Erschließungsbeitrag Erhebung

    Erschließungsbeiträge

    Beschreibung

    Um eine Fläche als Baugebiet nutzen zu können, muss diese zunächst "erschlossen" werden. Dazu gehört die Anbindung an Wasser- und Energieversorgungsnetze, Kommunikationsleitungen sowie die Herstellung von Straßen und/oder Wegen. Die Kosten hierfür tragen größtenteils die Anlieger.

    Wenn Sie selbst bauen wollen, sollten Sie in Ihrer Finanzplanung einen ausreichend hohen Betrag (nicht unter 5% der Baukosten) für diese Leistungen einplanen.

    Wenn Sie mit einem Bauträger bauen bzw. ein neu gebautes Haus erwerben, klären Sie, ob und welche Erschließungskosten mit dem Kaufpreis schon abgedeckt sind und welche nicht.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Nähere Informationen erteilt die für Ihren Bauplatz zuständige Gemeinde.

    Ansprechpartner

    Samtgemeinde Weser-Aue

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstr. 14

    31608 Liebenau

    Öffnungszeiten

    e-Rechnungen: rechnung@weser-aue.de Leitweg-ID: 032565411-0-40 Umsatzsteuer-ID: DE345089166 Bankverbindungen: Sparkasse Nienburg DE52 2565 0106 0000 2360 00 NOLADE21NIB Volksbank in Schaumburg und Nienburg eG: DE17 2559 1413 3189 5557 00 GENODEF1BCK Volksbank Nds.- Mitte: DE56 2569 1633 4040 9996 00 GENODEF1SUL

    Kontakt

    Fax: 05021 6025-117

    Telefon Festnetz: 05021 6025

    E-Mail: info@weser-aue.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 01.05.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Nienburg (Weser): Erschließungsbeiträge

    Baugesetzbuch

    Baugesetzbuch

    Kosten

    Hinweise für Nienburg (Weser): Erschließungsbeiträge

    Wie hoch sind die Erschließungsbeiträge?

    Die Höhe der abzurechnenden Erschließungsbeiträge richtet sich nach der Art der Anlage und deren Herstellungsaufwand. Der Anliegeranteil beträgt grundsätzlich 90 % des Gesamtaufwandes. Zum umlagefähigen Aufwand gehört auch der Grunderwerb für die Flächen und ein evtl. entstandener Fremdfinanzierungsaufwand der Gemeinde. Der Anliegeranteil (sog. beitragsfähiger Aufwand) wird durch die Beitragsfläche der erschlossenen Grundstücke dividiert und mit den einzelnen Beitragsflächen der Grundstücke multipliziert. Das Ergebnis ist der Erschließungsbeitrag je Grundstück.

    Einzelheiten regeln die Erschließungsbeitragssatzungen der Gemeinden.

    Wer muss Erschließungsbeiträge zahlen?

    Grundsätzlich jeder, der durch die Anlage einen beitragsrechtlich-relevanten Vorteil erlangt, weil sein Grundstück an eine oben genannte Anlage angrenzt und

    • dadurch bebaubar wird,
    • in ihrem Einzugsbereich liegt oder
    • eine Lärmminderung erfährt

    (Anlieger). Der Beitrag wird als "Einmalzahlung" erhoben. Dazu muss die Beitragspflicht entstanden sein. Sie entsteht in der Regel mit der endgültigen Fertigstellung einer Erschließungsanlage.

    Wie hoch sind die Erschließungsbeiträge?

    Die Höhe der abzurechnenden Erschließungsbeiträge richtet sich nach der Art der Anlage und deren Herstellungsaufwand. Der Anliegeranteil beträgt grundsätzlich 90 % des Gesamtaufwandes. Zum umlagefähigen Aufwand gehört auch der Grunderwerb für die Flächen und ein evtl. entstandener Fremdfinanzierungsaufwand der Gemeinde. Der Anliegeranteil (sog. beitragsfähiger Aufwand) wird durch die Beitragsfläche der erschlossenen Grundstücke dividiert und mit den einzelnen Beitragsflächen der Grundstücke multipliziert. Das Ergebnis ist der Erschließungsbeitrag je Grundstück.

    Einzelheiten regeln die Erschließungsbeitragssatzungen der Gemeinden.

    Wer muss Erschließungsbeiträge zahlen?

    Grundsätzlich jeder, der durch die Anlage einen beitragsrechtlich-relevanten Vorteil erlangt, weil sein Grundstück an eine oben genannte Anlage angrenzt und

    • dadurch bebaubar wird,
    • in ihrem Einzugsbereich liegt oder
    • eine Lärmminderung erfährt

    (Anlieger). Der Beitrag wird als "Einmalzahlung" erhoben. Dazu muss die Beitragspflicht entstanden sein. Sie entsteht in der Regel mit der endgültigen Fertigstellung einer Erschließungsanlage.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 13.12.2007

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de