Genehmigung zum Abbau von Bodenschätzen: Erteilung
Beschreibung
Wer Bodenschätze wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Moor oder Steine abbauen möchte, benötigt eine Genehmigung der zuständigen Stelle, sofern die abzubauende Fläche größer als 30 m² ist. Die Genehmigung schließt die Baugenehmigung ein.
Hinweise für Stade: Bodenabbau
© Landkreis StadeBodenschätze wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Torf oder Steine dürfen, wenn die abzubauende Fläche größer als 30 m² ist, nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde / Wasserbehörde abgebaut werden.
Beratungsgespräch
Es empfiehlt sich vor der Antragstellung auf Bodenabbau ein Beratungsgespräch anzuberaumen. Hierbei kann bereits vor der Antragstellung geklärt werden, ob ein Vorhaben grundsätzlich Aussicht auf Erfolg hat und welche Unterlagen für die Verfahrensdurchführung vorzulegen sind. Für die Antragstellung stehen Formvordrucke zur Verfügung.
Notwendige Unterlagen
Dem Antrag auf Bodenabbau müssen sich alle erforderlichen Daten entnehmen lassen, um feststellen zu können, welche Umweltauswirkungen von dem Vorhaben ausgehen und ob es insoweit mit dem öffentlichen Recht vereinbar ist.
Verfahren
Nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen werden für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit alle betroffenen Fachbehörden und die anerkannten Naturschutzverbände sowie betroffene Dritte beteiligt. Sofern eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wird gleichzeitig durch öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens der Allgemeinheit Gelegenheit gegeben, sich zu dem Vorhaben zu äußern.
Kontrollen
Genehmigte Abbauvorhaben werden nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, durch das Naturschutzamt auf Einhaltung der Genehmigungsvorgaben kontrolliert. Diese Kontrolle erstreckt sich auch auf alle im Kreisgebiet nach dem Niedersächsischen Wassergesetz genehmigten Nassabbauten.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der Region Hannover, der kreisfreien Stadt und der großen selbstständigen Stadt Celle, Cuxhaven, Hameln, Hildesheim sowie Lingen (Ems).
Ansprechpartner
Naturschutz
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeiten zu ersehen unter: Außerhalb der Öffnungszeiten können gerne Termine vereinbart werden.
Kontakt
Fax: 04141 12-6713
E-Mail: naturschutz@landkreis-stade.de
Internet
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Dem Antrag sind beizufügen:
- eine naturschutzfachliche Bestandserfassung der für den Abbau vorgesehenen Flächen einschließlich der Betriebsflächen und
- ein fachgerecht ausgearbeiteter Plan, aus dem alle wesentlichen Einzelheiten des Abbauvorhabens ersichtlich sind, insbesondere
- Lage, Umgebung und räumliche Ausdehnung des Abbaus,
- durchgeführte Untersuchungen,
- die Art und Weise des Abbaus,
- die Nebenanlagen,
- die Nutzung der für den Abbau und die Nebenanlagen in Anspruch genommenen Flächen nach dem Abbau,
- die Herrichtung und Nutzbarmachung der Flächen,
- soweit erforderlich, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
- die Kosten der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
- ein Zeitplan für den Abbau und die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
Formulare
Hinweise für Stade: Bodenabbau
Voraussetzungen
- Das Abbauvorhaben ist mit dem Naturschutzrecht, dem öffentlichen Baurecht und sonstigem öffentlichen Recht vereinbar.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit dem Abbau begonnen oder wenn der Abbau länger als drei Jahre unterbrochen wird. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.
Kosten
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 64.2.5 an.
Hinweise (Besonderheiten)
Näheres zum Zulassungsverfahren nach Naturschutzrecht findet sich im Runderlass "Abbau von Bodenschätzen" (Nds. MBL. Nr. 3/2011 S. 41 ff).
Sofern Bodenschätze im Sinne des § 3 Abs. 3 oder Abs. 4 Nr. 1 Bundesberggesetz (BBergG) gewonnen werden oder der Abbau untertägig stattfindet, wird eine Zulassung zum Abbau von Bodenschätzen nach Bundesberggesetz benötigt.
Wird ein Gewässer hergestellt, erweitert oder umgestaltet, bedarf der Abbau einer Zulassung nach Wasserrecht.
Wird ein Vorhaben nach dem Anhang zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) (4. BImSchV) für mehr als 12 Monate durchgeführt (insb. Steinbrüche, in denen Sprengstoffe verwendet werden oder die Abbaufläche mind. 10 ha umfasst), bedarf der Abbau von Bodenschätzen einer Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 24.09.2015
Stichwörter
Genehmigung zum Abbau von Bodenschätzen: Erteilung, Bodenschatz