Bebauungsplan
Beschreibung
Bevor Sie genauere Pläne machen, wie Sie ein Grundstück, das Sie erworben haben oder erwerben wollen, bebauen werden, sollten Sie klären, was im zugehörigen Bebauungsplan steht.
Der qualifizierte Bebauungsplan setzt rechtsverbindlich fest, welche baulichen und sonstigen Anlagen auf einem Grundstück zulässig sind. Festsetzungen werden u. a. getroffen
- zur Art der baulichen Nutzung (z. B. Wohn-, Misch-, Gewerbegebiet),
- zum Maß der baulichen Nutzung (z. B. Geschoss- und Grundflächenzahl, Höhe, Zahl der Vollgeschosse),
- zur Bauweise (offene oder geschlossene Bauweise),
- zur überbaubaren Grundstücksfläche
- zu den örtlichen Verkehrsflächen.
Der einfache Bebauungsplan, der nicht die Voraussetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans erfüllt, enthält nur einzelne Festsetzungen als verbindliche Regelungen und wird durch die Regelungen der unterstützend anzuwendenden §§ 34 und 35 Baugesetzbuch (BauGB) ergänzt.
Hinweise für Helmstedt: Bebauungsplan
Der Bebauungsplan ist ein verbindlicher Bauleitplan. Er besteht aus einer Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und einer Begründung. Gemäß §1(3) Baugesetzbuch (BauGB) haben Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen bzw. zu ändern, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Der Bebauungsplan ist die baurechtliche Umsetzung einer konkreten, meist auf ein kleines Teilgebiet beschränkten städtebaulichen Planung. Der Bebauungsplan muss gemäß § 8 (2) BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Er wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.
Im Bebauungsplan wird u.a. die bauliche Nutzung von Grundstücken in einem Baugebiet festgelegt. Dabei werden die Darstellungen des Flächennutzungsplans weiter konkretisiert, z.B. wird eine gewerbliche Baufläche (Flächennutzungsplan) in Industriegebiet und Gewerbegebiet differenziert. Die verschieden Festsetzungsmöglichkeiten in einem Bebauungsplan werden durch den § 9 BauGB geregelt. Die in einem Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen sind beim Baugenehmigungsverfahren für einzelne Bauvorhaben verbindlich zu beachten.
Man unterscheidet einfache und qualifizierte Bebauungspläne. Ein qualifizierter Bebauungsplan regelt im Gegensatz zum einfachen Bebauungsplan Festsetzungen über Art und Maß der Nutzung, die überbaubare Grundstücksfläche sowie die örtlichen Verkehrsflächen. Es können diverse weitere Festsetzungen getroffen werden (s. § 9 BauGB), wenn diese städtebaulich begründet sind.
Außerdem gibt es noch den Vorhaben- und Erschließungsplan, der sich auf ein konkretes Bauvorhaben stützt und dessen Zulässigkeit herstellt. Der private Vorhabensträger muss sich in einem Durchführungsvertrag, der mit der Gemeinde geschlossen wird, verpflichten, die abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist auszuführen und die Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise zu tragen.
Der Bebauungsplan ist ein verbindlicher Bauleitplan. Er besteht aus einer Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und einer Begründung. Gemäß §1(3) Baugesetzbuch (BauGB) haben Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen bzw. zu ändern, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Der Bebauungsplan ist die baurechtliche Umsetzung einer konkreten, meist auf ein kleines Teilgebiet beschränkten städtebaulichen Planung. Der Bebauungsplan muss gemäß § 8 (2) BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Er wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.
Im Bebauungsplan wird u.a. die bauliche Nutzung von Grundstücken in einem Baugebiet festgelegt. Dabei werden die Darstellungen des Flächennutzungsplans weiter konkretisiert, z.B. wird eine gewerbliche Baufläche (Flächennutzungsplan) in Industriegebiet und Gewerbegebiet differenziert. Die verschieden Festsetzungsmöglichkeiten in einem Bebauungsplan werden durch den § 9 BauGB geregelt. Die in einem Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen sind beim Baugenehmigungsverfahren für einzelne Bauvorhaben verbindlich zu beachten.
Man unterscheidet einfache und qualifizierte Bebauungspläne. Ein qualifizierter Bebauungsplan regelt im Gegensatz zum einfachen Bebauungsplan Festsetzungen über Art und Maß der Nutzung, die überbaubare Grundstücksfläche sowie die örtlichen Verkehrsflächen. Es können diverse weitere Festsetzungen getroffen werden (s. § 9 BauGB), wenn diese städtebaulich begründet sind.
Außerdem gibt es noch den Vorhaben- und Erschließungsplan, der sich auf ein konkretes Bauvorhaben stützt und dessen Zulässigkeit herstellt. Der private Vorhabensträger muss sich in einem Durchführungsvertrag, der mit der Gemeinde geschlossen wird, verpflichten, die abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist auszuführen und die Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise zu tragen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Ein Bebauungsplan wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. Danach wird er durch Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Für nähere Informationen können Sie sich an das Planungsamt Ihrer Gemeinde oder die Bauaufsichtsbehörde Gemeinde bzw. Landkreis wenden.
Hinweise für Helmstedt: Bebauungsplan
Bitte wenden Sie sich an den/die zuständige Ansprechpartner/-in.
Bitte wenden Sie sich an den/die zuständige Ansprechpartner/-in.
Ansprechpartner
GB2 - FB52 - Räumliche Planung
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Kontaktperson
Frau Ferda Ayhan
63.01 - Bauplanungsrecht
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Sprechzeiten: Montag 09:00 - 12:00 | 14:00 - 15:30 Dienstag - Mittwoch - Donnerstag 14:00 - 15:30 Freitag - hauptsächlich nach Terminvereinbarung.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Thiem
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Hinweise für Helmstedt: Bebauungsplan
Es fallen Gebühren nach der Baugebührenordnung (BauGO) und der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsen an, die von den antragstellenden oder anlagenbetreibenden Personen zu tragen sind. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Umfang der Maßnahme bzw. dem erforderlichen Zeitaufwand.
Es fallen Gebühren nach der Baugebührenordnung (BauGO) und der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsen an, die von den antragstellenden oder anlagenbetreibenden Personen zu tragen sind. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Umfang der Maßnahme bzw. dem erforderlichen Zeitaufwand.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 06.12.2007
Stichwörter
B Plan, Einsicht Bebauungsplan, Auslegung