Erschließungsbeiträge
Beschreibung
Um eine Fläche als Baugebiet nutzen zu können, muss diese zunächst "erschlossen" werden. Dazu gehört die Anbindung an Wasser- und Energieversorgungsnetze, Kommunikationsleitungen sowie die Herstellung von Straßen und/oder Wegen. Die Kosten hierfür tragen größtenteils die Anlieger.
Wenn Sie selbst bauen wollen, sollten Sie in Ihrer Finanzplanung einen ausreichend hohen Betrag (nicht unter 5% der Baukosten) für diese Leistungen einplanen.
Wenn Sie mit einem Bauträger bauen bzw. ein neu gebautes Haus erwerben, klären Sie, ob und welche Erschließungskosten mit dem Kaufpreis schon abgedeckt sind und welche nicht.
Hinweise für Cuxhaven: Erschließungsbeiträge
Erschließungsbeiträge werden gem. dem Baugesetzbuch und der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Cuxhaven für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage (zum Anbau bestimmte öffentliche Verkehrsanlage = öffentliche Straße, an der Wohn-, Gewerbe- oder Industriebebauung zulässig ist), für den Erwerb der Straßenflächen und ihre Freilegung, d. h. die Beseitigung evtl. vorhandener Hindernisse auf dem oder im Straßenkörper erhoben.
Beitragspflichtig sind die Eigentümer derjenigen anliegenden Grundstücke, denen durch die Herstellung der Straße die Bebaubarkeit vermittelt wird.
90 % der Herstellungskosten sind von den Beitragspflichtigen zu tragen. Sie werden nach einem festgelegten Schlüssel umgelegt, nämlich nach Grundstücksfläche und Ausnutzbarkeit des Grundstücks, d. h. dass der Beitrag umso höher ist, je größer ein Grundstück ist und je mehr Vollgeschosse darauf vorhanden oder erlaubt sind.
Die förmliche Erhebung durch Beitragsbescheid ist jedoch in der Vergangenheit mehr und mehr in den Hintergrund getreten. Die Straßen in neuen Baugebieten werden in Form eines Erschließungsvertrages überwiegend von Erschließungsträgern auf deren eigene Kosten hergestellt und die Baugrundstücke von diesen dann "erschlossen" veräußert.
Erschließungsbeiträge werden gem. dem Baugesetzbuch und der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Cuxhaven für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage (zum Anbau bestimmte öffentliche Verkehrsanlage = öffentliche Straße, an der Wohn-, Gewerbe- oder Industriebebauung zulässig ist), für den Erwerb der Straßenflächen und ihre Freilegung, d. h. die Beseitigung evtl. vorhandener Hindernisse auf dem oder im Straßenkörper erhoben.
Beitragspflichtig sind die Eigentümer derjenigen anliegenden Grundstücke, denen durch die Herstellung der Straße die Bebaubarkeit vermittelt wird.
90 % der Herstellungskosten sind von den Beitragspflichtigen zu tragen. Sie werden nach einem festgelegten Schlüssel umgelegt, nämlich nach Grundstücksfläche und Ausnutzbarkeit des Grundstücks, d. h. dass der Beitrag umso höher ist, je größer ein Grundstück ist und je mehr Vollgeschosse darauf vorhanden oder erlaubt sind.
Die förmliche Erhebung durch Beitragsbescheid ist jedoch in der Vergangenheit mehr und mehr in den Hintergrund getreten. Die Straßen in neuen Baugebieten werden in Form eines Erschließungsvertrages überwiegend von Erschließungsträgern auf deren eigene Kosten hergestellt und die Baugrundstücke von diesen dann "erschlossen" veräußert.
Online-Dienste
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Zuständigkeit
Nähere Informationen erteilt die für Ihren Bauplatz zuständige Gemeinde.
Ansprechpartner
Einheitsgemeinde Cuxhaven, Große selbständige Stadt
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 680
27456 Cuxhaven
Öffnungszeiten
Mo. - Do. 08.30 - 12.30 Uhr Di. und Do. 14.30 - 17.00 Uhr Fr. 07.30 - 12.30 Uhr sowie nach Vereinbarung
Kontakt
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 13.12.2007