Hausnummer Festsetzung

    Hausnummer: Festsetzung

    Beschreibung

    Hausnummern werden aufgrund von Bauanträgen, Mitteilungen über Baumaßnahmen oder auf Antrag der Eigentümer durch die zuständige Stelle vergeben. Straßennamen und Hausnummern dienen der Orientierung im Stadt- bzw. Gemeindegebiet und erfüllen eine Ordnungsfunktion für alle personen- oder ortsbezogenen Daten.

    Um Neubauten in eine bestehende Hausnummernfolge integrieren zu können, kann es erforderlich werden, bestehende Hausnummern zu ändern.

    Die Kontrolle, ob eine Hausnummer durch den Eigentümer des Grundstücks/Hauses angebracht wurde, obliegt der zuständigen Stelle als allgemeine Ordnungsbehörde. Die örtliche Hausnummernbeschilderung wird ebenfalls bei Beanstandungen überprüft. Der/die Grundstückseigentümer/in wird danach aufgefordert, für eine sichtbare Hausnummer zu sorgen.

    Zur Anordnung von Hausnummern werden zwei gleichwertige Systeme praktiziert:

    • Das so genannte Pariser System mit einer Art Reißverschluss-System (die Nummerierung beginnt an dem der Innenstadt zugewandten Ende der Straße auf der linken Seite mit 1 und auf der rechten Seite mit 2 und läuft dann getrennt nach gerade und ungerade bis zum anderen Ende der Straße, wobei es durch die unterschiedliche Größe der einzelnen Grundstücke oft vorkommt, dass jeweils numerisch nebeneinander liegende Nummern in der Realität nicht gegenüber liegen).
    • Das so genannte Berliner System mit umlaufender Hausnummerierung (die Nummernfolge beginnt auf der einen Straßenseite mit 1, läuft ohne Unterbrechung bis zum Ende der Straße fort und dann auf der anderen Straßenseite zurück).

    In Niedersachsen werden die Hausnummern üblicherweise nach dem Pariser System vergeben.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

    Hinweise für Seevetal: Hausnummer: Festsetzung

    Für die Vergabe / oder Änderung von Hausnummern wenden sie sich bitte an Frau Jobmann (04105 55-2233).

    Im Falle von Verstößen mit der Hausnummerierung (keine oder falsche Hausnummer wurde angebracht) ist die Ordnungsabteilung (Frau Rieckmann, 04105 55-2305) zuständig.

    Für die Vergabe / oder Änderung von Hausnummern wenden sie sich bitte an Frau Jobmann (04105 55-2233).

    Im Falle von Verstößen mit der Hausnummerierung (keine oder falsche Hausnummer wurde angebracht) ist die Ordnungsabteilung (Frau Rieckmann, 04105 55-2305) zuständig.

    Ansprechpartner

    Allgemeine Gefahrenabwehr

    Adresse

    Hausanschrift

    Kirchstraße 11

    21218 Seevetal

    Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4105 55-2242

    E-Mail: ermittlungen@seevetal.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 13.07.2020 (von: Webservice, Landkreis Harburg)

    Technisch geändert am 17.11.2024 (von: Webservice, Gemeinde Seevetal)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Seevetal: Hausnummer: Festsetzung

    (1) Alle Eigentümer von Grundstücken sind verpflichtet, ihre Grundstücke mit der von der Gemeinde zugewiesenen Hausnummer zu versehen.

    (2) Die Hausnummern müssen sich deutlich vom Hintergrund abheben. Es sind beschriftete Schilder, erhabene Ziffern oder Hausnummernleuchten zu verwenden. Die Nummernschilder müssen mindestens 10 x 10 cm groß und die Ziffern mindestens 7 cm hoch sein.

    (3) Die Hausnummer ist an der Straßenseite des Hauptgebäudes über oder unmittelbar neben dem Hauseingang (Haupteingang) deutlich sichtbar in der Höhe von 2 - 2,50 m anzubringen und darf nicht durch Bewuchs oder Vorbauten verdeckt sein. Sie muss auch bei Dunkelheit eindeutig von der Straße aus lesbar sein.

    (4) Befindet sich der Hauseingang an der Seite oder an der Rückseite des Gebäudes, so muss die Hausnummer an der Vorderseite des Gebäudes, und zwar unmittelbar an der dem Hauseingang nächstliegenden Ecke des Gebäudes angebracht werden. Liegt das Hauptgebäude mehr als 10 m hinter der Grundstücksgrenze und ist das Gebäude durch eine Einfriedigung von der Straße abgeschlossen, so ist die Hausnummer auch am Grundstückseingang anzubringen.

    (5) Bei Änderungen von Hausnummern sind die Eigentümer der betroffenen Grundstücke verpflichtet, die neuen Hausnummern entsprechend den Vorschriften des Absatzes 1 bis 4 anzubringen. Das alte Nummernschild ist durchzustreichen, so dass die Nummer lesbar bleibt. Nach Ablauf von einem Jahr ist die alte Hausnummer zu entfernen.

    (1) Alle Eigentümer von Grundstücken sind verpflichtet, ihre Grundstücke mit der von der Gemeinde zugewiesenen Hausnummer zu versehen.

    (2) Die Hausnummern müssen sich deutlich vom Hintergrund abheben. Es sind beschriftete Schilder, erhabene Ziffern oder Hausnummernleuchten zu verwenden. Die Nummernschilder müssen mindestens 10 x 10 cm groß und die Ziffern mindestens 7 cm hoch sein.

    (3) Die Hausnummer ist an der Straßenseite des Hauptgebäudes über oder unmittelbar neben dem Hauseingang (Haupteingang) deutlich sichtbar in der Höhe von 2 - 2,50 m anzubringen und darf nicht durch Bewuchs oder Vorbauten verdeckt sein. Sie muss auch bei Dunkelheit eindeutig von der Straße aus lesbar sein.

    (4) Befindet sich der Hauseingang an der Seite oder an der Rückseite des Gebäudes, so muss die Hausnummer an der Vorderseite des Gebäudes, und zwar unmittelbar an der dem Hauseingang nächstliegenden Ecke des Gebäudes angebracht werden. Liegt das Hauptgebäude mehr als 10 m hinter der Grundstücksgrenze und ist das Gebäude durch eine Einfriedigung von der Straße abgeschlossen, so ist die Hausnummer auch am Grundstückseingang anzubringen.

    (5) Bei Änderungen von Hausnummern sind die Eigentümer der betroffenen Grundstücke verpflichtet, die neuen Hausnummern entsprechend den Vorschriften des Absatzes 1 bis 4 anzubringen. Das alte Nummernschild ist durchzustreichen, so dass die Nummer lesbar bleibt. Nach Ablauf von einem Jahr ist die alte Hausnummer zu entfernen.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 14.05.2008

    Version

    Technisch erstellt am 17.08.2007 (von: Kathrin Jurke)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Hausnummerierung, Hausnummern vergeben

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)