Erschließungsbeitrag Erhebung

    Erschließungsbeiträge

    Beschreibung

    Um eine Fläche als Baugebiet nutzen zu können, muss diese zunächst "erschlossen" werden. Dazu gehört die Anbindung an Wasser- und Energieversorgungsnetze, Kommunikationsleitungen sowie die Herstellung von Straßen und/oder Wegen. Die Kosten hierfür tragen größtenteils die Anlieger.

    Wenn Sie selbst bauen wollen, sollten Sie in Ihrer Finanzplanung einen ausreichend hohen Betrag (nicht unter 5% der Baukosten) für diese Leistungen einplanen.

    Wenn Sie mit einem Bauträger bauen bzw. ein neu gebautes Haus erwerben, klären Sie, ob und welche Erschließungskosten mit dem Kaufpreis schon abgedeckt sind und welche nicht.

    Hinweise für Diepholz: Erschließungsbeiträge

    Allgemeine Informationen

    Nach dem Baugesetzbuch (BauGB) ist die Stadt verpflichtet, für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträge von den Anliegern zu erheben. Erschließungsanlagen sind

    • Zum Anbau bestimmte Straßen, Wege und Plätze incl. Beleuchtung und Entwässerungseinrichtungen
    • Öffentliche, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Wege innerhalb der Baugebiete
    • Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen (Lärmschutzanlagen)

    Warum werden Erschließungsbeiträge erhoben?
    In den §§ 123 ff schreibt das BauGB vor, dass die Kosten der erstmaligen Herstellung einer Erschließungsanlage zu 90% von den Eigentümern der anliegenden Grundstücke getragen werden müssen (einmaliger Erschließungsbeitrag). Maßgeblich sind die tatsächlich entstandenen Kosten. Die verbleibenden 10% sind der Eigenanteil der Stadt.

    Der Gesetzgeber rechtfertigt dies mit dem besonderen Erschließungsvorteil des Anliegers. Der Beitrag wird für jede Erschließungsanlage nur einmal erhoben. Weitere Bestimmungen sind in der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Diepholz festgelegt. Die Satzung erhalten Sie hier.

    Wann wird der Erschließungsbeitrag erhoben?
    Der Erschließungsbeitrag darf erst erhoben werden, wenn die Erschließungsanlage in allen Teilen endgültig fertiggestellt und für die Allgemeinheit gewidmet worden ist. Danach hat die Stadt vier Jahre Zeit, um den Beitrag zu fordern.

    Mit dem Begriff der endgültigen Herstellung sind bestimmte bauliche Anforderungen verbunden. Daher kann zwischen dem Ausbau einer Erschließungsanlage und der Beitragserhebung ein langer Zeitraum liegen.

    Für Erschließungsanlagen, die noch nicht endgültig fertig sind, kann die Stadt von den Grundstückseigentümern bereits Vorausleistungen oder Teilbeiträge verlangen, die am Ende mit dem endgültigen Beitrag verrechnet werden.

    Wer ist beitragspflichtig?
    Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des zu veranlagenden Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig; Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil.

    Hiervon abweichende privatrechtliche Regelungen (z.B. in Kaufverträgen) können von der Stadt nicht berücksichtigt werden.

    Wann wird der Erschließungsbeitrag fällig?
    Der Erschließungsbeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Auf Antrag des Beitragspflichtigen kann die Stadt zur Vermeidung von unbilligen Härten den Beitrag stunden oder eine Ratenzahlung vereinbaren. Dies setzt natürlich die Prüfung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse voraus. Nach den Vorschriften der Abgabenordnung wird der geschuldete Betrag mit 6 % pro Jahr verzinst.



    Allgemeine Informationen

    Nach dem Baugesetzbuch (BauGB) ist die Stadt verpflichtet, für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträge von den Anliegern zu erheben. Erschließungsanlagen sind

    • Zum Anbau bestimmte Straßen, Wege und Plätze incl. Beleuchtung und Entwässerungseinrichtungen
    • Öffentliche, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Wege innerhalb der Baugebiete
    • Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen (Lärmschutzanlagen)

    Warum werden Erschließungsbeiträge erhoben?
    In den §§ 123 ff schreibt das BauGB vor, dass die Kosten der erstmaligen Herstellung einer Erschließungsanlage zu 90% von den Eigentümern der anliegenden Grundstücke getragen werden müssen (einmaliger Erschließungsbeitrag). Maßgeblich sind die tatsächlich entstandenen Kosten. Die verbleibenden 10% sind der Eigenanteil der Stadt.

    Der Gesetzgeber rechtfertigt dies mit dem besonderen Erschließungsvorteil des Anliegers. Der Beitrag wird für jede Erschließungsanlage nur einmal erhoben. Weitere Bestimmungen sind in der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Diepholz festgelegt. Die Satzung erhalten Sie hier.

    Wann wird der Erschließungsbeitrag erhoben?
    Der Erschließungsbeitrag darf erst erhoben werden, wenn die Erschließungsanlage in allen Teilen endgültig fertiggestellt und für die Allgemeinheit gewidmet worden ist. Danach hat die Stadt vier Jahre Zeit, um den Beitrag zu fordern.

    Mit dem Begriff der endgültigen Herstellung sind bestimmte bauliche Anforderungen verbunden. Daher kann zwischen dem Ausbau einer Erschließungsanlage und der Beitragserhebung ein langer Zeitraum liegen.

    Für Erschließungsanlagen, die noch nicht endgültig fertig sind, kann die Stadt von den Grundstückseigentümern bereits Vorausleistungen oder Teilbeiträge verlangen, die am Ende mit dem endgültigen Beitrag verrechnet werden.

    Wer ist beitragspflichtig?
    Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des zu veranlagenden Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig; Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil.

    Hiervon abweichende privatrechtliche Regelungen (z.B. in Kaufverträgen) können von der Stadt nicht berücksichtigt werden.

    Wann wird der Erschließungsbeitrag fällig?
    Der Erschließungsbeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Auf Antrag des Beitragspflichtigen kann die Stadt zur Vermeidung von unbilligen Härten den Beitrag stunden oder eine Ratenzahlung vereinbaren. Dies setzt natürlich die Prüfung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse voraus. Nach den Vorschriften der Abgabenordnung wird der geschuldete Betrag mit 6 % pro Jahr verzinst.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Nähere Informationen erteilt die für Ihren Bauplatz zuständige Gemeinde.

    Ansprechpartner

    Stadt Diepholz

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausmarkt 1

    49356 Diepholz

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag und Mittwoch: 8:30 Uhr - 16:00 Uhr Donnerstag: 8:30 Uhr - 18:00 Uhr Freitag: 8:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05441 909

    Fax: 05441 909-252

    E-Mail: webmaster@stadt-diepholz.de

    Version

    Technisch erstellt am 20.06.2022 (von: Webservice, Landkreis Diepholz)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Stadt Diepholz)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Weitere Informationen

    Hinweise für Diepholz: Erschließungsbeiträge

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 13.12.2007

    Version

    Technisch erstellt am 17.08.2007 (von: Kathrin Jurke)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)