Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen Genehmigung

    Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen: Genehmigung

    Wenn Sie gewerblich-industrielles Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage oder Kanalisation einleiten möchten, benötigen Sie in der Regel eine Genehmigung.

    Beschreibung

    Wenn Sie Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage einleiten möchten, benötigen Sie eine Genehmigung. Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Genehmigungspflicht.

    Für bestimmte Branchen und Tätigkeiten (wie zum Beispiel Chemische Industrie, Papierherstellung, Metallverarbeitung, Kühlwassernutzung), sind im Abwasser Schadstoffe zu erwarten, die in einer kommunalen Kläranlage nicht ausreichend gereinigt werden. Hierfür sind Anforderungen in den branchenspezifischen Anhängen der Abwasserverordnung festgelegt.

    Zur Einhaltung dieser Anforderungen sind besondere Maßnahmen und Abwasservorbehandlungsanlagen erforderlich, um die Schadstofffracht so zu verringern, dass das Abwasser danach schadlos in einer öffentlichen Kläranlage gereinigt werden kann.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

    Gegebenenfalls ist aufgrund der kommunalen Satzung ein Anschluss an die kommunale Kanalisation erforderlich. Auch in diesen Fällen sollte die zuständige Stelle kontaktiert werden.

    Ansprechpartner

    Samtgemeinde Sögel - Fachbereich 60 - Bauwesen

    Adresse

    Postanschrift

    Ludmillenhof

    49751 Sögel

    Öffnungszeiten

    Montag bis Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr Montag bis Dienstag 14:30 - 16:30 Uhr Donnerstag bis Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 14:30 - 16:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05952 206543

    Fax: 05952 206606

    E-Mail: bauwesen@soegel.de

    Version

    Technisch geändert am 14.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Landkreis Emsland - Fachbereich Umwelt

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 15 62

    49705 Meppen

    Hausanschrift

    Ordeniederung 1

    49716 Meppen

    Haltestellen

    • Haltestelle: Haltestelle Kreishaus
      Linie:
      • Bus: 993

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: 05931 44-3621

    Telefon Festnetz: 05931 44-0

    E-Mail: landkreis@emsland.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 13.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Antrag

    Die weiteren erforderlichen Unterlagen sind abhängig von dem Abwasser (beispielsweise industrielles Abwasser oder gewerbliches Abwasser), das in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden soll. Genauere Informationen erhalten Sie von der zuständigen Stelle.

    Gegebenenfalls:

    Informationen zur Produktion des einleitenden Betriebs

    Informationen über das anfallende Abwasser, die Abwasserkanäle und die vorgesehenen Vorbehandlungsanlagen

    Voraussetzungen

    Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

    die für das Abwasser geltenden Anforderungen der Abwasserverordnung eingehalten werden,

    die öffentliche Kläranlage das Abwasser angemessen reinigen kann und

    das Abwasser beim einleitenden Betrieb gegebenenfalls so vorbehandelt wird, dass die vorhergehenden Voraussetzungen erfüllt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Die Genehmigung zur Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen können Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Sie füllen die Antragsunterlagen aus und reichen diese mit allen erforderlichen Unterlagen ein.

    Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.

    Wenn alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann Ihr Antrag genehmigt werden.

    Sie erhalten eine Genehmigung zur Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Änderungen

    • an der Grundstücksentwässerungsanlage,
    • an den der Entwässerungsgenehmigung zugrunde liegenden Abwasserverhältnissen oder
    • am Anschluss an die Abwasseranlage
       

    bedürfen einer Änderungsgenehmigung. Informationen erteilt die zuständige Stelle.

    Die Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser direkt in ein oberirdisches Gewässer und die Niederschlagswasserversickerung bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis (Direkteinleitererlaubnis).

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 29.05.2025

    Version

    Technisch geändert am 29.05.2024

    Stichwörter

    Grundstücksentwässerung, Regenwasserversickerung, Entwässergenehmigung, Anschlusspflicht Regenwasser, Entwässerungsgenehmigung, Vorbehandlungsanlagen, Entwässerungsantrag, Entwässerungserlaubnis, Oberflächenwasser, Fettabscheider

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English