Erschließungsbeitrag Erhebung

    Erschließungsbeiträge

    Beschreibung

    Um eine Fläche als Baugebiet nutzen zu können, muss diese zunächst "erschlossen" werden. Dazu gehört die Anbindung an Wasser- und Energieversorgungsnetze, Kommunikationsleitungen sowie die Herstellung von Straßen und/oder Wegen. Die Kosten hierfür tragen größtenteils die Anlieger.

    Wenn Sie selbst bauen wollen, sollten Sie in Ihrer Finanzplanung einen ausreichend hohen Betrag (nicht unter 5% der Baukosten) für diese Leistungen einplanen.

    Wenn Sie mit einem Bauträger bauen bzw. ein neu gebautes Haus erwerben, klären Sie, ob und welche Erschließungskosten mit dem Kaufpreis schon abgedeckt sind und welche nicht.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Nähere Informationen erteilt die für Ihren Bauplatz zuständige Gemeinde.

    Ansprechpartner

    Fachdienst III.2 - Tiefbau und Bauhof

    Adresse

    Hausanschrift

    Hinter den Höfen 13

    31628 Landesbergen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05761 705-320

    Fax: 05761 705-180

    E-Mail: christoph.breuer@sg-mittelweser.de

    Version

    Technisch erstellt am 20.06.2022 (von: Webservice, Landkreis Nienburg/Weser)

    Technisch geändert am 22.12.2024 (von: Webservice, Samtgemeinde Mittelweser)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Nienburg (Weser): Erschließungsbeiträge

    Baugesetzbuch

    Baugesetzbuch

    Baugesetzbuch

    Baugesetzbuch

    Kosten

    Hinweise für Nienburg (Weser): Erschließungsbeiträge

    Wie hoch sind die Erschließungsbeiträge?

    Die Höhe der abzurechnenden Erschließungsbeiträge richtet sich nach der Art der Anlage und deren Herstellungsaufwand. Der Anliegeranteil beträgt grundsätzlich 90 % des Gesamtaufwandes. Zum umlagefähigen Aufwand gehört auch der Grunderwerb für die Flächen und ein evtl. entstandener Fremdfinanzierungsaufwand der Gemeinde. Der Anliegeranteil (sog. beitragsfähiger Aufwand) wird durch die Beitragsfläche der erschlossenen Grundstücke dividiert und mit den einzelnen Beitragsflächen der Grundstücke multipliziert. Das Ergebnis ist der Erschließungsbeitrag je Grundstück.

    Einzelheiten regeln die Erschließungsbeitragssatzungen der Gemeinden.

    Wer muss Erschließungsbeiträge zahlen?

    Grundsätzlich jeder, der durch die Anlage einen beitragsrechtlich-relevanten Vorteil erlangt, weil sein Grundstück an eine oben genannte Anlage angrenzt und

    • dadurch bebaubar wird,
    • in ihrem Einzugsbereich liegt oder
    • eine Lärmminderung erfährt

    (Anlieger). Der Beitrag wird als "Einmalzahlung" erhoben. Dazu muss die Beitragspflicht entstanden sein. Sie entsteht in der Regel mit der endgültigen Fertigstellung einer Erschließungsanlage.

    Wie hoch sind die Erschließungsbeiträge?

    Die Höhe der abzurechnenden Erschließungsbeiträge richtet sich nach der Art der Anlage und deren Herstellungsaufwand. Der Anliegeranteil beträgt grundsätzlich 90 % des Gesamtaufwandes. Zum umlagefähigen Aufwand gehört auch der Grunderwerb für die Flächen und ein evtl. entstandener Fremdfinanzierungsaufwand der Gemeinde. Der Anliegeranteil (sog. beitragsfähiger Aufwand) wird durch die Beitragsfläche der erschlossenen Grundstücke dividiert und mit den einzelnen Beitragsflächen der Grundstücke multipliziert. Das Ergebnis ist der Erschließungsbeitrag je Grundstück.

    Einzelheiten regeln die Erschließungsbeitragssatzungen der Gemeinden.

    Wer muss Erschließungsbeiträge zahlen?

    Grundsätzlich jeder, der durch die Anlage einen beitragsrechtlich-relevanten Vorteil erlangt, weil sein Grundstück an eine oben genannte Anlage angrenzt und

    • dadurch bebaubar wird,
    • in ihrem Einzugsbereich liegt oder
    • eine Lärmminderung erfährt

    (Anlieger). Der Beitrag wird als "Einmalzahlung" erhoben. Dazu muss die Beitragspflicht entstanden sein. Sie entsteht in der Regel mit der endgültigen Fertigstellung einer Erschließungsanlage.

    Wie hoch sind die Erschließungsbeiträge?

    Die Höhe der abzurechnenden Erschließungsbeiträge richtet sich nach der Art der Anlage und deren Herstellungsaufwand. Der Anliegeranteil beträgt grundsätzlich 90 % des Gesamtaufwandes. Zum umlagefähigen Aufwand gehört auch der Grunderwerb für die Flächen und ein evtl. entstandener Fremdfinanzierungsaufwand der Gemeinde. Der Anliegeranteil (sog. beitragsfähiger Aufwand) wird durch die Beitragsfläche der erschlossenen Grundstücke dividiert und mit den einzelnen Beitragsflächen der Grundstücke multipliziert. Das Ergebnis ist der Erschließungsbeitrag je Grundstück.

    Einzelheiten regeln die Erschließungsbeitragssatzungen der Gemeinden.

    Wer muss Erschließungsbeiträge zahlen?

    Grundsätzlich jeder, der durch die Anlage einen beitragsrechtlich-relevanten Vorteil erlangt, weil sein Grundstück an eine oben genannte Anlage angrenzt und

    • dadurch bebaubar wird,
    • in ihrem Einzugsbereich liegt oder
    • eine Lärmminderung erfährt

    (Anlieger). Der Beitrag wird als "Einmalzahlung" erhoben. Dazu muss die Beitragspflicht entstanden sein. Sie entsteht in der Regel mit der endgültigen Fertigstellung einer Erschließungsanlage.

    Wie hoch sind die Erschließungsbeiträge?

    Die Höhe der abzurechnenden Erschließungsbeiträge richtet sich nach der Art der Anlage und deren Herstellungsaufwand. Der Anliegeranteil beträgt grundsätzlich 90 % des Gesamtaufwandes. Zum umlagefähigen Aufwand gehört auch der Grunderwerb für die Flächen und ein evtl. entstandener Fremdfinanzierungsaufwand der Gemeinde. Der Anliegeranteil (sog. beitragsfähiger Aufwand) wird durch die Beitragsfläche der erschlossenen Grundstücke dividiert und mit den einzelnen Beitragsflächen der Grundstücke multipliziert. Das Ergebnis ist der Erschließungsbeitrag je Grundstück.

    Einzelheiten regeln die Erschließungsbeitragssatzungen der Gemeinden.

    Wer muss Erschließungsbeiträge zahlen?

    Grundsätzlich jeder, der durch die Anlage einen beitragsrechtlich-relevanten Vorteil erlangt, weil sein Grundstück an eine oben genannte Anlage angrenzt und

    • dadurch bebaubar wird,
    • in ihrem Einzugsbereich liegt oder
    • eine Lärmminderung erfährt

    (Anlieger). Der Beitrag wird als "Einmalzahlung" erhoben. Dazu muss die Beitragspflicht entstanden sein. Sie entsteht in der Regel mit der endgültigen Fertigstellung einer Erschließungsanlage.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 13.12.2007

    Version

    Technisch erstellt am 17.08.2007 (von: Kathrin Jurke)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)