Erschließungsbeiträge
Beschreibung
Um eine Fläche als Baugebiet nutzen zu können, muss diese zunächst "erschlossen" werden. Dazu gehört die Anbindung an Wasser- und Energieversorgungsnetze, Kommunikationsleitungen sowie die Herstellung von Straßen und/oder Wegen. Die Kosten hierfür tragen größtenteils die Anlieger.
Wenn Sie selbst bauen wollen, sollten Sie in Ihrer Finanzplanung einen ausreichend hohen Betrag (nicht unter 5% der Baukosten) für diese Leistungen einplanen.
Wenn Sie mit einem Bauträger bauen bzw. ein neu gebautes Haus erwerben, klären Sie, ob und welche Erschließungskosten mit dem Kaufpreis schon abgedeckt sind und welche nicht.
Online-Dienste
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Zuständigkeit
Nähere Informationen erteilt die für Ihren Bauplatz zuständige Gemeinde.
Ansprechpartner
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Nienburg (Weser): Erschließungsbeiträge
Baugesetzbuch
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Baugesetzbuch
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Kosten
Hinweise für Nienburg (Weser): Erschließungsbeiträge
Wie hoch sind die Erschließungsbeiträge?
Die Höhe der abzurechnenden Erschließungsbeiträge richtet sich nach der Art der Anlage und deren Herstellungsaufwand. Der Anliegeranteil beträgt grundsätzlich 90 % des Gesamtaufwandes. Zum umlagefähigen Aufwand gehört auch der Grunderwerb für die Flächen und ein evtl. entstandener Fremdfinanzierungsaufwand der Gemeinde. Der Anliegeranteil (sog. beitragsfähiger Aufwand) wird durch die Beitragsfläche der erschlossenen Grundstücke dividiert und mit den einzelnen Beitragsflächen der Grundstücke multipliziert. Das Ergebnis ist der Erschließungsbeitrag je Grundstück.
Einzelheiten regeln die Erschließungsbeitragssatzungen der Gemeinden.
Wer muss Erschließungsbeiträge zahlen?
Grundsätzlich jeder, der durch die Anlage einen beitragsrechtlich-relevanten Vorteil erlangt, weil sein Grundstück an eine oben genannte Anlage angrenzt und
- dadurch bebaubar wird,
- in ihrem Einzugsbereich liegt oder
- eine Lärmminderung erfährt
(Anlieger). Der Beitrag wird als "Einmalzahlung" erhoben. Dazu muss die Beitragspflicht entstanden sein. Sie entsteht in der Regel mit der endgültigen Fertigstellung einer Erschließungsanlage.
Wie hoch sind die Erschließungsbeiträge?
Die Höhe der abzurechnenden Erschließungsbeiträge richtet sich nach der Art der Anlage und deren Herstellungsaufwand. Der Anliegeranteil beträgt grundsätzlich 90 % des Gesamtaufwandes. Zum umlagefähigen Aufwand gehört auch der Grunderwerb für die Flächen und ein evtl. entstandener Fremdfinanzierungsaufwand der Gemeinde. Der Anliegeranteil (sog. beitragsfähiger Aufwand) wird durch die Beitragsfläche der erschlossenen Grundstücke dividiert und mit den einzelnen Beitragsflächen der Grundstücke multipliziert. Das Ergebnis ist der Erschließungsbeitrag je Grundstück.
Einzelheiten regeln die Erschließungsbeitragssatzungen der Gemeinden.
Wer muss Erschließungsbeiträge zahlen?
Grundsätzlich jeder, der durch die Anlage einen beitragsrechtlich-relevanten Vorteil erlangt, weil sein Grundstück an eine oben genannte Anlage angrenzt und
- dadurch bebaubar wird,
- in ihrem Einzugsbereich liegt oder
- eine Lärmminderung erfährt
(Anlieger). Der Beitrag wird als "Einmalzahlung" erhoben. Dazu muss die Beitragspflicht entstanden sein. Sie entsteht in der Regel mit der endgültigen Fertigstellung einer Erschließungsanlage.
Wie hoch sind die Erschließungsbeiträge?
Die Höhe der abzurechnenden Erschließungsbeiträge richtet sich nach der Art der Anlage und deren Herstellungsaufwand. Der Anliegeranteil beträgt grundsätzlich 90 % des Gesamtaufwandes. Zum umlagefähigen Aufwand gehört auch der Grunderwerb für die Flächen und ein evtl. entstandener Fremdfinanzierungsaufwand der Gemeinde. Der Anliegeranteil (sog. beitragsfähiger Aufwand) wird durch die Beitragsfläche der erschlossenen Grundstücke dividiert und mit den einzelnen Beitragsflächen der Grundstücke multipliziert. Das Ergebnis ist der Erschließungsbeitrag je Grundstück.
Einzelheiten regeln die Erschließungsbeitragssatzungen der Gemeinden.
Wer muss Erschließungsbeiträge zahlen?
Grundsätzlich jeder, der durch die Anlage einen beitragsrechtlich-relevanten Vorteil erlangt, weil sein Grundstück an eine oben genannte Anlage angrenzt und
- dadurch bebaubar wird,
- in ihrem Einzugsbereich liegt oder
- eine Lärmminderung erfährt
(Anlieger). Der Beitrag wird als "Einmalzahlung" erhoben. Dazu muss die Beitragspflicht entstanden sein. Sie entsteht in der Regel mit der endgültigen Fertigstellung einer Erschließungsanlage.
Wie hoch sind die Erschließungsbeiträge?
Die Höhe der abzurechnenden Erschließungsbeiträge richtet sich nach der Art der Anlage und deren Herstellungsaufwand. Der Anliegeranteil beträgt grundsätzlich 90 % des Gesamtaufwandes. Zum umlagefähigen Aufwand gehört auch der Grunderwerb für die Flächen und ein evtl. entstandener Fremdfinanzierungsaufwand der Gemeinde. Der Anliegeranteil (sog. beitragsfähiger Aufwand) wird durch die Beitragsfläche der erschlossenen Grundstücke dividiert und mit den einzelnen Beitragsflächen der Grundstücke multipliziert. Das Ergebnis ist der Erschließungsbeitrag je Grundstück.
Einzelheiten regeln die Erschließungsbeitragssatzungen der Gemeinden.
Wer muss Erschließungsbeiträge zahlen?
Grundsätzlich jeder, der durch die Anlage einen beitragsrechtlich-relevanten Vorteil erlangt, weil sein Grundstück an eine oben genannte Anlage angrenzt und
- dadurch bebaubar wird,
- in ihrem Einzugsbereich liegt oder
- eine Lärmminderung erfährt
(Anlieger). Der Beitrag wird als "Einmalzahlung" erhoben. Dazu muss die Beitragspflicht entstanden sein. Sie entsteht in der Regel mit der endgültigen Fertigstellung einer Erschließungsanlage.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 13.12.2007