Blindenhilfe beantragen
Die Blindenhilfe unterstützt Sie unter bestimmten Voraussetzungen finanziell, wenn Sie blind oder einer blinden Person gleichgestellt sind. Dieser pauschale Geldbetrag gleicht die Mehraufwendungen aus, die Ihnen aufgrund der Blindheit entstehen.
Beschreibung
Blindenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung für blinde Menschen. Diese pauschale Geldleistung soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Blindheit entstehen, ausgleichen.
Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie blind sind oder einer blinden Person gleichgestellt sind.
Erhalten Sie zusätzlich Leistungen der häuslichen Pflege, Landesblindengeld, Leistungen für Kriegs- und Unfallblinde oder leben Sie in einer stationären Einrichtung (zum Beispiel in einem Pflegeheim), so können diese auf die Blindenhilfe angerechnet werden.
Beziehen Sie Hilfe zur Pflege wegen Blindheit außerhalb einer stationären Einrichtung oder erhalten Sie einen Barbetrag als Sozialhilfeleistung, ist ein gleichzeitiger Erhalt von Blindenhilfe nicht möglich.
Die Höhe der Blindenhilfe ist abhängig vom Zeitpunkt und Umfang der Anpassung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Blindenhilfe wird dementsprechend angeglichen.
Die Blindenhilfe beträgt maximal (Stand: 01.07.2024)
- vor dem 18. Lebensjahr: 440,90 EUR beziehungsweise
- ab dem 18. Lebensjahr: 880,28 EUR
im Monat.
Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Sozialhilfe. Blindenhilfe erhalten nur Personen, die nicht über ausreichend eigenes Vermögen oder Einkommen verfügen.
Hinweise für Stade: Landesblindengeld (BlindGeldG) / Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
In Niedersachsen erhalten Blinde zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Landesblindengeld. Diese Leistung geht der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII vor. Blindengeld wird nur auf Antrag gewährt, die Leistung ist aber einkommens- und vermögensunabhängig.
Ziel des Landesblindengeldes ist es, dem Schwerbehinderten einen Ausgleich der Mehraufwendungen für die Teilnahme am öffentlichen Leben zu gewähren.
Die persönliche Anspruchsvoraussetzung ist u.a. durch einen entsprechenden Eintrag im Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen Bl) nachzuweisen. Für die Ausstellung dieses Ausweises ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Außenstelle Verden (Marienstraße 8, 27283 Verden, Tel. 04231/14-0), zuständig.
Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege werden teilweise auf das Landesblindengeld angerechnet. Wenn sich Blinde in einem Heim befinden und die Kosten des Aufenthaltes ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger (z.B. aus der Pflegeversicherung) getragen werden, ist das Landesblindengeld grundsätzlich auf die Hälfte des genannten Betrages zu kürzen.
Weiter gibt es die Möglichkeit, einen Antrag auf Blindenhilfe nach § 72 SGB XII zu stellen. Wie bei dem Landesblindengeld sind auch hier die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen u.a. durch einen entsprechenden Eintrag im Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen Bl) nachzuweisen.
Bei der einkommens- und vermögensabhängigen Blindenhilfe sind die wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblich, d. h. Einkommen und Vermögen des blinden Menschen und der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen sind innerhalb bestimmter Grenzen zu berücksichtigen.
Auf die Blindenhilfe werden Leistungen der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege in feststehendem Umfang sowie ggf. gewährtes Landesblindengeld angerechnet.
Blindenhilfe können auch Heimbewohner erhalten; hierbei gibt es ebenfalls Anrechnungsvorschriften.
Es wird auch auf das Beratungsangebot folgender Stelle hingewiesen:
Blinden und Sehbehindertenverband Niedersachsen e.V.
Regionalverein Elbe-Weser
Friedrich-Ebert-Str. 76
27570 Bremerhaven
Tel: 0 471/958 83 70
Fax: 0 471/958 83 713
e-mail: rv-elbeweser@blindenverband.org
In Niedersachsen erhalten Blinde zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Landesblindengeld. Diese Leistung geht der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII vor. Blindengeld wird nur auf Antrag gewährt, die Leistung ist aber einkommens- und vermögensunabhängig.
Ziel des Landesblindengeldes ist es, dem Schwerbehinderten einen Ausgleich der Mehraufwendungen für die Teilnahme am öffentlichen Leben zu gewähren.
Die persönliche Anspruchsvoraussetzung ist u.a. durch einen entsprechenden Eintrag im Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen Bl) nachzuweisen. Für die Ausstellung dieses Ausweises ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Außenstelle Verden (Marienstraße 8, 27283 Verden, Tel. 04231/14-0), zuständig.
Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege werden teilweise auf das Landesblindengeld angerechnet. Wenn sich Blinde in einem Heim befinden und die Kosten des Aufenthaltes ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger (z.B. aus der Pflegeversicherung) getragen werden, ist das Landesblindengeld grundsätzlich auf die Hälfte des genannten Betrages zu kürzen.
Weiter gibt es die Möglichkeit, einen Antrag auf Blindenhilfe nach § 72 SGB XII zu stellen. Wie bei dem Landesblindengeld sind auch hier die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen u.a. durch einen entsprechenden Eintrag im Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen Bl) nachzuweisen.
Bei der einkommens- und vermögensabhängigen Blindenhilfe sind die wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblich, d. h. Einkommen und Vermögen des blinden Menschen und der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen sind innerhalb bestimmter Grenzen zu berücksichtigen.
Auf die Blindenhilfe werden Leistungen der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege in feststehendem Umfang sowie ggf. gewährtes Landesblindengeld angerechnet.
Blindenhilfe können auch Heimbewohner erhalten; hierbei gibt es ebenfalls Anrechnungsvorschriften.
Es wird auch auf das Beratungsangebot folgender Stelle hingewiesen:
Blinden und Sehbehindertenverband Niedersachsen e.V.
Regionalverein Elbe-Weser
Friedrich-Ebert-Str. 76
27570 Bremerhaven
Tel: 0 471/958 83 70
Fax: 0 471/958 83 713
e-mail: rv-elbeweser@blindenverband.org
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Soziales und Teilhabe
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeiten zu ersehen unter: https://www.landkreis-stade.de/oeffnungszeiten Außerhalb der Öffnungszeiten können gerne Termine vereinbart werden.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Bäßler
Frau Böckmann-Behrens
Telefon Festnetz: 04141 12-5034
Fax: 04141 12-5013
Frau Silke Umland
Zuständig für
- Sonstiges: Blindengeld
E-Mail: soziales@landkreis-stade.de
Telefon Festnetz: 04141 12-5011
Fax: 04141 12-5013
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Stade: Landesblindengeld (BlindGeldG) / Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
- Nachweis über die Blindheit (z.B. Schwerbehindertenausweis)
- Personalausweis
- Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
- Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Bescheid über Arbeitslosengeld II, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
- Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug, etc.
- Nachweis über die Blindheit (z.B. Schwerbehindertenausweis)
- Personalausweis
- Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
- Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Bescheid über Arbeitslosengeld II, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
- Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug, etc.
Formulare
Hinweise für Stade: Landesblindengeld (BlindGeldG) / Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
Die notwendigen Antragsunterlagen können bei den aufgeführten Ansprechpartnerinnen / Ansprechpartnern angefordert werden.
Vorsprachen bitte nach vorheriger Terminvereinbarung.
Die notwendigen Antragsunterlagen können bei den aufgeführten Ansprechpartnerinnen / Ansprechpartnern angefordert werden.
Vorsprachen bitte nach vorheriger Terminvereinbarung.
Voraussetzungen
Sie können Blindenhilfe erhalten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Blindheit (vollständiges fehlen des Augenlichts) oder nicht nur vorübergehend eine beidäugige Gesamtschärfe von höchstens einem Fünfzigstel
- Nachweis über den Schweregrad Ihrer Sehbeeinträchtigung, zum Beispiel durch
- Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl" oder
- Feststellungsbescheid nach dem Schwerbehindertenrecht,
- augenärztliche Befunde oder ein ärztliches Attest
- geringes Einkommen
- geringes Vermögen
- Es ist zusätzlich bestimmten weiteren Personen, wie dem Ehepartner oder der Ehepartnerin, nicht zuzumuten, die blindheitsbedingen Mehraufwendungen aus eigenen Mitteln aufzubringen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
- Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids
Verfahrensablauf
- Sie wenden sich an den örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe.
- Dort werden Sie beraten oder können gleich einen formlosen Antrag stellen.
- Die zuständige Stelle kann Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen.
- Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle die Behörde aufgrund Ihrer Angaben Ihren Anspruch auf Blindenhilfe.
- Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob und welcher Höhe Ihr Einkommen und Vermögen angerechnet wird.
- Nach der Prüfung erhalten Sie einen schriftlichen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Zu beachten ist aber, dass die Blindenhilfe frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Blindenhilfe gestellt wird.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer Ihres Antrages hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Träger der Sozialhilfe, der Ihnen zur Verfahrensdauer genauere Auskunft geben kann.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 04.04.2023
Stichwörter
Sehbehinderung, Sozialhilfe für Blinde, Hilfe für Blinde, Blind, Sehbeeinträchtigung, Blindheit, sehbehindert, Blindenhilfe, Sozialleistung für Blinde, Sozialhilfe, Merkzeichen, Blinden gleichgestellte Personen, Merkzeichen Bl, Erblindung, Sozialleistung, Blindenhilfe Gewährung