Genehmigungsfreie Baumaßnahmen Mitteilung
Beschreibung
Die Errichtung von bestimmten Gebäuden und anderen baulichen Anlagen in Wohngebieten und Gewerbegebieten ist im Einzelfall ohne Baugenehmigung möglich und kann im Rahmen eines Mitteilungsverfahrens angezeigt werden.
Welche Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen unter welchen Voraussetzungen genehmigungsfreie Baumaßnahmen sind und der schriftlichen Mitteilung bedürfen, ist in § 62 Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) geregelt.
Da keine Baugenehmigung erteilt wird, trägt die Bauherrin/der Bauherr zusammen mit der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser die Verantwortung für die Einhaltung aller Anforderungen, die das Bauvorhaben erfüllen muss.
Die Bauherrin/der Bauherr kann verlangen, dass anstelle eines Mitteilungsverfahrens ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Im Baugenehmigungsverfahren fallen höhere Gebühren an und die Bearbeitungszeit ist im Regelfall länger.
Hinweise für Wedemark: Bauanzeige
In bestimmten Fällen ist bei der Errichtung von Wohngebäuden (Gebäudeklassen 1, 2 und 3) sowie diesen dienenden Nebengebäuden und Nebenanlagen eine sogenannte „Bauanzeige“ (sonstige genehmigungsfreie Bauvorhaben gem. § 62 Nieders. Bauordnung) möglich. Diese tritt dann an die Stelle einer Baugenehmigung. Damit eine solche Bauanzeige möglich ist, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- das Baugrundstück muss im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen,
- die Fläche des Baugrundstückes muss für die Errichtung eines/einer:
- Wohngebäudes der Gebäudeklasse 1, 2 und 3 als reines, allgemeines oder besonderes Wohngebiet festgesetzt sein,
- sonstigen Gebäudes der Gebäudeklasse 1 und 2 als Gewerbegebiet oder Industriegebiet festgesetzt sein,
- sonstigen baulichen Anlage, die keine Gebäude sind, als Gewerbegebiet oder Industriegebiet festgesetzt sein,
- Nebenanlagen und Nebengebäude, für die vorgenannten Bauvorhaben,
- der Bauherr teilt der Gemeinde mit, dass er eine entsprechende Baumaßnahme durchführen möchte und fügt seinen Entwurf (ausgenommen die bautechnischen Nachweise) in mind. 2-facher Ausfertigung bei.
Die Bauvorlagen müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser im Sinne des § 53 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 8, unterschrieben sein, die oder der ausreichend gegen Haftpflichtgefahren versichert ist, die sich aus der Wahrnehmung dieser Tätigkeit ergeben.
Bei der Anzeige sonstiger genehmigungsfreier Baumaßnahmen gem. § 62 Nieders. Bauordnung übernehmen der Bauherr und der Entwurfsverfasser die volle Verantwortung für die Einhaltung des öffentlichen Baurechts, da die Bauvorlagen nicht mehr durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft werden müssen.
Ob die Voraussetzungen für ein Anzeigeverfahren für Ihr Vorhaben vorliegen können Sie bei der Gemeinde - Team Bauplanung / Bauaufsicht klären. Auch wenn die Voraussetzungen vorliegen ist es dem Bauherrn freigestellt, ob er das Mitteilungsverfahren (in der Regel zügiger) oder ein Baugenehmigungsverfahren (größere Rechtssicherheit) wählt.
Wann darf ich bei einer Bauanzeige mit dem Bau beginnen?
Nach Abgabe der vollständigen Unterlagen für die Bauanzeige gem. § 62 Nieders. Bauordnung muss die Gemeinde innerhalb eines Monats eine Bestätigung darüber erstellen, ob die Erschließung gesichert ist und ob eine Zurückstellung des Baugesuchs beantragt wird. Bestätigt daraufhin die Gemeinde schriftlich die gesicherte Erschließung und erklärt, dass eine Zurückstellung nicht beantragt wird, und, soweit erforderlich, die Bestätigung nach § 62 Absatz 2 Nr. 4 über die Eignung der Rettungswege der Bauherrin oder dem Bauherrn vorliegt, darf mit der Baumaßnahme begonnen werden.
In bestimmten Fällen ist bei der Errichtung von Wohngebäuden (Gebäudeklassen 1, 2 und 3) sowie diesen dienenden Nebengebäuden und Nebenanlagen eine sogenannte "Bauanzeige" (sonstige genehmigungsfreie Bauvorhaben gem. § 62 Nieders. Bauordnung) möglich. Diese tritt dann an die Stelle einer Baugenehmigung. Damit eine solche Bauanzeige möglich ist, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- das Baugrundstück muss im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen,
- die Fläche des Baugrundstückes muss für die Errichtung eines/einer:
- Wohngebäudes der Gebäudeklasse 1, 2 und 3 als reines, allgemeines oder besonderes Wohngebiet festgesetzt sein,
- sonstigen Gebäudes der Gebäudeklasse 1 und 2 als Gewerbegebiet oder Industriegebiet festgesetzt sein,
- sonstigen baulichen Anlage, die keine Gebäude sind, als Gewerbegebiet oder Industriegebiet festgesetzt sein,
- Nebenanlagen und Nebengebäude, für die vorgenannten Bauvorhaben,
- der Bauherr teilt der Gemeinde mit, dass er eine entsprechende Baumaßnahme durchführen möchte und fügt seinen Entwurf (ausgenommen die bautechnischen Nachweise) in mind. 2-facher Ausfertigung bei.
Die Bauvorlagen müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser im Sinne des § 53 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 8, unterschrieben sein, die oder der ausreichend gegen Haftpflichtgefahren versichert ist, die sich aus der Wahrnehmung dieser Tätigkeit ergeben.
Bei der Anzeige sonstiger genehmigungsfreier Baumaßnahmen gem. § 62 Nieders. Bauordnung übernehmen der Bauherr und der Entwurfsverfasser die volle Verantwortung für die Einhaltung des öffentlichen Baurechts, da die Bauvorlagen nicht mehr durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft werden müssen.
Ob die Voraussetzungen für ein Anzeigeverfahren für Ihr Vorhaben vorliegen können Sie bei der Gemeinde - Team Bauplanung / Bauaufsicht klären. Auch wenn die Voraussetzungen vorliegen ist es dem Bauherrn freigestellt, ob er das Mitteilungsverfahren (in der Regel zügiger) oder ein Baugenehmigungsverfahren (größere Rechtssicherheit) wählt.
Wann darf ich bei einer Bauanzeige mit dem Bau beginnen?
Nach Abgabe der vollständigen Unterlagen für die Bauanzeige gem. § 62 Nieders. Bauordnung muss die Gemeinde innerhalb eines Monats eine Bestätigung darüber erstellen, ob die Erschließung gesichert ist und ob eine Zurückstellung des Baugesuchs beantragt wird. Bestätigt daraufhin die Gemeinde schriftlich die gesicherte Erschließung und erklärt, dass eine Zurückstellung nicht beantragt wird, und, soweit erforderlich, die Bestätigung nach § 62 Absatz 2 Nr. 4 über die Eignung der Rettungswege der Bauherrin oder dem Bauherrn vorliegt, darf mit der Baumaßnahme begonnen werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt. Diese leitet die Mitteilung nach Prüfung an die untere Bauaufsichtsbehörde zur Bearbeitung weiter.
Eine Übersicht über die unteren Bauaufsichtsbehörden finden Sie im Internetangebot des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.
Hinweise für Wedemark: Bauanzeige
Die Zuständigkeit liegt beim Team Bauplanung und Bauaufsicht der Gemeinde Wedemark.
Die Zuständigkeit liegt beim Team Bauplanung und Bauaufsicht der Gemeinde Wedemark.
Ansprechpartner
Team Bauplanung und Bauaufsicht
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 - 12:00 Uhr; 13:00 - 15:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr; 13:00 - 15:00 Uhr Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr; 13:00 - 18:00 Uhr Donnerstag: nur telefonisch (08:00-12:00; 13:00-15:00) oder nach Terminvereinbarung Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr Unser zentrales Dialogcenter ist montags bis donnerstags von 07:15 Uhr bis 18 Uhr sowie freitags und vor Feiertagen von 07:15 Uhr bis 16 Uhr erreichbar.
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Es werden Unterlagen benötigt. Diese richten sich nach der Art des Bauvorhabens. Welche Bauvorlagen für das Bauvorhaben einzureichen sind, weiß die Entwurfsverfasserin/der Entwurfsverfasser.
Die notwendigen Unterlagen sollten in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.
Hinweise für Wedemark: Bauanzeige
Es werden Unterlagen benötigt. Diese richten sich nach der Art des Bauvorhabens. Welche Bauvorlagen für das Bauvorhaben einzureichen sind, weiß die Entwurfsverfasserin/der Entwurfsverfasser.
Die notwendigen Unterlagen sollten in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.
Die notwendigen Unterlagen sollten digital eingereicht werden.
Es werden Unterlagen benötigt. Diese richten sich nach der Art des Bauvorhabens. Welche Bauvorlagen für das Bauvorhaben einzureichen sind, weiß die Entwurfsverfasserin/der Entwurfsverfasser.
Die notwendigen Unterlagen sollten in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.
Die notwendigen Unterlagen sollten digital eingereicht werden.
Voraussetzungen
An die Entwurfsverfasserin/den Entwurfsverfasser werden weitergehende Anforderungen gestellt, so zum Beispiel hinsichtlich der Qualifikation und eines ausreichenden Versicherungsschutzes. Auch die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner muss eine besondere Qualifikation nach § 65 Abs. 4 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) vorweisen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Anstelle eines Bauantrags reicht die Bauherrin/ der Bauherr eine unterschriebene Mitteilung über die beabsichtigte Baumaßnahme bei der zuständigen Stelle ein. Dieser sind die von der Entwurfsverfasserin/ dem Entwurfsverfasser unterschriebenen Bauvorlagen hinzuzufügen.
Soweit eine Prüfung der bautechnischen Nachweise oder der Eignung der Rettungswege erforderlich ist, können diese Unterlagen den übrigen Bauvorlagen beigefügt oder gesondert bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden.
Fristen
Mit dem Bau darf begonnen werden, sobald die Bestätigung der zuständigen Stelle, dass die Erschließung gesichert ist und, soweit erforderlich, die Bestätigung über die Eignung der Rettungswege der Bauherrin/dem Bauherrn vorliegt.
Diese Bestätigung ist seitens der zuständigen Stelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen auszustellen.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Bestehen Zweifel, ob eine beabsichtigte Baumaßnahme der Baugenehmigung bedarf oder nicht, kann vor Ausführung der Maßnahme eine Auskunft bei der zuständigen Stelle eingeholt werden. Bestimmte bauliche Anlagen Baumaßnahmen sind verfahrensfreie Baumaßnahmen und bedürfen keiner Mitteilung.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 15.11.2013
Stichwörter
Öffentliche Toiletten, Toilettenanlagen, Bauantrag, WC, Befreiung von der Baugenehmigungspflicht