Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen: Genehmigung
Wenn Sie gewerblich-industrielles Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage oder Kanalisation einleiten möchten, benötigen Sie in der Regel eine Genehmigung.
Beschreibung
Wenn Sie Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage einleiten möchten, benötigen Sie eine Genehmigung. Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Genehmigungspflicht.
Für bestimmte Branchen und Tätigkeiten (wie zum Beispiel Chemische Industrie, Papierherstellung, Metallverarbeitung, Kühlwassernutzung), sind im Abwasser Schadstoffe zu erwarten, die in einer kommunalen Kläranlage nicht ausreichend gereinigt werden. Hierfür sind Anforderungen in den branchenspezifischen Anhängen der Abwasserverordnung festgelegt.
Zur Einhaltung dieser Anforderungen sind besondere Maßnahmen und Abwasservorbehandlungsanlagen erforderlich, um die Schadstofffracht so zu verringern, dass das Abwasser danach schadlos in einer öffentlichen Kläranlage gereinigt werden kann.
Online-Dienste
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Gegebenenfalls ist aufgrund der kommunalen Satzung ein Anschluss an die kommunale Kanalisation erforderlich. Auch in diesen Fällen sollte die zuständige Stelle kontaktiert werden.
Ansprechpartner
FB 44 - Regionalplanung und Umweltschutz
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Kreisverwaltung: Montag und Freitag: 8.30 - 12.30 Uhr, Dienstag und Donnerstag: zusätzlich 14 - 16 Uhr und nach Vereinbarung
Kontaktperson
Frau Gabriele Dederichs
Zuständig für
- Sonstiges: Technik: sonstige Indirekteinleiter
Hausanschrift
E-Mail: gdederichs@landkreis-northeim.de
Telefon Festnetz: 05551 708141
Herr Andreas Gerrits
Zuständig für
- Sonstiges: Technik: Ölabscheider
Hausanschrift
E-Mail: agerrits@landkreis-northeim.de
Telefon Festnetz: 05551 708191
Frau Karin Hilke
Zuständig für
- Sonstiges: Verwaltung
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 05551 708592
Fax: 05551 7089441
E-Mail: khilke@landkreis-northeim.de
erforderliche Unterlagen
Antrag
Die weiteren erforderlichen Unterlagen sind abhängig von dem Abwasser (beispielsweise industrielles Abwasser oder gewerbliches Abwasser), das in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden soll. Genauere Informationen erhalten Sie von der zuständigen Stelle.
Gegebenenfalls:
Informationen zur Produktion des einleitenden Betriebs
Informationen über das anfallende Abwasser, die Abwasserkanäle und die vorgesehenen Vorbehandlungsanlagen
Formulare
Hinweise für Hardegsen: Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen: Genehmigung
- Antrag auf Verlängerung der Genehmigung zur Indirekteinleitung von betrieblichem Abwasser bestimmter Herkunft in öffentliche Abwasseranlagen (Kanalisation)
- ANZEIGE über eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bzw, ANTRAG auf Eignungsfeststellung
- Antrag auf Verlängerung der Genehmigung zur Indirekteinleitung von amalgamhaltigem Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Kanalisation) gemäß Abwasserverordnung Anhang 50
- Antrag auf Genehmigung zur Indirekteinleitung gemäß Anhang 49 der Abwasserverordnung aus dem Herkunftsbereich „Mineralölhaltiges Abwasser“ in öffentliche Abwasseranlagen (Kanalisation)
- Antrag auf Genehmigung zur Indirekteinleitung gemäß Anhang 49 der Abwasserverordnung aus dem Herkunftsbereich "Mineralölhaltiges Abwasser" in öffentliche Abwasseranlagen (Kanalisation)
- Antrag auf Verlängerung der Genehmigung zur Indirekteinleitung von amalgamhaltigem Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Kanalisation) gemäß Abwasserverordnung Anhang 50
- ANZEIGE über eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bzw, ANTRAG auf Eignungsfeststellung
- Antrag auf Verlängerung der Genehmigung zur Indirekteinleitung von betrieblichem Abwasser bestimmter Herkunft in öffentliche Abwasseranlagen (Kanalisation)
Voraussetzungen
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
die für das Abwasser geltenden Anforderungen der Abwasserverordnung eingehalten werden,
die öffentliche Kläranlage das Abwasser angemessen reinigen kann und
das Abwasser beim einleitenden Betrieb gegebenenfalls so vorbehandelt wird, dass die vorhergehenden Voraussetzungen erfüllt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
Die Genehmigung zur Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen können Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Sie füllen die Antragsunterlagen aus und reichen diese mit allen erforderlichen Unterlagen ein.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
Wenn alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann Ihr Antrag genehmigt werden.
Sie erhalten eine Genehmigung zur Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Änderungen
- an der Grundstücksentwässerungsanlage,
- an den der Entwässerungsgenehmigung zugrunde liegenden Abwasserverhältnissen oder
- am Anschluss an die Abwasseranlage
bedürfen einer Änderungsgenehmigung. Informationen erteilt die zuständige Stelle.
Die Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser direkt in ein oberirdisches Gewässer und die Niederschlagswasserversickerung bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis (Direkteinleitererlaubnis).
Weitere Informationen
Bemerkungen
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 29.05.2025
Stichwörter
Entwässerungsgenehmigung, Oberflächenwasser, Anschlusspflicht Regenwasser, Entwässerungsantrag, Fettabscheider, Grundstücksentwässerung, Regenwasserversickerung, Vorbehandlungsanlagen, Entwässergenehmigung, Entwässerungserlaubnis
Metainformation
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