Erschließungsbeitrag Erhebung

    Erschließungsbeiträge

    Beschreibung

    Um eine Fläche als Baugebiet nutzen zu können, muss diese zunächst "erschlossen" werden. Dazu gehört die Anbindung an Wasser- und Energieversorgungsnetze, Kommunikationsleitungen sowie die Herstellung von Straßen und/oder Wegen. Die Kosten hierfür tragen größtenteils die Anlieger.

    Wenn Sie selbst bauen wollen, sollten Sie in Ihrer Finanzplanung einen ausreichend hohen Betrag (nicht unter 5% der Baukosten) für diese Leistungen einplanen.

    Wenn Sie mit einem Bauträger bauen bzw. ein neu gebautes Haus erwerben, klären Sie, ob und welche Erschließungskosten mit dem Kaufpreis schon abgedeckt sind und welche nicht.

    Hinweise für Hollenstedt: Erschließungsbeiträge

    Allgemeine Informationen

    Alle Gemeinden und Kommunen in Deutschland sind nach dem Baugesetzbuch (BauGB) berechtigt und den Regelungen der Abgabenordnung verpflichtet, für die erstmalige endgültige Herstellung von Erschließungsanlagen (Straßen, Wege und Plätze einschließlich Fußgängerstraßen und Wohnwegen) Erschließungsbeiträge zu erheben, sofern diese Anlagen den hiervon erschlossenen Grundstücken eine Bebauung ermöglichen oder bebaute Grundstücke erschließen. Unabhängig davon, ob diese Grundstücke bereits an einer anderen öffentlichen Verkehrsanlage anliegen, werden 90 % der Aufwendungen auf die von ihr erschlossenen und bebaubaren bzw. bebauten Grundstücke umgelegt und sind von den Grundstückseigentümern zu zahlen. Rechtsgrundlage der Erhebung von Erschließungsbeiträgen sind das BauGB und die jeweilige Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde.



    Allgemeine Informationen

    Alle Gemeinden und Kommunen in Deutschland sind nach dem Baugesetzbuch (BauGB) berechtigt und den Regelungen der Abgabenordnung verpflichtet, für die erstmalige endgültige Herstellung von Erschließungsanlagen (Straßen, Wege und Plätze einschließlich Fußgängerstraßen und Wohnwegen) Erschließungsbeiträge zu erheben, sofern diese Anlagen den hiervon erschlossenen Grundstücken eine Bebauung ermöglichen oder bebaute Grundstücke erschließen. Unabhängig davon, ob diese Grundstücke bereits an einer anderen öffentlichen Verkehrsanlage anliegen, werden 90 % der Aufwendungen auf die von ihr erschlossenen und bebaubaren bzw. bebauten Grundstücke umgelegt und sind von den Grundstückseigentümern zu zahlen. Rechtsgrundlage der Erhebung von Erschließungsbeiträgen sind das BauGB und die jeweilige Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde.



    Online-Dienste

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    Zuständigkeit

    Nähere Informationen erteilt die für Ihren Bauplatz zuständige Gemeinde.

    Ansprechpartner

    FB 20 - Finanzen

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 15

    21279 Hollenstedt

    Öffnungszeiten

    Mo - Fr: 8 - 12 Uhr Do: 14 - 18 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4165 95-40

    Fax: +49 4165 95-77

    E-Mail: samtgemeinde@hollenstedt.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 19.07.2021 (von: Webservice, Landkreis Harburg)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Samtgemeinde Hollenstedt)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 13.12.2007

    Version

    Technisch erstellt am 17.08.2007 (von: Kathrin Jurke)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)