Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen Genehmigung

    Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen: Genehmigung

    Wenn Sie gewerblich-industrielles Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage oder Kanalisation einleiten möchten, benötigen Sie in der Regel eine Genehmigung.

    Beschreibung

    Wenn Sie Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage einleiten möchten, benötigen Sie eine Genehmigung. Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Genehmigungspflicht.

    Für bestimmte Branchen und Tätigkeiten (wie zum Beispiel Chemische Industrie, Papierherstellung, Metallverarbeitung, Kühlwassernutzung), sind im Abwasser Schadstoffe zu erwarten, die in einer kommunalen Kläranlage nicht ausreichend gereinigt werden. Hierfür sind Anforderungen in den branchenspezifischen Anhängen der Abwasserverordnung festgelegt.

    Zur Einhaltung dieser Anforderungen sind besondere Maßnahmen und Abwasservorbehandlungsanlagen erforderlich, um die Schadstofffracht so zu verringern, dass das Abwasser danach schadlos in einer öffentlichen Kläranlage gereinigt werden kann.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

    Gegebenenfalls ist aufgrund der kommunalen Satzung ein Anschluss an die kommunale Kanalisation erforderlich. Auch in diesen Fällen sollte die zuständige Stelle kontaktiert werden.

    Ansprechpartner

    Stadt Clausthal-Zellerfeld - Abwasserbetrieb

    Beschreibung

    Standort Klärwerk Innerstetal in Langelsheim-Bredelem

    Adresse

    Hausanschrift

    Bauhofstraße 17

    38678 Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05323 715-265

    E-Mail: stadtverwaltung@clausthal-zellerfeld.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Antrag

    Die weiteren erforderlichen Unterlagen sind abhängig von dem Abwasser (beispielsweise industrielles Abwasser oder gewerbliches Abwasser), das in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden soll. Genauere Informationen erhalten Sie von der zuständigen Stelle.

    Gegebenenfalls:

    Informationen zur Produktion des einleitenden Betriebs

    Informationen über das anfallende Abwasser, die Abwasserkanäle und die vorgesehenen Vorbehandlungsanlagen

    Hinweise für Clausthal-Zellerfeld: Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen: Genehmigung

    Neubauten

    • einen Lageplan M 1 : 500
      mit Einzeichnung der Anschlußkanäle vom Gebäude bis zum Straßenkanal oder Vorfluter.

    • Grundrisse sämtlicher Geschosse mit Einzeichnung der anzuschließende Objekte ( rot ) und der Leitungsführung innerhalb des Gebäudes. Schmutzwasserleitungen( braun) sind mit ausgezogenen, Regenwasserleitungen (blau) mit gestrichelten Linien darzustellen.

    • Schnittzeichnungen durch beide Anschlußleitungen vom Gebäude bis zum Straßenkanal oder Vorfluter mit Eintragung der Leitungsführung und der Entlüftung innerhalb des Gebäudes.

      Die Schnittzeichnung muß folgende Angaben enthalten: 

               a) Höhenordination des Geländes, der Sohle der Anschlußleitungen sowie der Sohle der Kontrollschächte, bezogen auf Normal-Null, 

               b) Längenangaben der Anschlußleitungen, 

               c) Gefälleangaben der Anschlußleitungen,  

               d) Angabe des Rohrdurchmessers und Materialangabe 

    Bei Um- und Anbauten sowie Erweiterungen wie vorher, es sind jedoch folgende Farben zu verwenden: 

    •  vorhandene Anlagen:  schwarz 
    •  abzubrechende Anlagen: gelb 
    •  geplante Leitungen (punktierte Darstellung): Regenwasser - blau; Schmutzwasser   - braun 
    •  geplante Objekte: rot 

    Die Antragsunterlagen sind vom Antragsteller und den bauausführenden Firmen zu unterzeichnen und in 2 f a c h e r  Ausfertigung einzureichen

    Voraussetzungen

    Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

    die für das Abwasser geltenden Anforderungen der Abwasserverordnung eingehalten werden,

    die öffentliche Kläranlage das Abwasser angemessen reinigen kann und

    das Abwasser beim einleitenden Betrieb gegebenenfalls so vorbehandelt wird, dass die vorhergehenden Voraussetzungen erfüllt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Die Genehmigung zur Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen können Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Sie füllen die Antragsunterlagen aus und reichen diese mit allen erforderlichen Unterlagen ein.

    Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.

    Wenn alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann Ihr Antrag genehmigt werden.

    Sie erhalten eine Genehmigung zur Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Clausthal-Zellerfeld: Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen: Genehmigung

    Der Entwässerungsantrag ist im Normalfall Bestandteil eines Bauantrages, daher gelten die Fristen aus dem Bauantragsstellung.

    Ansonsten vor Anschluss einer Entwässerungsanlage an das öffentliche Kanalnetz.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Clausthal-Zellerfeld: Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen: Genehmigung

    SATZUNG über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

    §15 Genehmigungen / Erlaubnisse auf Grund der geltenden Satzung über die Abwasserbeseitigung der Stadt

    15.1 Entwässerungsgenehmigung bei einem Wert der Abwassereinrichtungen auf dem anzuschließenden Grundstück (Grundleitung einschließlich Kontrollschacht) bis zu 500 € 20,00

     je weiteren angefangenen 500 € 3,00

     für jeden Nachtrag je angefangene 500 € 3,00 mindestens 20,00

     15.2 Abnahme der Abwasseranlagen je angefangene halbe Arbeitsstunde 20,00

     15.3 Sonstige Prüfungsmaßnahme je angefangene halbe Arbeitsstunde 20,00

     15.4 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang 20,00

     15.5 Genehmigung zur Einleitung von Abwasser außergewöhnlicher Art in die gemeindlichen Abwasseranlagen nach § 6 in Verbindung mit § 12 der Abwasserbeseitigungsatzung 120,00 15.6 Entnahme und Untersuchung von Abwasserproben, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln des Anschlussnehmers erforderlich werden 130,0

    Hinweise (Besonderheiten)

    Änderungen

    • an der Grundstücksentwässerungsanlage,
    • an den der Entwässerungsgenehmigung zugrunde liegenden Abwasserverhältnissen oder
    • am Anschluss an die Abwasseranlage
       

    bedürfen einer Änderungsgenehmigung. Informationen erteilt die zuständige Stelle.

    Die Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser direkt in ein oberirdisches Gewässer und die Niederschlagswasserversickerung bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis (Direkteinleitererlaubnis).

    Weitere Informationen

    Bemerkungen

    Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 29.05.2025

    Version

    Technisch geändert am 29.05.2024

    Stichwörter

    Entwässerungserlaubnis, Entwässerungsgenehmigung, Regenwasserversickerung, Vorbehandlungsanlagen, Fettabscheider, Grundstücksentwässerung, Entwässergenehmigung, Entwässerungsantrag, Oberflächenwasser, Anschlusspflicht Regenwasser

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de