Erschließungsbeiträge
Beschreibung
Um eine Fläche als Baugebiet nutzen zu können, muss diese zunächst "erschlossen" werden. Dazu gehört die Anbindung an Wasser- und Energieversorgungsnetze, Kommunikationsleitungen sowie die Herstellung von Straßen und/oder Wegen. Die Kosten hierfür tragen größtenteils die Anlieger.
Wenn Sie selbst bauen wollen, sollten Sie in Ihrer Finanzplanung einen ausreichend hohen Betrag (nicht unter 5% der Baukosten) für diese Leistungen einplanen.
Wenn Sie mit einem Bauträger bauen bzw. ein neu gebautes Haus erwerben, klären Sie, ob und welche Erschließungskosten mit dem Kaufpreis schon abgedeckt sind und welche nicht.
Hinweise für Hollenstedt: Erschließungsbeiträge
Alle Gemeinden und Kommunen in Deutschland sind nach dem Baugesetzbuch (BauGB) berechtigt und den Regelungen der Abgabenordnung verpflichtet, für die erstmalige endgültige Herstellung von Erschließungsanlagen (Straßen, Wege und Plätze einschließlich Fußgängerstraßen und Wohnwegen) Erschließungsbeiträge zu erheben, sofern diese Anlagen den hiervon erschlossenen Grundstücken eine Bebauung ermöglichen oder bebaute Grundstücke erschließen. Unabhängig davon, ob diese Grundstücke bereits an einer anderen öffentlichen Verkehrsanlage anliegen, werden 90 % der Aufwendungen auf die von ihr erschlossenen und bebaubaren bzw. bebauten Grundstücke umgelegt und sind von den Grundstückseigentümern zu zahlen. Rechtsgrundlage der Erhebung von Erschließungsbeiträgen sind das BauGB und die jeweilige Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde.
Alle Gemeinden und Kommunen in Deutschland sind nach dem Baugesetzbuch (BauGB) berechtigt und den Regelungen der Abgabenordnung verpflichtet, für die erstmalige endgültige Herstellung von Erschließungsanlagen (Straßen, Wege und Plätze einschließlich Fußgängerstraßen und Wohnwegen) Erschließungsbeiträge zu erheben, sofern diese Anlagen den hiervon erschlossenen Grundstücken eine Bebauung ermöglichen oder bebaute Grundstücke erschließen. Unabhängig davon, ob diese Grundstücke bereits an einer anderen öffentlichen Verkehrsanlage anliegen, werden 90 % der Aufwendungen auf die von ihr erschlossenen und bebaubaren bzw. bebauten Grundstücke umgelegt und sind von den Grundstückseigentümern zu zahlen. Rechtsgrundlage der Erhebung von Erschließungsbeiträgen sind das BauGB und die jeweilige Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde.
Online-Dienste
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Zuständigkeit
Nähere Informationen erteilt die für Ihren Bauplatz zuständige Gemeinde.
Ansprechpartner
FB 20 - Finanzen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo - Fr: 8 - 12 Uhr Do: 14 - 18 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Herr Wolfgang Raabe
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 13.12.2007