Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen
Sie müssen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen, wenn ein Sondereigentum begründet beziehungsweise ein Dauerwohnrecht geltend gemacht werden soll.
Beschreibung
Wenn Sie ein Sondereigentum an einer Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (zum Beispiel Gewerbe) oder an einem Stellplatz begründen, benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Diese benötigen Sie auch, wenn Sie das Recht, eine bestimmte Wohnung im Gebäude dauerhaft zu bewohnen, geltend machen möchten (Dauerwohnrecht).
Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird nachgewiesen, dass
- eine Wohnung baulich hinreichend von anderen Wohnungen beziehungsweise Räumen abgeschlossen ist oder
- nicht zu Wohnzwecken dienende Räume (Teileigentum) von anderen Räumen abgeschlossen sind.
An Stellplätzen sowie an außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks, wie zum Beispiel Terrassen oder Gartenflächen, kann ebenfalls Sondereigentum begründet werden. Das Sondereigentum muss durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der zuständigen Baubehörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen erteilt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die unteren Bauaufsichtsbehörden Ihres Landkreises, Ihrer kreisfreien Stadt, Ihrer großen selbstständigen Stadt bzw. Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen
Für den Bereich des Altkreises Rotenburg wenden Sie sich bitte an Frau Rampelmann oder Frau Borchers, für den Bereich des Altkreises Bremervörde an Frau Logert.
Für den Bereich des Altkreises Rotenburg wenden Sie sich bitte an Frau Rampelmann oder Frau Borchers, für den Bereich des Altkreises Bremervörde an Frau Logert.
Ansprechpartner
Bauamt - Dienststelle ROW
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Dienstag: 8.00-12.00 Uhr und 14.00-16.00 Uhr Donnerstag: 8.00-12.00 Uhr und 14.00-16.00 Uhr Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Heide Borchers
Zuständig für
- Sonstiges: Samtgem. Sottrum und Stadt Visselhövede
Telefon Festnetz: 04261 983-2710
Fax: 04261 983-882710
E-Mail: Heide.Borchers@lk-row.de
Frau Janine Rampelmann
Zuständig für
- Sonstiges: Gem. Scheeßel, Samtgem. Bothel und Fintel, Stadt Rotenburg (W.)
E-Mail: Janine.Rampelmann@lk-row.de
Fax: 04261 983-882712
Telefon Festnetz: 04261 983-2712
Bauamt - Dienststelle BRV
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Dienstag: 8.00-12.00 Uhr und 14.00-16.00 Uhr Donnerstag: 8.00-12.00 Uhr und 14.00-16.00 Uhr Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Andrea Logert
Zuständig für
- Sonstiges: Stadt Bremervörde, Gem. Gnarrenburg, Samtgem. Geestequelle, Selsingen, Sittensen, Tarmstedt und Zeven
Fax: 04761 983-884717
E-Mail: Andrea.Logert@lk-row.de
Telefon Festnetz: 04761 983-4717
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung,
- Bauzeichnung / Aufteilungsplan (Lageplan, Grundrisse, Schnitte und Ansichten),
- Im Falle der schriftlichen Antragstellung ist die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan in zweifacher Ausfertigung, lesbar und maßstäblich beizufügen und darf das Format DIN A3 nicht übersteigen.
- Im Falle der elektronischen Antragstellung muss die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan als elektronisches Dokument übermittelt werden, das im Format DIN A3 druckbar ist.
- Die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein.
- Eigentumsnachweis (aktueller Grundbuchauszug, gegebenenfalls Kaufvertrag, gegebenenfalls aktueller Handelsregisterauszug),
- aktueller Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen
Erforderliche Unterlagen (jeweils in zweifacher Ausfertigung)
- Ein aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte oder Lageplan auf dem das gesamte Grundstück mit allen Gebäuden/Nebengebäuden dargestellt ist.
- Eine Bauzeichnung (Maßstab 1:100), dazu gehören:
- Grundrisse von allen Geschossen (Keller bis Spitzboden),
- Schnitte und Nord-, Ost-, Süd- und Westansichten
- Ansichts-, Schnitt- und Grundrisszeichnungen von allen Nebengebäuden, die sich auf dem betreffenden Grundstück befinden (z.B. Garagen, Schuppen, Abstellräume usw.), sofern aus Ihnen Sondereigentum gebildet werden soll.
Aus der Bauzeichnung müssen die Wohnungen ersichtlich sein, auf die sich das Wohnungseigentum bezieht. Dabei sind alle Einzelräume, die zu demselben Wohnungseigentum oder Dauerwohnrecht gehören sollen, mit der jeweils gleichen Nummer (①, ②, ③, usw.) zu kennzeichnen. Auch die Nutzung der Räume muss angegeben werden.
Weiterhin ist die Lage der Heizung und der Hausanschlüsse in den Grundrisszeichnungen darzustellen.
Gemeinschaftlich genutzte Räume/Gebäude sind mit „G“ zu kennzeichnen.
Erforderliche Unterlagen (jeweils in zweifacher Ausfertigung)
- Ein aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte oder Lageplan auf dem das gesamte Grundstück mit allen Gebäuden/Nebengebäuden dargestellt ist.
- Eine Bauzeichnung (Maßstab 1:100), dazu gehören:
- Grundrisse von allen Geschossen (Keller bis Spitzboden),
- Schnitte und Nord-, Ost-, Süd- und Westansichten
- Ansichts-, Schnitt- und Grundrisszeichnungen von allen Nebengebäuden, die sich auf dem betreffenden Grundstück befinden (z.B. Garagen, Schuppen, Abstellräume usw.), sofern aus Ihnen Sondereigentum gebildet werden soll.
Aus der Bauzeichnung müssen die Wohnungen ersichtlich sein, auf die sich das Wohnungseigentum bezieht. Dabei sind alle Einzelräume, die zu demselben Wohnungseigentum oder Dauerwohnrecht gehören sollen, mit der jeweils gleichen Nummer (, , , usw.) zu kennzeichnen. Auch die Nutzung der Räume muss angegeben werden.
Weiterhin ist die Lage der Heizung und der Hausanschlüsse in den Grundrisszeichnungen darzustellen.
Gemeinschaftlich genutzte Räume/Gebäude sind mit "G" zu kennzeichnen.
Formulare
- Formulare/ Online-Dienste vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: vom Landesrecht abhängig
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
- Sie müssen nachweisen, dass Sie entweder Eigentümer beziehungsweise Erbbauberechtigter der Wohnungen sind, für die eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt wird. Alternativ müssen Sie Ihr berechtigtes Interesse glaubhaft machen (zum Beispiel Erwerber).
- Abgeschlossen ist Sondereigentum, wenn
- es baulich von fremden Wohnungen beziehungsweise Räumen abgetrennt ist, zum Beispiel durch Wände und Decken, und
- einen eigenen abschließbaren Zugang direkt vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum hat; der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum oder ohne dingliche Absicherung über ein Nachbargrundstück führen.
- Zu einer abgeschlossenen Wohnung oder zu in sich abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen können zusätzliche abschließbare Räume außerhalb des jeweiligen Abschlusses (zum Beispiel Abstellräume im Keller) gehören.
- Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks (wie Terrassen und Gartenflächen), an denen ebenfalls Sondereigentum begründet werden soll, müssen durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- verwaltungsgerichtliche Klage (bei der Abgeschlossenheitsbescheinigung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt)
Verfahrensablauf
- Sie füllen den Antrag aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Baubehörde ein.
- Die Baubehörde prüft Ihren Antrag und die Unterlagen.
- Wenn alle Voraussetzung vorliegen, erteilt Ihnen die Baubehörde eine Abgeschlossenheitsbescheinigung zusammen mit einer Ausfertigung der Bauzeichnung / des Aufteilungsplans.
Fristen
- keine
Bearbeitungsdauer
- keine Angabe
Kosten
Nach Landesrecht kann für die Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung eine Gebühr erhoben werden.
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen
Der derzeitige Gebührenrahmen liegt für die Bescheinigung zwischen 50,00 Euro und 400,00 Euro je Wohneinheit und für die Erteilung eines Aufteilungsplanes zwischen 50,00 Euro und 400,00 Euro.
Der derzeitige Gebührenrahmen liegt für die Bescheinigung zwischen 50,00 Euro und 400,00 Euro je Wohneinheit und für die Erteilung eines Aufteilungsplanes zwischen 50,00 Euro und 400,00 Euro.
Weitere Informationen
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz am 02.11.2020
Stichwörter
Aufteilung eines Wohnhauses in Wohnungseigentum, Aufteilung Wohnhaus, Teileigentum, Sondereigentum, Wohnungseigentum, Eigentumswohnung, Dauerwohnrecht
Metainformation
- Ursprungsportal: Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen
- Ursprungsportal: Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen in Rotenburg (Wümme)
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