Genehmigung zum Abbau von Bodenschätzen: Erteilung
Beschreibung
Wer Bodenschätze wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Moor oder Steine abbauen möchte, benötigt eine Genehmigung der zuständigen Stelle, sofern die abzubauende Fläche größer als 30 m² ist. Die Genehmigung schließt die Baugenehmigung ein.
Hinweise für Braunschweig: Genehmigung zum Abbau von Bodenschätzen: Erteilung (IES:Braunschweig)
Online-Dienste
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der Region Hannover, der kreisfreien Stadt und der großen selbstständigen Stadt Celle, Cuxhaven, Hameln, Hildesheim sowie Lingen (Ems).
Ansprechpartner
Braunschweig - Naturschutz, Abfallrecht und Immissionsschutz
Beschreibung
Die Abfallbehörde beschäftigt sich u. a. mit illegal abgestellen Autowracks, verbotswidrigen Abfalllagerungen, der Klärschlamm- und Kompostverordnung sowie weiteren abfallbezogenen Verordnungen. Sie überwacht die Handhabung von anfallenden Sonderabfällen in Einrichtungen, die nicht dem produzierenden Gewerbe zuzurechnen sind (z. B. Handel, Forschungseinrichtungen, Arztpraxen).
Die Immissionsschutzbehörde ist mit immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen und Beschwerden betraut. Sie überwacht entsprechende Anlagen, ordnet im Einzelfall Maßnahmen an und ahndet Verstöße gegen geltende Rechtsvorschriften. Sie beurteilt Bauvorhaben hinsichtlich schädlicher Umwelteinwirkungen und wird als Trägerin öffentlicher Belange an Bauleit- und Raumordnungsplanungen beteiligt.
Die Naturschutzbehörde ist die zuständige Behörde für Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Ihre Aufgaben werden vor allem durch das Bundesnaturschutzgesetz bestimmt. Dementsprechend bilden folgende Themen die Schwerpunkte der Arbeit: die Beurteilung von Bauvorhaben im Sinne der Eingriffsregelung, Landschaftsplanung inkl. Landschaftsrahmenplan, Aufsicht über die Schutzgebiete und die Steuerung von geeigneten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in diesen Gebieten sowie Biotop- und Artenschutz, z. B. die Amphibienschutzaktion und der Schutz des Waldes.
Adresse
Postanschrift
Richard-Wagner-Straße 1
38106 Braunschweig
Kontakt
E-Mail: umweltschutz@braunschweig.de
Kontaktperson
Frau Sandelmann
Frau Dr. Hanke
Internet
erforderliche Unterlagen
- Dem Antrag sind beizufügen:
- eine naturschutzfachliche Bestandserfassung der für den Abbau vorgesehenen Flächen einschließlich der Betriebsflächen und
- ein fachgerecht ausgearbeiteter Plan, aus dem alle wesentlichen Einzelheiten des Abbauvorhabens ersichtlich sind, insbesondere
- Lage, Umgebung und räumliche Ausdehnung des Abbaus,
- durchgeführte Untersuchungen,
- die Art und Weise des Abbaus,
- die Nebenanlagen,
- die Nutzung der für den Abbau und die Nebenanlagen in Anspruch genommenen Flächen nach dem Abbau,
- die Herrichtung und Nutzbarmachung der Flächen,
- soweit erforderlich, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
- die Kosten der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
- ein Zeitplan für den Abbau und die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
Voraussetzungen
- Das Abbauvorhaben ist mit dem Naturschutzrecht, dem öffentlichen Baurecht und sonstigem öffentlichen Recht vereinbar.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit dem Abbau begonnen oder wenn der Abbau länger als drei Jahre unterbrochen wird. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.
Kosten
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 64.2.5 an.
Hinweise (Besonderheiten)
Näheres zum Zulassungsverfahren nach Naturschutzrecht findet sich im Runderlass "Abbau von Bodenschätzen" (Nds. MBL. Nr. 3/2011 S. 41 ff).
Sofern Bodenschätze im Sinne des § 3 Abs. 3 oder Abs. 4 Nr. 1 Bundesberggesetz (BBergG) gewonnen werden oder der Abbau untertägig stattfindet, wird eine Zulassung zum Abbau von Bodenschätzen nach Bundesberggesetz benötigt.
Wird ein Gewässer hergestellt, erweitert oder umgestaltet, bedarf der Abbau einer Zulassung nach Wasserrecht.
Wird ein Vorhaben nach dem Anhang zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) (4. BImSchV) für mehr als 12 Monate durchgeführt (insb. Steinbrüche, in denen Sprengstoffe verwendet werden oder die Abbaufläche mind. 10 ha umfasst), bedarf der Abbau von Bodenschätzen einer Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 24.09.2015
Stichwörter
Bodenschatz, Genehmigung zum Abbau von Bodenschätzen: Erteilung