Erschließungsbeiträge
Beschreibung
Um eine Fläche als Baugebiet nutzen zu können, muss diese zunächst "erschlossen" werden. Dazu gehört die Anbindung an Wasser- und Energieversorgungsnetze, Kommunikationsleitungen sowie die Herstellung von Straßen und/oder Wegen. Die Kosten hierfür tragen größtenteils die Anlieger.
Wenn Sie selbst bauen wollen, sollten Sie in Ihrer Finanzplanung einen ausreichend hohen Betrag (nicht unter 5% der Baukosten) für diese Leistungen einplanen.
Wenn Sie mit einem Bauträger bauen bzw. ein neu gebautes Haus erwerben, klären Sie, ob und welche Erschließungskosten mit dem Kaufpreis schon abgedeckt sind und welche nicht.
Hinweise für Hanstedt: Erschließungsbeiträge
Alle Gemeinden in Deutschland sind nach dem Baugesetzbuch (BauGB) berechtigt und nach den Regelungen der Abgabenordnung verpflichtet, für die erstmalige endgültige Herstellung von Erschließungsanlagen (Straßen, Wege und Plätze einschließlich Fußgängerstraßen und Wohnwegen) Erschließungsbeiträge zu erheben, sofern diese Anlagen den hiervon erschlossenen Grundstücken eine Bebauung ermöglichen oder bebaute Grundstücke erschließen. Unabhängig davon, ob diese Grundstücke bereits an einer anderen öffentlichen Verkehrsanlage liegen, werden 90 % der Aufwendungen auf die von ihr erschlossenen und bebaubaren bzw. bebauten Grundstücke umgelegt und sind von den Grundstückseigentümern zu zahlen. Rechtsgrundlage der Erhebung von Erschließungsbeiträgen sind das BauGB und die jeweilige Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde.
Alle Gemeinden in Deutschland sind nach dem Baugesetzbuch (BauGB) berechtigt und nach den Regelungen der Abgabenordnung verpflichtet, für die erstmalige endgültige Herstellung von Erschließungsanlagen (Straßen, Wege und Plätze einschließlich Fußgängerstraßen und Wohnwegen) Erschließungsbeiträge zu erheben, sofern diese Anlagen den hiervon erschlossenen Grundstücken eine Bebauung ermöglichen oder bebaute Grundstücke erschließen. Unabhängig davon, ob diese Grundstücke bereits an einer anderen öffentlichen Verkehrsanlage liegen, werden 90 % der Aufwendungen auf die von ihr erschlossenen und bebaubaren bzw. bebauten Grundstücke umgelegt und sind von den Grundstückseigentümern zu zahlen. Rechtsgrundlage der Erhebung von Erschließungsbeiträgen sind das BauGB und die jeweilige Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde.
Online-Dienste
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Zuständigkeit
Nähere Informationen erteilt die für Ihren Bauplatz zuständige Gemeinde.
Ansprechpartner
Gemeinde Brackel
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. 08.30 – 11.30 Uhr Di. 15.00 – 18.00 Uhr Do. 08.30 – 11.00 Uhr und 15.00 bis 18.00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 4185 4215
E-Mail: gemeinde@brackel.de
Gemeinde Egestorf
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Telefonisch erreichbar: Mo. - Fr. 9.00-12.00 Büroöffnungszeiten: Di. + Do. 9.00-12.00 Uhr Mi. 15.00-18.00 Uhr
Kontakt
Gemeinde Undeloh
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Termine nach telef. Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 4189 285
E-Mail: info@gemeinde-undeloh.de
Bauverwaltung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr Donnerstag zusätzlich von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr Mittwoch nur mit Termin Sie können auch an den Tagen mit regulären Öffnungszeiten Termine außerhalb dieser Zeiten vereinbaren.
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 4184 803-0
Fax: +49 4184 803-49
Kontaktperson
Herr Mario Vick
Zuständig für
- Sonstiges: für die Gemeinde Hanstedt
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 4184 803-57
E-Mail: m.vick@hanstedt.de
Fax: +49 4184 803-49
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Hanstedt: Erschließungsbeiträge
Baugesetzbuch, Abgabenordnung, Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde
Baugesetzbuch, Abgabenordnung, Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde
Weitere Informationen
Hinweise für Hanstedt: Erschließungsbeiträge
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 13.12.2007