Erdaufschluss Erlaubnis

    Erdaufschluss Anzeige für Brunnen

    Beschreibung

    Wenn eine Bohrung die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen kann, muss diese der zuständigen Stelle angezeigt werden.

    Weitere Leistungen zum Thema „Bohrungen“:

    • Grundwasserentnahme Erlaubnis (bei geringen Mengen genehmigungsfrei)
    • Bohrungen nach Lagerstättengesetz
    • Bohrungen nach Bundesberggesetz

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der Region Hannover und der großen selbstständigen Stadt. Parallel und zusätzlich hierzu sind Bohrungen über eine Anzeige beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) als Geologischer Dienst für Niedersachsen bekannt zu geben.

    Ansprechpartner

    Landkreis Lüneburg - Fachdienst Umwelt

    Adresse

    Hausanschrift

    Auf dem Michaeliskloster 4

    21335 Lüneburg

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    E-Mail: umwelt@landkreis.lueneburg.de

    Telefon Festnetz: 04131 26-1286

    Formulare

    Version

    Technisch erstellt am 19.03.2008 (von: Stefan Domanske)

    Technisch geändert am 09.08.2019 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Fachdienst 61 Umwelt - Team Wasserwirtschaft

    Adresse

    Hausanschrift

    Auf dem Michaeliskloster 4

    21335 Lüneburg

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Version

    Technisch erstellt am 18.09.2008 (von: Stefan Domanske)

    Technisch geändert am 28.03.2018 (von: Webservice, Landkreis Lüneburg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Rechtsgrundlage(n)

    Bearbeitungsdauer

    Die Anzeige muss nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Unterstützende Institutionen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 18.03.2015

    Version

    Technisch erstellt am 17.08.2007 (von: Kathrin Jurke)

    Technisch geändert am 27.06.2024 (von: Riebe, Kathleen)

    Stichwörter

    Grundwasserentnahme Erlaubnis, Bohrungen nach Lagerstättengesetz, Bohrungen nach Bundesberggesetz, Brunnenbohrung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)