Erdaufschluss Erlaubnis

    Erdaufschluss Anzeige für Brunnen

    Beschreibung

    Wenn eine Bohrung die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen kann, muss diese der zuständigen Stelle angezeigt werden.

    Weitere Leistungen zum Thema „Bohrungen“:

    • Grundwasserentnahme Erlaubnis (bei geringen Mengen genehmigungsfrei)
    • Bohrungen nach Lagerstättengesetz
    • Bohrungen nach Bundesberggesetz

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der Region Hannover und der großen selbstständigen Stadt. Parallel und zusätzlich hierzu sind Bohrungen über eine Anzeige beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) als Geologischer Dienst für Niedersachsen bekannt zu geben.

    Hinweise für Wildeshausen: Brunnen bohren / Wasserentnahme

    Das LBEG ist Genehmigungsbehörde für Bohrungen (nach Lagerstätten- und Berggesetz) in Niedersachsen.
    Informationen über Bohrungen für Erdwärmesonden stellt das Niedersächsische Umweltministerium über das Internet hier bereit.

    Zur Sicherung und Bewirtschaftung der verfügbaren Grundwassermenge bedürfen Grundwasserentnahmen einer Zulassung durch die Untere Wasserbehörde. Diese erteilt auch Auskunft über die erforderlichen Antragsunterlagen und über den Verfahrensgang, bis die Zulassung vorliegt.
    Die mengenmäßige Bewirtschaftung des Grundwassers hat das Niedersächsische Umweltministerium durch Erlass geregelt, in dem auch die Anforderungen an eine Zulassung beschrieben sind. Mehr dazu: hier.

    Eine Erlaubnis oder Bewilligung für das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser ist u. a. nicht erforderlich für die Wasserversorgung des privaten Haushalts und in sonstigen Fällen der Entnahme geringer Mengen.
    Der Landkreis Oldenburg, als Untere Wasserbehörde, erteilt hierzu nähere Auskunft.

    Das LBEG ist Genehmigungsbehörde für Bohrungen (nach Lagerstätten- und Berggesetz) in Niedersachsen.
    Informationen über Bohrungen für Erdwärmesonden stellt das Niedersächsische Umweltministerium über das Internet hier bereit.

    Zur Sicherung und Bewirtschaftung der verfügbaren Grundwassermenge bedürfen Grundwasserentnahmen einer Zulassung durch die Untere Wasserbehörde. Diese erteilt auch Auskunft über die erforderlichen Antragsunterlagen und über den Verfahrensgang, bis die Zulassung vorliegt.
    Die mengenmäßige Bewirtschaftung des Grundwassers hat das Niedersächsische Umweltministerium durch Erlass geregelt, in dem auch die Anforderungen an eine Zulassung beschrieben sind. Mehr dazu: hier.

    Eine Erlaubnis oder Bewilligung für das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser ist u. a. nicht erforderlich für die Wasserversorgung des privaten Haushalts und in sonstigen Fällen der Entnahme geringer Mengen.
    Der Landkreis Oldenburg, als Untere Wasserbehörde, erteilt hierzu nähere Auskunft.

    Ansprechpartner

    Landkreis Oldenburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Delmenhorster Straße 6

    27793 Wildeshausen

    Öffnungszeiten

    Siehe unter https://www.oldenburg-kreis.de/oeffnungszeiten

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04431 85

    Fax: 04431 85-200

    E-Mail: landkreis.oldenburg@oldenburg-kreis.de

    Version

    Technisch erstellt am 18.07.2022 (von: Webservice, Landkreis Oldenburg)

    Technisch geändert am 17.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Oldenburg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Rechtsgrundlage(n)

    Bearbeitungsdauer

    Die Anzeige muss nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Wildeshausen: Brunnen bohren / Wasserentnahme

    Für eigene Wasserversorgungen, die an den Schmutzwasserkanal der Stadt Wildeshausen angeschlossen sind, müssen Abwasserbeseitigungsgebühren entrichtet werden. Nähere Informationen hierzu stehen Ihnen unter diesem Link zur Verfügung.

    Für eigene Wasserversorgungen, die an den Schmutzwasserkanal der Stadt Wildeshausen angeschlossen sind, müssen Abwasserbeseitigungsgebühren entrichtet werden. Nähere Informationen hierzu stehen Ihnen unter diesem Link zur Verfügung.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Wildeshausen: Brunnen bohren / Wasserentnahme

    Unterstützende Institutionen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 18.03.2015

    Version

    Technisch erstellt am 17.08.2007 (von: Kathrin Jurke)

    Technisch geändert am 27.06.2024 (von: Riebe, Kathleen)

    Stichwörter

    Grundwasserentnahme Erlaubnis, Bohrungen nach Lagerstättengesetz, Bohrungen nach Bundesberggesetz, Brunnenbohrung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)