Erschließungsbeiträge
Beschreibung
Um eine Fläche als Baugebiet nutzen zu können, muss diese zunächst "erschlossen" werden. Dazu gehört die Anbindung an Wasser- und Energieversorgungsnetze, Kommunikationsleitungen sowie die Herstellung von Straßen und/oder Wegen. Die Kosten hierfür tragen größtenteils die Anlieger.
Wenn Sie selbst bauen wollen, sollten Sie in Ihrer Finanzplanung einen ausreichend hohen Betrag (nicht unter 5% der Baukosten) für diese Leistungen einplanen.
Wenn Sie mit einem Bauträger bauen bzw. ein neu gebautes Haus erwerben, klären Sie, ob und welche Erschließungskosten mit dem Kaufpreis schon abgedeckt sind und welche nicht.
Hinweise für Herzberg am Harz: Erschließungsbeiträge
Um eine Fläche als Baugebiet nutzen zu können, muss diese zunächst "erschlossen" werden. Dazu gehört die Anbindung an Wasser- und Energieversorgungsnetze, Kommunikationsleitungen sowie die Herstellung von Straßen und/oder Wegen. Die Kosten hierfür tragen größtenteils die Anlieger.
Wenn Sie selbst bauen wollen, sollten Sie in Ihrer Finanzplanung einen ausreichend hohen Betrag (nicht unter 5% der Baukosten) für diese Leistungen einplanen.
Wenn Sie mit einem Bauträger bauen bzw. ein neu gebautes Haus erwerben, klären Sie, ob und welche Erschließungskosten mit dem Kaufpreis schon abgedeckt sind und welche nicht.
Online-Dienste
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Zuständigkeit
Nähere Informationen erteilt die für Ihren Bauplatz zuständige Gemeinde.
Hinweise für Herzberg am Harz: Erschließungsbeiträge
Nähere Informationen erteilt die für Ihren Bauplatz zuständige Gemeinde.
Ansprechpartner
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Herzberg am Harz: Erschließungsbeiträge
- §§ 123 ff. Baugesetzbuch
- §§ 6, 40 und 83 Nieders. Gemeindeordnung
- §§ 234 ff. Abgabenordnung
Verfahrensablauf
Hinweise für Herzberg am Harz: Erschließungsbeiträge
Die Stadt Herzberg am Harz erhebt zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes nach den Vorschriften des Baugesetzbuches für die erstmalige Herstellung ihrer zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze von den Eigentümern der von der Anlage erschlossenen bebaubaren Grundstücke Erschließungsbeiträge.
Von den beitragsfähigen Herstellungskosten trägt die Stadt 10 v.H. als Anteil für den Vorteil, den die öffentliche Einrichtung oder Anlage der Allgemeinheit und damit der Stadt selbst bringt.
Der ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Stadtanteiles auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes nach den Grundstücksflächen verteilt. Dabei werden die Grundstücksflächen entsprechend der Ausnutzbarkeit (Vollgeschosse) mit einem Vomhundertsatz vervielfacht.
Der danach ermittelte bzw. festgesetzte Erschließungsbeitrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
In besonderen Härtefällen können nach der Abgabenordnung auf Antrag Stundung oder Ratenzahlung eingeräumt werden.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 13.12.2007