Genehmigung zum Abbau von Bodenschätzen: Erteilung
Beschreibung
Wer Bodenschätze wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Moor oder Steine abbauen möchte, benötigt eine Genehmigung der zuständigen Stelle, sofern die abzubauende Fläche größer als 30 m² ist. Die Genehmigung schließt die Baugenehmigung ein.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der Region Hannover, der kreisfreien Stadt und der großen selbstständigen Stadt Celle, Cuxhaven, Hameln, Hildesheim sowie Lingen (Ems).
Ansprechpartner
Für Kreis Wolfenbüttel (Niedersachsen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Dem Antrag sind beizufügen:
- eine naturschutzfachliche Bestandserfassung der für den Abbau vorgesehenen Flächen einschließlich der Betriebsflächen und
- ein fachgerecht ausgearbeiteter Plan, aus dem alle wesentlichen Einzelheiten des Abbauvorhabens ersichtlich sind, insbesondere
- Lage, Umgebung und räumliche Ausdehnung des Abbaus,
- durchgeführte Untersuchungen,
- die Art und Weise des Abbaus,
- die Nebenanlagen,
- die Nutzung der für den Abbau und die Nebenanlagen in Anspruch genommenen Flächen nach dem Abbau,
- die Herrichtung und Nutzbarmachung der Flächen,
- soweit erforderlich, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
- die Kosten der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
- ein Zeitplan für den Abbau und die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
Voraussetzungen
- Das Abbauvorhaben ist mit dem Naturschutzrecht, dem öffentlichen Baurecht und sonstigem öffentlichen Recht vereinbar.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit dem Abbau begonnen oder wenn der Abbau länger als drei Jahre unterbrochen wird. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.
Kosten
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 64.2.5 an.
Hinweise (Besonderheiten)
Näheres zum Zulassungsverfahren nach Naturschutzrecht findet sich im Runderlass „Abbau von Bodenschätzen“ (Nds. MBL. Nr. 3/2011 S. 41 ff).
Sofern Bodenschätze im Sinne des § 3 Abs. 3 oder Abs. 4 Nr. 1 Bundesberggesetz (BBergG) gewonnen werden oder der Abbau untertägig stattfindet, wird eine Zulassung zum Abbau von Bodenschätzen nach Bundesberggesetz benötigt.
Wird ein Gewässer hergestellt, erweitert oder umgestaltet, bedarf der Abbau einer Zulassung nach Wasserrecht.
Wird ein Vorhaben nach dem Anhang zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) (4. BImSchV) für mehr als 12 Monate durchgeführt (insb. Steinbrüche, in denen Sprengstoffe verwendet werden oder die Abbaufläche mind. 10 ha umfasst), bedarf der Abbau von Bodenschätzen einer Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 24.09.2015
Stichwörter
Bodenschatz, Genehmigung zum Abbau von Bodenschätzen: Erteilung