Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen
Sie müssen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen, wenn ein Sondereigentum begründet beziehungsweise ein Dauerwohnrecht geltend gemacht werden soll.
Beschreibung
Wenn Sie ein Sondereigentum an einer Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (zum Beispiel Gewerbe) oder an einem Stellplatz begründen, benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Diese benötigen Sie auch, wenn Sie das Recht, eine bestimmte Wohnung im Gebäude dauerhaft zu bewohnen, geltend machen möchten (Dauerwohnrecht).
Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird nachgewiesen, dass
- eine Wohnung baulich hinreichend von anderen Wohnungen beziehungsweise Räumen abgeschlossen ist oder
- nicht zu Wohnzwecken dienende Räume (Teileigentum) von anderen Räumen abgeschlossen sind.
An Stellplätzen sowie an außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks, wie zum Beispiel Terrassen oder Gartenflächen, kann ebenfalls Sondereigentum begründet werden. Das Sondereigentum muss durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der zuständigen Baubehörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen erteilt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die unteren Bauaufsichtsbehörden Ihres Landkreises, Ihrer kreisfreien Stadt, Ihrer großen selbstständigen Stadt bzw. Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Ansprechpartner
Bauordnungsamt
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 08.30 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr Freitag 08.30 - 12.30 Uhr Vereinbaren Sie darüber hinaus auch gerne einen individuellen Termin außerhalb der allgemeinen Sprechzeiten.
Kontakt
Kontaktperson
Herrn Barkhausen
Hausanschrift
E-Mail: bauverwaltung@schaumburg.de
Telefon Festnetz: +49 5721 7031507
Fax: +49 5721 7031590
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung,
- Bauzeichnung / Aufteilungsplan (Lageplan, Grundrisse, Schnitte und Ansichten),
- Im Falle der schriftlichen Antragstellung ist die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan in zweifacher Ausfertigung, lesbar und maßstäblich beizufügen und darf das Format DIN A3 nicht übersteigen.
- Im Falle der elektronischen Antragstellung muss die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan als elektronisches Dokument übermittelt werden, das im Format DIN A3 druckbar ist.
- Die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein.
- Eigentumsnachweis (aktueller Grundbuchauszug, gegebenenfalls Kaufvertrag, gegebenenfalls aktueller Handelsregisterauszug),
- aktueller Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte
Hinweise für Niedernwöhren: Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen
Für die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung gemäß § 7 Abs. 4 bzw. § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetz (WEG) werden folgende Unterlagen bzw. Angaben benötigt:
- Formloser Antrag für die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem WEG
- Objektbezeichnung (Ort, Straße, Hausnummer und Aktenzeichen der erteilten Baugenehmigung)
- Lageplan
- Sämtliche Grundrisszeichnungen mit Flächenmaßangabe in jedem Raum oder Wohn- und Nutzflächenberechnung auch für Keller, Boden, Garagen, Nebengebäude etc. (mit eingezeichneten Türschwingen) in 3-facher Ausfertigung
- Schnitt mit Geschossangabe in 3-facher Ausfertigung
- Ansichten in 3-facher Ausfertigung
- Gleiche Nummerierung der zu der jeweiligen Wohnung gehörenden Wohn-, Keller- und Bodenräume sowie auf dem Grundstück befindlichen Garagen, Nebengebäude etc.
- Neueste Angabe der Flurstücks- und Grundbuchblattbezeichnungen
Für die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung gemäß § 7 Abs. 4 bzw. § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetz (WEG) werden folgende Unterlagen bzw. Angaben benötigt:
- Formloser Antrag für die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem WEG
- Objektbezeichnung (Ort, Straße, Hausnummer und Aktenzeichen der erteilten Baugenehmigung)
- Lageplan
- Sämtliche Grundrisszeichnungen mit Flächenmaßangabe in jedem Raum oder Wohn- und Nutzflächenberechnung auch für Keller, Boden, Garagen, Nebengebäude etc. (mit eingezeichneten Türschwingen) in 3-facher Ausfertigung
- Schnitt mit Geschossangabe in 3-facher Ausfertigung
- Ansichten in 3-facher Ausfertigung
- Gleiche Nummerierung der zu der jeweiligen Wohnung gehörenden Wohn-, Keller- und Bodenräume sowie auf dem Grundstück befindlichen Garagen, Nebengebäude etc.
- Neueste Angabe der Flurstücks- und Grundbuchblattbezeichnungen
Formulare
- Formulare/ Online-Dienste vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: vom Landesrecht abhängig
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
- Sie müssen nachweisen, dass Sie entweder Eigentümer beziehungsweise Erbbauberechtigter der Wohnungen sind, für die eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt wird. Alternativ müssen Sie Ihr berechtigtes Interesse glaubhaft machen (zum Beispiel Erwerber).
- Abgeschlossen ist Sondereigentum, wenn
- es baulich von fremden Wohnungen beziehungsweise Räumen abgetrennt ist, zum Beispiel durch Wände und Decken, und
- einen eigenen abschließbaren Zugang direkt vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum hat; der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum oder ohne dingliche Absicherung über ein Nachbargrundstück führen.
- Zu einer abgeschlossenen Wohnung oder zu in sich abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen können zusätzliche abschließbare Räume außerhalb des jeweiligen Abschlusses (zum Beispiel Abstellräume im Keller) gehören.
- Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks (wie Terrassen und Gartenflächen), an denen ebenfalls Sondereigentum begründet werden soll, müssen durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- verwaltungsgerichtliche Klage (bei der Abgeschlossenheitsbescheinigung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt)
Verfahrensablauf
- Sie füllen den Antrag aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Baubehörde ein.
- Die Baubehörde prüft Ihren Antrag und die Unterlagen.
- Wenn alle Voraussetzung vorliegen, erteilt Ihnen die Baubehörde eine Abgeschlossenheitsbescheinigung zusammen mit einer Ausfertigung der Bauzeichnung / des Aufteilungsplans.
Fristen
- keine
Bearbeitungsdauer
- keine Angabe
Kosten
Nach Landesrecht kann für die Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung eine Gebühr erhoben werden.
Weitere Informationen
Hinweise für Niedernwöhren: Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz am 02.11.2020
Stichwörter
Aufteilung eines Wohnhauses in Wohnungseigentum, Aufteilung Wohnhaus, Teileigentum, Sondereigentum, Wohnungseigentum, Eigentumswohnung, Dauerwohnrecht
Metainformation
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