880,28 EUR 

    im Monat. 

    Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Sozialhilfe. Blindenhilfe erhalten nur Personen, die nicht über ausreichend eigenes Vermögen oder Einkommen verfügen.

    Hinweise für Stade: Landesblindengeld (BlindGeldG) / Blindenhilfe nach § 72 SGB XII

    Allgemeine Informationen

    In Niedersachsen erhalten Blinde zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Landesblindengeld. Diese Leistung geht der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII vor. Blindengeld wird nur auf Antrag gewährt, die Leistung ist aber einkommens- und vermögensunabhängig.

    Ziel des Landesblindengeldes ist es, dem Schwerbehinderten einen Ausgleich der Mehraufwendungen für die Teilnahme am öffentlichen Leben zu gewähren.

    Die persönliche Anspruchsvoraussetzung ist u.a. durch einen entsprechenden Eintrag im Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen Bl) nachzuweisen. Für die Ausstellung dieses Ausweises ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Außenstelle Verden (Marienstraße 8, 27283 Verden, Tel. 04231/14-0), zuständig.

    Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege werden teilweise auf das Landesblindengeld angerechnet. Wenn sich Blinde in einem Heim befinden und die Kosten des Aufenthaltes ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger (z.B. aus der Pflegeversicherung) getragen werden, ist das Landesblindengeld grundsätzlich auf die Hälfte des genannten Betrages zu kürzen.


    Weiter gibt es die Möglichkeit, einen Antrag auf Blindenhilfe nach § 72 SGB XII zu stellen. Wie bei dem Landesblindengeld sind auch hier die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen u.a. durch einen entsprechenden Eintrag im Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen Bl) nachzuweisen.

    Bei der einkommens- und vermögensabhängigen Blindenhilfe sind die wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblich, d. h. Einkommen und Vermögen des blinden Menschen und der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen sind innerhalb bestimmter Grenzen zu berücksichtigen.

    Auf die Blindenhilfe werden Leistungen der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege in feststehendem Umfang sowie ggf. gewährtes Landesblindengeld angerechnet.

    Blindenhilfe können auch Heimbewohner erhalten; hierbei gibt es ebenfalls Anrechnungsvorschriften.

    Es wird auch auf das Beratungsangebot folgender Stelle hingewiesen:

    Blinden und Sehbehindertenverband Niedersachsen e.V.
    Regionalverein Elbe-Weser
    Friedrich-Ebert-Str. 76
    27570 Bremerhaven
    Tel: 0 471/958 83 70
    Fax: 0 471/958 83 713

    e-mail: rv-elbeweser@blindenverband.org



    Allgemeine Informationen

    In Niedersachsen erhalten Blinde zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Landesblindengeld. Diese Leistung geht der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII vor. Blindengeld wird nur auf Antrag gewährt, die Leistung ist aber einkommens- und vermögensunabhängig.

    Ziel des Landesblindengeldes ist es, dem Schwerbehinderten einen Ausgleich der Mehraufwendungen für die Teilnahme am öffentlichen Leben zu gewähren.

    Die persönliche Anspruchsvoraussetzung ist u.a. durch einen entsprechenden Eintrag im Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen Bl) nachzuweisen. Für die Ausstellung dieses Ausweises ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Außenstelle Verden (Marienstraße 8, 27283 Verden, Tel. 04231/14-0), zuständig.

    Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege werden teilweise auf das Landesblindengeld angerechnet. Wenn sich Blinde in einem Heim befinden und die Kosten des Aufenthaltes ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger (z.B. aus der Pflegeversicherung) getragen werden, ist das Landesblindengeld grundsätzlich auf die Hälfte des genannten Betrages zu kürzen.


    Weiter gibt es die Möglichkeit, einen Antrag auf Blindenhilfe nach § 72 SGB XII zu stellen. Wie bei dem Landesblindengeld sind auch hier die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen u.a. durch einen entsprechenden Eintrag im Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen Bl) nachzuweisen.

    Bei der einkommens- und vermögensabhängigen Blindenhilfe sind die wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblich, d. h. Einkommen und Vermögen des blinden Menschen und der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen sind innerhalb bestimmter Grenzen zu berücksichtigen.

    Auf die Blindenhilfe werden Leistungen der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege in feststehendem Umfang sowie ggf. gewährtes Landesblindengeld angerechnet.

    Blindenhilfe können auch Heimbewohner erhalten; hierbei gibt es ebenfalls Anrechnungsvorschriften.

    Es wird auch auf das Beratungsangebot folgender Stelle hingewiesen:

    Blinden und Sehbehindertenverband Niedersachsen e.V.
    Regionalverein Elbe-Weser
    Friedrich-Ebert-Str. 76
    27570 Bremerhaven
    Tel: 0 471/958 83 70
    Fax: 0 471/958 83 713

    e-mail: rv-elbeweser@blindenverband.org



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Soziales und Teilhabe

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Sande 2

    21682 Stade

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeiten zu ersehen unter: https://www.landkreis-stade.de/oeffnungszeiten Außerhalb der Öffnungszeiten können gerne Termine vereinbart werden.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04141 12-0

    Fax: 04141 12-5013

    E-Mail: soziales@landkreis-stade.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 25.02.2020 (von: Webservice, Landkreis Stade)

    Technisch geändert am 20.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Stade)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Stade: Landesblindengeld (BlindGeldG) / Blindenhilfe nach § 72 SGB XII

    • Nachweis über die Blindheit (z.B. Schwerbehindertenausweis)
    • Personalausweis
    • Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
    • Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Bescheid über Arbeitslosengeld II, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
    • Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug, etc.
    • Nachweis über die Blindheit (z.B. Schwerbehindertenausweis)
    • Personalausweis
    • Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
    • Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Bescheid über Arbeitslosengeld II, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
    • Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug, etc.

    Formulare

    Hinweise für Stade: Landesblindengeld (BlindGeldG) / Blindenhilfe nach § 72 SGB XII

    Die notwendigen Antragsunterlagen können bei den aufgeführten Ansprechpartnerinnen / Ansprechpartnern angefordert werden.

    Vorsprachen bitte nach vorheriger Terminvereinbarung.

    Die notwendigen Antragsunterlagen können bei den aufgeführten Ansprechpartnerinnen / Ansprechpartnern angefordert werden.

    Vorsprachen bitte nach vorheriger Terminvereinbarung.

    Voraussetzungen

    Sie können Blindenhilfe erhalten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

    • Blindheit (vollständiges fehlen des Augenlichts) oder nicht nur vorübergehend eine beidäugige Gesamtschärfe von höchstens einem Fünfzigstel
    • Nachweis über den Schweregrad Ihrer Sehbeeinträchtigung, zum Beispiel durch 
      • Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl" oder
      • Feststellungsbescheid nach dem Schwerbehindertenrecht,
      • augenärztliche Befunde oder ein ärztliches Attest
    • geringes Einkommen
    • geringes Vermögen
    • Es ist zusätzlich bestimmten weiteren Personen, wie dem Ehepartner oder der Ehepartnerin, nicht zuzumuten, die blindheitsbedingen Mehraufwendungen aus eigenen Mitteln aufzubringen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
    • Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids

    Verfahrensablauf

    • Sie wenden sich an den örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe.
    • Dort werden Sie beraten oder können gleich einen formlosen Antrag stellen.
    • Die zuständige Stelle kann Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen. 
    • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle die Behörde aufgrund Ihrer Angaben Ihren Anspruch auf Blindenhilfe. 
    • Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob und welcher Höhe Ihr Einkommen und Vermögen angerechnet wird.
    • Nach der Prüfung erhalten Sie einen schriftlichen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden. Zu beachten ist aber, dass die Blindenhilfe frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Blindenhilfe gestellt wird.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer Ihres Antrages hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Träger der Sozialhilfe, der Ihnen zur Verfahrensdauer genauere Auskunft geben kann.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 04.04.2023

    Version

    Technisch erstellt am 17.08.2007 (von: Kathrin Jurke)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Sehbehinderung, Sozialhilfe für Blinde, Hilfe für Blinde, Blind, Sehbeeinträchtigung, Blindheit, sehbehindert, Blindenhilfe, Sozialleistung für Blinde, Sozialhilfe, Merkzeichen, Blinden gleichgestellte Personen, Merkzeichen Bl, Erblindung, Sozialleistung, Blindenhilfe Gewährung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)