Erdaufschluss Anzeige für Brunnen
Beschreibung
Wenn eine Bohrung die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen kann, muss diese der zuständigen Stelle angezeigt werden.
Weitere Leistungen zum Thema "Bohrungen":
- Grundwasserentnahme Erlaubnis (bei geringen Mengen genehmigungsfrei)
- Bohrungen nach Lagerstättengesetz
- Bohrungen nach Bundesberggesetz
Hinweise für Osterholz: Brunnen bohren / Grundwasserentnahme
Zum Sichern und Bewirtschaften der verfügbaren Grundwassermenge bedürfen Grundwasserentnahmen einer Zulassung durch den Landkreis Osterholz als Unterer Wasserbehörde.
Maßnahmen für die Wasserversorgung des privaten Haushalts und in sonstigen Fällen der Entnahme geringer Mengen sind lediglich anzeigepflichtig beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (s. Link Bohranzeige).
Informationen über Grundwasserstände können der Bohrdatenbank im NIBIS-Kartenserver (s. Links) entnommen werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der Region Hannover und der großen selbstständigen Stadt. Parallel und zusätzlich hierzu sind Bohrungen über eine Anzeige beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) als Geologischer Dienst für Niedersachsen bekannt zu geben.
Ansprechpartner
Sachgebiet Wasserwirtschaft (Technischer Bereich)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Dienstags 8 - 18 Uhr Mittwochs 8 - 12 Uhr Donnerstags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Freitags 8 - 12 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Herr Hunze
Telefon Festnetz: 04791 930-3221
Fax: 04791 930-113221
Internet
Sachgebiet Wasserwirtschaft (Verwaltungsbereich)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Dienstags 8 - 18 Uhr Mittwochs 8 - 12 Uhr Donnerstags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Freitags 8 - 12 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Meyer
Telefon Festnetz: 04791 930-3251
Fax: 04791 930-113251
Internet
erforderliche Unterlagen
Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Formulare
Hinweise für Osterholz: Brunnen bohren / Grundwasserentnahme
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Osterholz: Brunnen bohren / Grundwasserentnahme
- Wasserrecht (WHG, NWG)
- EG- Wasserrahmenrichtlinie
Bearbeitungsdauer
Die Anzeige muss nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Weitere Informationen
Hinweise für Osterholz: Brunnen bohren / Grundwasserentnahme
Unterstützende Institutionen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 18.03.2015
Stichwörter
Bohrungen nach Bundesberggesetz, Bohrungen nach Lagerstättengesetz, Brunnenbohrung, Grundwasserentnahme Erlaubnis