Erdaufschluss Anzeige für Brunnen
Beschreibung
Wenn eine Bohrung die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen kann, muss diese der zuständigen Stelle angezeigt werden.
Weitere Leistungen zum Thema „Bohrungen“:
- Grundwasserentnahme Erlaubnis (bei geringen Mengen genehmigungsfrei)
- Bohrungen nach Lagerstättengesetz
- Bohrungen nach Bundesberggesetz
Hinweise für Schneverdingen: Brunnen bohren/Wasserentnahme
Bohrungen:
Wenn eine Bohrung die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen kann, muss diese mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten (§49 Wasserhaushaltsgesetz, WHG) der Unteren Wasserbehörde (Landkreis Heidekreis) angezeigt werden. Parallel und zusätzlich hierzu sind Bohrungen über eine Anzeige beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) bekannt zu geben.
Neue Bohrungen, die mit Maschinenkraft abgeteuft werden, müssen dem Lagerstättengesetz entsprechend mindestens 14 Tage vor Ausführung (§ 4 Lagerstättengesetz) angezeigt werden. Bohrungen mit Bohrstrecken über 100 m sind darüber hinaus nach Bundesberggesetz genehmigungspflichtig.
Grundwasserentnahmen:
Zur Sicherung und Bewirtschaftung der verfügbaren Grundwassermenge bedürfen Grundwasserentnahmen einer Zulassung durch die Untere Wasserbehörde (Landkreis Heidekreis).
Eine Erlaubnis oder Bewilligung für das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser ist u. a. nicht erforderlich für die Wasserversorgung des privaten Haushalts und in sonstigen Fällen der Entnahme geringer Mengen zu einem vorübergehenden Zweck.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der Region Hannover und der großen selbstständigen Stadt. Parallel und zusätzlich hierzu sind Bohrungen über eine Anzeige beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) als Geologischer Dienst für Niedersachsen bekannt zu geben.
Hinweise für Schneverdingen: Brunnen bohren/Wasserentnahme
Bohrungen:
Das LBEG ist Genehmigungsbehörde für Bohrungen (nach Lagerstätten- und Berggesetz) in Niedersachsen. Informationen über Bohrungen für Erdwärmesonden stellt das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz über das Internet bereit.
Grundwasserentnahmen:
Zur Sicherung und Bewirtschaftung der verfügbaren Grundwassermenge bedürfen Grundwasserentnahmen einer Zulassung durch die Untere Wasserbehörde (Landkreis Heidekreis). Diese erteilt auch Auskunft über die erforderlichen Antragsunterlagen und über den Verfahrensgang, bis die Zulassung vorliegt.
Die mengenmäßige Bewirtschaftung des Grundwassers hat das Niedersächsische Umweltministerium durch Erlass geregelt, in dem auch die Anforderungen an eine Zulassung beschrieben sind. Mehr dazu erfahren Sie auf den Websites des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz
Ansprechpartner
Landkreis Heidekreis - Landkreis Heidekreis - Fachgruppe Wasser, Boden, Abfall
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag - Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr Dienstag u. Donnerstag: 14.00 - 16.00 Uhr
Internet
Formulare
Antrag Erlaubnis Grundwasserentnahme
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Grundwasserentnahme zum Zwecke der Feldberegnung
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Entnahmen aus dem Grundwasser zum Zwecke der Feldberegnung
erforderliche Unterlagen
Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
Bearbeitungsdauer
Die Anzeige muss nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Unterstützende Institutionen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 18.03.2015
Stichwörter
Grundwasserentnahme Erlaubnis, Bohrungen nach Bundesberggesetz, Bohrungen nach Lagerstättengesetz, Brunnenbohrung