Blindenhilfe beantragen
Die Blindenhilfe unterstützt Sie unter bestimmten Voraussetzungen finanziell, wenn Sie blind oder einer blinden Person gleichgestellt sind. Dieser pauschale Geldbetrag gleicht die Mehraufwendungen aus, die Ihnen aufgrund der Blindheit entstehen.
Beschreibung
Blindenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung für blinde Menschen. Diese pauschale Geldleistung soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Blindheit entstehen, ausgleichen.
Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie blind sind oder einer blinden Person gleichgestellt sind.
Erhalten Sie zusätzlich Leistungen der häuslichen Pflege, Landesblindengeld, Leistungen für Kriegs- und Unfallblinde oder leben Sie in einer stationären Einrichtung (zum Beispiel in einem Pflegeheim), so können diese auf die Blindenhilfe angerechnet werden.
Beziehen Sie Hilfe zur Pflege wegen Blindheit außerhalb einer stationären Einrichtung oder erhalten Sie einen Barbetrag als Sozialhilfeleistung, ist ein gleichzeitiger Erhalt von Blindenhilfe nicht möglich.
Die Höhe der Blindenhilfe ist abhängig vom Zeitpunkt und Umfang der Anpassung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Blindenhilfe wird dementsprechend angeglichen.
Die Blindenhilfe beträgt maximal (Stand: 01.07.2024)
- vor dem 18. Lebensjahr: 440,90 EUR beziehungsweise
- ab dem 18. Lebensjahr: 880,28 EUR
im Monat.
Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Sozialhilfe. Blindenhilfe erhalten nur Personen, die nicht über ausreichend eigenes Vermögen oder Einkommen verfügen.
Hinweise für Hameln-Pyrmont: Blindenhilfe beantragen
Die Blindenhilfe ist ein Teil der Sozialhilfe für als Blinde anerkannte Menschen. Blindenhilfe wird abhängig von Einkommen und Vermögen gewährt.
Die Blindenhilfe beträgt ab dem 01.07.2020 monatlich:
- 383,37 € für unter 18-Jährige
- 765,43 € für über 18-Jährige
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Hinweise für Hameln-Pyrmont: Blindenhilfe beantragen
Die Zuständigkeit liegt beim Hameln-Pyrmont, wenn Sie hier Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
Ansprechpartner
Landkreis Hameln-Pyrmont - 33.2 Team Altenhilfe
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Hameln-Pyrmont: Blindenhilfe beantragen
- Vollständig ausgefüllter Antrag
- Bescheid über die Anerkennung des Merkzeichens "Bl"
- Kopie des Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "Bl"
- Bescheinigungen über Einkommen und Vermögen (Kontoauszüge, Lohnabrechnungen, Rentenbescheid, Leistungsbescheide aus der Sozialhilfe, Nachweise Lebensversicherung, etc.)
- Kopie des Mietvertrages
Formulare
Hinweise für Hameln-Pyrmont: Blindenhilfe beantragen
Bitte "Sonstiges" im Antrag ankreuzen und "Blindenhilfe" angeben.
Voraussetzungen
Sie können Blindenhilfe erhalten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Blindheit (vollständiges fehlen des Augenlichts) oder nicht nur vorübergehend eine beidäugige Gesamtschärfe von höchstens einem Fünfzigstel
- Nachweis über den Schweregrad Ihrer Sehbeeinträchtigung, zum Beispiel durch
- Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "Bl" oder
- Feststellungsbescheid nach dem Schwerbehindertenrecht,
- augenärztliche Befunde oder ein ärztliches Attest
- geringes Einkommen
- geringes Vermögen
- Es ist zusätzlich bestimmten weiteren Personen, wie dem Ehepartner oder der Ehepartnerin, nicht zuzumuten, die blindheitsbedingen Mehraufwendungen aus eigenen Mitteln aufzubringen.
Hinweise für Hameln-Pyrmont: Blindenhilfe beantragen
- Feststellung des Merkzeichens "Bl"
- Der gewöhnliche Aufenthalt im Land Niedersachsen, hier im Landkreis Hameln-Pyrmont oder der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung innerhalb der Bundesrepublik, wenn vor Aufnahme der Wohnort im Land Niedersachsen, hier im Landkreis Hameln-Pyrmont gelegen hat.
- Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze nach §§ 85 ff., 87 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
- Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids
Verfahrensablauf
- Sie wenden sich an den örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe.
- Dort werden Sie beraten oder können gleich einen formlosen Antrag stellen.
- Die zuständige Stelle kann Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen.
- Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle die Behörde aufgrund Ihrer Angaben Ihren Anspruch auf Blindenhilfe.
- Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob und welcher Höhe Ihr Einkommen und Vermögen angerechnet wird.
- Nach der Prüfung erhalten Sie einen schriftlichen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Zu beachten ist aber, dass die Blindenhilfe frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Blindenhilfe gestellt wird.
Hinweise für Hameln-Pyrmont: Blindenhilfe beantragen
Die Blindenhilfe wird frühestens ab dem Ersten des Monats bezahlt, in dem der Antrag auf Blindenhilfe gestellt wird.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer Ihres Antrages hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Träger der Sozialhilfe, der Ihnen zur Verfahrensdauer genauere Auskunft geben kann.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Hameln-Pyrmont: Blindenhilfe beantragen
Leistungen der Pflegeversicherung für häusliche Pflege werden auf die Blindenhilfe angerechnet.
Beim Pflegegrad 2 werden 50 % des Pflegegeldes angerechnet. Bei Pflegegrad 3,4 oder 5 werden 40 % des Pflegegeldes angerechnet, maximal aber nur 50 % des o. g. Blindenhilfebetrags.
(Umso höher der Pflegegrad, umso niedriger der ausgezahlte Betrag der Blindenhilfe.)
Diese Anrechnung gilt gleichermaßen bei Leistungen einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften.
Das Landesblindengeld ist in voller Höhe auf die Blindenhilfe anzurechnen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 04.04.2023
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