Erdaufschluss Erlaubnis

    Erdaufschluss Anzeige für Brunnen

    Beschreibung

    Wenn eine Bohrung die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen kann, muss diese der zuständigen Stelle angezeigt werden.

    Weitere Leistungen zum Thema "Bohrungen":

    • Grundwasserentnahme Erlaubnis (bei geringen Mengen genehmigungsfrei)
    • Bohrungen nach Lagerstättengesetz
    • Bohrungen nach Bundesberggesetz

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Hinweise für Region Hannover: Erdaufschluss Anzeige für Brunnen

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der Region Hannover und der großen selbstständigen Stadt. Parallel und zusätzlich hierzu sind Bohrungen über eine Anzeige beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) als Geologischer Dienst für Niedersachsen bekannt zu geben.

    Die Anzeige muss nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der Region Hannover und der großen selbstständigen Stadt. Parallel und zusätzlich hierzu sind Bohrungen über eine Anzeige beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) als Geologischer Dienst für Niedersachsen bekannt zu geben.

    Ansprechpartner

    53.50 - Team Umweltmedizin

    Adresse

    Hausanschrift

    Weinstr. 2-3

    30171 Hannover

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:00 - 15:30 Uhr Dienstag: 08:00 - 15:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 15:30 Uhr Donnerstag: 08:00 - 15:30 Uhr Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 61644333

    Fax: 0511 61648576

    E-Mail: umwelthygiene@region-hannover.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Hinweis: Bei Fragen im Zusammenhang mit Nutzung von Brunnenwasser als Brauchwasser im Haushalt oder als Trinkwasser Postanschrift: Haus der Region Hildesheimer Straße 20 30169 Hannover

    Version

    Technisch geändert am 30.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    36.28 - Team Gewässerschutz West

    Adresse

    Hausanschrift

    Höltystr. 17

    30171 Hannover

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 61622641

    E-Mail: gewaesserschutz@region-hannover.de

    Weitere Informationen

    Weiterführende Informationen Postanschrift: Haus der Region Hildesheimer Straße 20 30169 Hannover

    Version

    Technisch geändert am 30.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    36.29 - Team Gewässerschutz Ost

    Adresse

    Hausanschrift

    Höltystr. 17

    30171 Hannover

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 61622641

    E-Mail: gewaesserschutz@region-hannover.de

    Weitere Informationen

    Weiterführende Informationen Postanschrift: Haus der Region Hildesheimer Straße 20 30169 Hannover

    Version

    Technisch geändert am 30.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Region Hannover: Erdaufschluss Anzeige für Brunnen

    Bei Grundwasserentnahme Erlaubnis (bei geringen Mengen genehmigungsfrei), z. B. für Gartenbrunnen eines Einfamilienhaushalts:

    Gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz ist eine wasserrechtliche Erlaubnis für das Entnehmen von Grundwasser für den Haushalt (hierzu gehört auch die Bewässerung des eigenen Hausgartens) nicht erforderlich.

    Das Bohrvorhaben ist dem Nds. Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie mit einer Durchschrift für die Untere Wasserbehörde der Region Hannover anzuzeigen. Die Bohranzeige finden Sie unter www.lbeg.niedersachsen.de (Online-Bohranzeige).

    Für Bohrungen nach Lagerstättengesetz und Bohrungen nach Bundesberggesetz werden Unterlagen benötigt. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an das Nds. Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG).

    Rechtsgrundlage(n)

    Bearbeitungsdauer

    Die Anzeige muss nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Unterstützende Institutionen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 18.03.2015

    Version

    Technisch geändert am 27.06.2024

    Stichwörter

    Brunnenbohrung, Grundwasserentnahme Erlaubnis, Bohrungen nach Bundesberggesetz, Bohrungen nach Lagerstättengesetz

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de