Erdaufschluss Erlaubnis

    Erdaufschluss Anzeige für Brunnen

    Beschreibung

    Wenn eine Bohrung die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen kann, muss diese der zuständigen Stelle angezeigt werden.

    Weitere Leistungen zum Thema "Bohrungen":

    • Grundwasserentnahme Erlaubnis (bei geringen Mengen genehmigungsfrei)
    • Bohrungen nach Lagerstättengesetz
    • Bohrungen nach Bundesberggesetz

    Hinweise für Schneverdingen: Brunnen bohren/Wasserentnahme

    Bohrungen:

    Wenn eine Bohrung die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen kann, muss diese mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten (§49 Wasserhaushaltsgesetz, WHG) der Unteren Wasserbehörde (Landkreis Heidekreis) angezeigt werden. Parallel und zusätzlich hierzu sind Bohrungen über eine Anzeige beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) bekannt zu geben.
    Neue Bohrungen, die mit Maschinenkraft abgeteuft werden, müssen dem Lagerstättengesetz entsprechend mindestens 14 Tage vor Ausführung (§ 4 Lagerstättengesetz) angezeigt werden. Bohrungen mit Bohrstrecken über 100 m sind darüber hinaus nach Bundesberggesetz genehmigungspflichtig.

    Grundwasserentnahmen:

    Zur Sicherung und Bewirtschaftung der verfügbaren Grundwassermenge bedürfen Grundwasserentnahmen einer Zulassung durch die Untere Wasserbehörde (Landkreis Heidekreis).
    Eine Erlaubnis oder Bewilligung für das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser ist u. a. nicht erforderlich für die Wasserversorgung des privaten Haushalts und in sonstigen Fällen der Entnahme geringer Mengen zu einem vorübergehenden Zweck.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der Region Hannover und der großen selbstständigen Stadt. Parallel und zusätzlich hierzu sind Bohrungen über eine Anzeige beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) als Geologischer Dienst für Niedersachsen bekannt zu geben.

    Hinweise für Schneverdingen: Brunnen bohren/Wasserentnahme

    Bohrungen:

    Das LBEG ist Genehmigungsbehörde für Bohrungen (nach Lagerstätten- und Berggesetz) in Niedersachsen. Informationen über Bohrungen für Erdwärmesonden stellt das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz über das Internet bereit.

    Grundwasserentnahmen:

    Zur Sicherung und Bewirtschaftung der verfügbaren Grundwassermenge bedürfen Grundwasserentnahmen einer Zulassung durch die Untere Wasserbehörde (Landkreis Heidekreis). Diese erteilt auch Auskunft über die erforderlichen Antragsunterlagen und über den Verfahrensgang, bis die Zulassung vorliegt.
    Die mengenmäßige Bewirtschaftung des Grundwassers hat das Niedersächsische Umweltministerium durch Erlass geregelt, in dem auch die Anforderungen an eine Zulassung beschrieben sind. Mehr dazu erfahren Sie auf den Websites des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz

    Ansprechpartner

    Fachbereich III - Planen, Bauen, Umwelt, Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Schulstraße 3

    29640 Schneverdingen

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 07.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Schneverdingen - Tiefbau

    Adresse

    Hausanschrift

    Schulstraße 3

    29640 Schneverdingen

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 09.08.2019

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Landkreis Heidekreis - Landkreis Heidekreis - Fachgruppe Wasser, Boden, Abfall

    Adresse

    Hausanschrift

    Harburger Straße 2

    29614 Soltau

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag - Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr Dienstag u. Donnerstag: 14.00 - 16.00 Uhr

    Kontaktperson

    Formulare

    Antrag Erlaubnis Grundwasserentnahme
    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Grundwasserentnahme zum Zwecke der Feldberegnung
    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Entnahmen aus dem Grundwasser zum Zwecke der Feldberegnung

    Version

    Technisch geändert am 05.10.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Rechtsgrundlage(n)

    Bearbeitungsdauer

    Die Anzeige muss nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Unterstützende Institutionen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 18.03.2015

    Version

    Technisch geändert am 27.06.2024

    Stichwörter

    Bohrungen nach Lagerstättengesetz, Bohrungen nach Bundesberggesetz, Brunnenbohrung, Grundwasserentnahme Erlaubnis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English