Bodenabbaugenehmigung Erteilung

    Genehmigung zum Abbau von Bodenschätzen: Erteilung

    Beschreibung

    Wer Bodenschätze wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Moor oder Steine abbauen möchte, benötigt eine Genehmigung der zuständigen Stelle, sofern die abzubauende Fläche größer als 30 m² ist. Die Genehmigung schließt die Baugenehmigung ein.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der Region Hannover, der kreisfreien Stadt und der großen selbstständigen Stadt Celle, Cuxhaven, Hameln, Hildesheim sowie Lingen (Ems).

    Ansprechpartner

    Fachdienst 67 Kreisentwicklung

    Adresse

    Hausanschrift

    Niedersachsenstr. 2

    49356 Diepholz

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05441 976-1279

    Fax: 05441 976-1762

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 03.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Dem Antrag sind beizufügen:
      • eine naturschutzfachliche Bestandserfassung der für den Abbau vorgesehenen Flächen einschließlich der Betriebsflächen und
      • ein fachgerecht ausgearbeiteter Plan, aus dem alle wesentlichen Einzelheiten des Abbauvorhabens ersichtlich sind, insbesondere
        • Lage, Umgebung und räumliche Ausdehnung des Abbaus,
        • durchgeführte Untersuchungen,
        • die Art und Weise des Abbaus,
        • die Nebenanlagen,
        • die Nutzung der für den Abbau und die Nebenanlagen in Anspruch genommenen Flächen nach dem Abbau,
        • die Herrichtung und Nutzbarmachung der Flächen,
        • soweit erforderlich, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
        • die Kosten der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
        • ein Zeitplan für den Abbau und die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.

    Voraussetzungen

    • Das Abbauvorhaben ist mit dem Naturschutzrecht, dem öffentlichen Baurecht und sonstigem öffentlichen Recht vereinbar.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit dem Abbau begonnen oder wenn der Abbau länger als drei Jahre unterbrochen wird. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 64.2.5 an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Näheres zum Zulassungsverfahren nach Naturschutzrecht findet sich im Runderlass "Abbau von Bodenschätzen" (Nds. MBL. Nr. 3/2011 S. 41 ff).

    Sofern Bodenschätze im Sinne des § 3 Abs. 3 oder Abs. 4 Nr. 1 Bundesberggesetz (BBergG) gewonnen werden oder der Abbau untertägig stattfindet, wird eine Zulassung zum Abbau von Bodenschätzen nach Bundesberggesetz benötigt.

    Wird ein Gewässer hergestellt, erweitert oder umgestaltet, bedarf der Abbau einer Zulassung nach Wasserrecht.

    Wird ein Vorhaben nach dem Anhang zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) (4. BImSchV) für mehr als 12 Monate durchgeführt (insb. Steinbrüche, in denen Sprengstoffe verwendet werden oder die Abbaufläche mind. 10 ha umfasst), bedarf der Abbau von Bodenschätzen einer Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
     

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 24.09.2015

    Version

    Technisch geändert am 10.10.2024

    Stichwörter

    Genehmigung zum Abbau von Bodenschätzen: Erteilung, Bodenschatz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English