Abgeschlossenheitsbescheinigung Ausstellung

    Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen

    Sie müssen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen, wenn ein Sondereigentum begründet beziehungsweise ein Dauerwohnrecht geltend gemacht werden soll.

    Beschreibung

    Wenn Sie ein Sondereigentum an einer Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (zum Beispiel Gewerbe) oder an einem Stellplatz begründen, benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Diese benötigen Sie auch, wenn Sie das Recht, eine bestimmte Wohnung im Gebäude dauerhaft zu bewohnen, geltend machen möchten (Dauerwohnrecht).

    Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird nachgewiesen, dass

    • eine Wohnung baulich hinreichend von anderen Wohnungen beziehungsweise Räumen abgeschlossen ist oder
    • nicht zu Wohnzwecken dienende Räume (Teileigentum) von anderen Räumen abgeschlossen sind.

    An Stellplätzen sowie an außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks, wie zum Beispiel Terrassen oder Gartenflächen, kann ebenfalls Sondereigentum begründet werden. Das Sondereigentum muss durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.

    Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der zuständigen Baubehörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen erteilt.

    Hinweise für Diepholz: Abgeschlossenheitsbescheinigung

    Allgemeine Informationen

    Wer Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus einzeln veräußern, eine Wohnung innerhalb eines Wohnhauses auf seine Kinder übertragen, oder ein gewerblich genutztes Gebäude oder Geschäftshaus in einzelne Bereiche aufteilen will, um diese einzeln zu verkaufen, benötigt eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gehört zur Abgeschlossenheitsbescheinigung ein Aufteilungsplan. Dadurch kann Sondereigentum (bei Wohnungen) und Teileigentum (bei nicht zu Wohnzwecken genutzten Räumen oder Gebäuden wie z. B. Läden, Büros, Garagen oder separaten Abstellräumen) gebildet werden. Auch bei der Bestellung von Dauerwohnrecht kann eine Abgeschlossenheitsbescheinigung erforderlich sein.

    Die zuständige Bauaufsichtsbehörde stellt auf Antrag die Abgeschlossenheitsbescheinigung und den dazugehörigen Aufteilungsplan aus. Durch die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird bestätigt, dass die Wohnungen und sonstige Räume in sich abgeschlossen sind. Beim Aufteilungsplan handelt es sich um eine von der Bauaufsichtsbehörde geprüfte Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Räume bzw. Gebäude ersichtlich werden.

    Die Abgeschlossenheitsbescheinigung und der dazugehörige Aufteilungsplan bilden die Grundlage für eine vom Notar zu erstellende notarielle Teilungserklärung. Mit dieser Erklärung kann beim zuständigen Grundbuchamt des Amtsgerichts die Anlegung von Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbüchern beantragt werden. Das gleiche gilt für die Eintragung von Dauerwohnrechten.

    Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung wird pro Grundstück ausgestellt und muss alle Gebäude auf einem Grundstück erfassen, d. h. alle Häuser, Garagen und abschließbaren baulichen Anlagen.



    Allgemeine Informationen

    Wer Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus einzeln veräußern, eine Wohnung innerhalb eines Wohnhauses auf seine Kinder übertragen, oder ein gewerblich genutztes Gebäude oder Geschäftshaus in einzelne Bereiche aufteilen will, um diese einzeln zu verkaufen, benötigt eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gehört zur Abgeschlossenheitsbescheinigung ein Aufteilungsplan. Dadurch kann Sondereigentum (bei Wohnungen) und Teileigentum (bei nicht zu Wohnzwecken genutzten Räumen oder Gebäuden wie z. B. Läden, Büros, Garagen oder separaten Abstellräumen) gebildet werden. Auch bei der Bestellung von Dauerwohnrecht kann eine Abgeschlossenheitsbescheinigung erforderlich sein.

    Die zuständige Bauaufsichtsbehörde stellt auf Antrag die Abgeschlossenheitsbescheinigung und den dazugehörigen Aufteilungsplan aus. Durch die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird bestätigt, dass die Wohnungen und sonstige Räume in sich abgeschlossen sind. Beim Aufteilungsplan handelt es sich um eine von der Bauaufsichtsbehörde geprüfte Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Räume bzw. Gebäude ersichtlich werden.

    Die Abgeschlossenheitsbescheinigung und der dazugehörige Aufteilungsplan bilden die Grundlage für eine vom Notar zu erstellende notarielle Teilungserklärung. Mit dieser Erklärung kann beim zuständigen Grundbuchamt des Amtsgerichts die Anlegung von Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbüchern beantragt werden. Das gleiche gilt für die Eintragung von Dauerwohnrechten.

    Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung wird pro Grundstück ausgestellt und muss alle Gebäude auf einem Grundstück erfassen, d. h. alle Häuser, Garagen und abschließbaren baulichen Anlagen.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die unteren Bauaufsichtsbehörden Ihres Landkreises, Ihrer kreisfreien Stadt, Ihrer großen selbstständigen Stadt bzw. Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

    Hinweise für Diepholz: Abgeschlossenheitsbescheinigung

    Zuständig für die Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen ist die jeweilige Bauaufsichtsbehörde. Im Landkreis Diepholz gibt es je nach Ort unterschiedliche Zuständigkeiten:

    • für das Gebiet der Gemeinde Stuhr: Gemeinde Stuhr
    • für das Gebiet der Stadt Diepholz: Stadt Diepholz
    • für das übrige Kreisgebiet: Landkreis Diepholz
    • Sonderfall Samtgemeinde Bruchhausen-Vilsen und Stadt Sulingen: Ist für die Erteilung der Baugenehmigung nicht der Landkreis Diepholz, sondern die jeweilige Gemeinde zuständig, so gilt dies auch für die Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung.

    Zuständig für die Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen ist die jeweilige Bauaufsichtsbehörde. Im Landkreis Diepholz gibt es je nach Ort unterschiedliche Zuständigkeiten:

    • für das Gebiet der Gemeinde Stuhr: Gemeinde Stuhr
    • für das Gebiet der Stadt Diepholz: Stadt Diepholz
    • für das übrige Kreisgebiet: Landkreis Diepholz
    • Sonderfall Samtgemeinde Bruchhausen-Vilsen und Stadt Sulingen: Ist für die Erteilung der Baugenehmigung nicht der Landkreis Diepholz, sondern die jeweilige Gemeinde zuständig, so gilt dies auch für die Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung.

    Ansprechpartner

    Fachdienst 63 Bauordnung und Städtebau

    Adresse

    Hausanschrift

    Niedersachsenstr. 2

    49356 Diepholz

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05441 976-4509

    Fax: 05441 976-1758

    E-Mail: fachdienst63@diepholz.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 20.06.2022 (von: Webservice, Landkreis Diepholz)

    Technisch geändert am 20.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Diepholz)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung,
    • Bauzeichnung / Aufteilungsplan (Lageplan, Grundrisse, Schnitte und Ansichten),
      • Im Falle der schriftlichen Antragstellung ist die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan in zweifacher Ausfertigung, lesbar und maßstäblich beizufügen und darf das Format DIN A3 nicht übersteigen.
      • Im Falle der elektronischen Antragstellung muss die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan als elektronisches Dokument übermittelt werden, das im Format DIN A3 druckbar ist.
      • Die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein.
    • Eigentumsnachweis (aktueller Grundbuchauszug, gegebenenfalls Kaufvertrag, gegebenenfalls aktueller Handelsregisterauszug),
    • aktueller Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte

      Hinweise für Diepholz: Abgeschlossenheitsbescheinigung

      Anträge sind schriftlich zu stellen. Sie können von der antragsberechtigten Person selbst oder von einem entsprechend beauftragten Notar bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden.

      Mit dem unterschriebenen Antrag sind die kompletten Bauzeichnungen (Grundrisse aller Geschosse, Schnittzeichnung, Ansichten) vorzulegen. Bei bestehenden Gebäuden muss es sich um eine Baubestandszeichnung handeln.

      Die Nutzungseinheiten sind in den Grundrissen durch arabische Ziffern fortlaufend zu nummerieren (jeder Raum muss die Nummer „seines“ Eigentumsteiles tragen).

      Folgende Unterlagen werden benötigt:

      • Das Antragsformular (siehe Vordruck unten)
      • Ein Auszug aus der Liegenschaftskarte (Lageplan), aus dem sich die Lage des Grundstücks und der darauf befindlichen Gebäude sowie die Aufteilung der außerhalb des Gebäudes liegenden Flächen in Sonder- und Gemeinschaftseigentum ergibt.
      • Ein Grundriss jeder vorhandenen Etage von Keller bis Spitzboden
      • Mindestens eine Schnittzeichnung
      • Alle Ansichten (Sind keine gezeichneten Ansichten vorhanden, können auch Farbfotos vorgelegt werden. Die ganze Gebäudeseite muss zu erkennen sein und es muss Platz für den Stempel der Bauaufsicht vorhanden sein.)

      Das Antragsformular ist 1-fach, alle übrigen Unterlagen 2-fach einzureichen. Hiervon verbleibt ein Exemplar bei der Bauaufsichtsbehörde. Die zweite Ausfertigung wird dem Antragsteller als Aufteilungsplan zusammen mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung zugesandt.

      Bei der Erstellung des Aufteilungsplanes sind folgende Punkte zu beachten:

      • Ein bestimmter Maßstab ist nicht vorgeschrieben. Zulässig ist jeder Maßstab, der eine angemessene Lesbarkeit der Bauzeichnung sicherstellt. Die Unterlagen dürfen das Format DIN A3 jedoch nicht überschreiten. Um die Lesbarkeit der Bauzeichnung sicherzustellen, kann sie auf mehrere Blätter verteilt werden.
      • Auf den Plänen muss der Maßstab, sowie die Angaben zum Grundstück wie Gemarkung, Flur, Flurstück, Straße und Hausnummer stehen.
      • In jedem Raum einer Wohn- bzw. einer Nutzungseinheit muss die Nummer der entsprechenden Einheit stehen.
      • Heizungsräume und Hausanschlussräume sowie der Weg von jeder Einheit zu diesen Räumen müssen immer Gemeinschaftseigentum sein.
      • Alle zu demselben Sondereigentum gehörenden Räume sind mit der gleichen Nummer zu versehen. Auch dann, wenn die Räume getrennt voneinander im Gebäude liegen wie z. B. die Wohnung im 2. Obergeschoss und der Abstellraum im Kellergeschoss.
      • Ist ein Spitzboden vorhanden und dieser ist nur aus der Wohnung begehbar, so muss der Spitzboden die gleiche Nummer tragen wie die Wohnung, über die er zu erreichen ist.
      • Balkone und Dachterrassen, die nur aus einer Wohnung zu erreichen sind, müssen als Sondereigentum der Wohnung zugeordnet werden und somit die gleiche Nummer tragen.
      • Grundrisse, Schnitte und Ansichten müssen für alle Gebäude vorgelegt werden, die nicht ausschließlich Gemeinschaftseigentum sind (d.h. auch für Nebengebäude wie Garagen, Schuppen, etc., die ganz oder teilweise einzelnen Wohnungen zugeordnet werden sollen)
      • Sondereigentum kann auch für Stellplätze sowie für außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks (wie z.B. Terrassen) eingeräumt werden. Dies ist nur möglich, wenn die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume die wirtschaftliche Hauptsache bleiben. Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks müssen durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sein. Die Maßangaben müssen es ermöglichen, die Größe und Lage der zum Sondereigentum gehörenden Flächen ausgehend von den Grenzen des Grundstücks oder eines Gebäudes zu bestimmen.

      Anträge sind schriftlich zu stellen. Sie können von der antragsberechtigten Person selbst oder von einem entsprechend beauftragten Notar bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden.

      Mit dem unterschriebenen Antrag sind die kompletten Bauzeichnungen (Grundrisse aller Geschosse, Schnittzeichnung, Ansichten) vorzulegen. Bei bestehenden Gebäuden muss es sich um eine Baubestandszeichnung handeln.

      Die Nutzungseinheiten sind in den Grundrissen durch arabische Ziffern fortlaufend zu nummerieren (jeder Raum muss die Nummer "seines" Eigentumsteiles tragen).

      Folgende Unterlagen werden benötigt:

      • Das Antragsformular (siehe Vordruck unten)
      • Ein Auszug aus der Liegenschaftskarte (Lageplan), aus dem sich die Lage des Grundstücks und der darauf befindlichen Gebäude sowie die Aufteilung der außerhalb des Gebäudes liegenden Flächen in Sonder- und Gemeinschaftseigentum ergibt.
      • Ein Grundriss jeder vorhandenen Etage von Keller bis Spitzboden
      • Mindestens eine Schnittzeichnung
      • Alle Ansichten (Sind keine gezeichneten Ansichten vorhanden, können auch Farbfotos vorgelegt werden. Die ganze Gebäudeseite muss zu erkennen sein und es muss Platz für den Stempel der Bauaufsicht vorhanden sein.)

      Das Antragsformular ist 1-fach, alle übrigen Unterlagen 2-fach einzureichen. Hiervon verbleibt ein Exemplar bei der Bauaufsichtsbehörde. Die zweite Ausfertigung wird dem Antragsteller als Aufteilungsplan zusammen mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung zugesandt.

      Bei der Erstellung des Aufteilungsplanes sind folgende Punkte zu beachten:

      • Ein bestimmter Maßstab ist nicht vorgeschrieben. Zulässig ist jeder Maßstab, der eine angemessene Lesbarkeit der Bauzeichnung sicherstellt. Die Unterlagen dürfen das Format DIN A3 jedoch nicht überschreiten. Um die Lesbarkeit der Bauzeichnung sicherzustellen, kann sie auf mehrere Blätter verteilt werden.
      • Auf den Plänen muss der Maßstab, sowie die Angaben zum Grundstück wie Gemarkung, Flur, Flurstück, Straße und Hausnummer stehen.
      • In jedem Raum einer Wohn- bzw. einer Nutzungseinheit muss die Nummer der entsprechenden Einheit stehen.
      • Heizungsräume und Hausanschlussräume sowie der Weg von jeder Einheit zu diesen Räumen müssen immer Gemeinschaftseigentum sein.
      • Alle zu demselben Sondereigentum gehörenden Räume sind mit der gleichen Nummer zu versehen. Auch dann, wenn die Räume getrennt voneinander im Gebäude liegen wie z. B. die Wohnung im 2. Obergeschoss und der Abstellraum im Kellergeschoss.
      • Ist ein Spitzboden vorhanden und dieser ist nur aus der Wohnung begehbar, so muss der Spitzboden die gleiche Nummer tragen wie die Wohnung, über die er zu erreichen ist.
      • Balkone und Dachterrassen, die nur aus einer Wohnung zu erreichen sind, müssen als Sondereigentum der Wohnung zugeordnet werden und somit die gleiche Nummer tragen.
      • Grundrisse, Schnitte und Ansichten müssen für alle Gebäude vorgelegt werden, die nicht ausschließlich Gemeinschaftseigentum sind (d.h. auch für Nebengebäude wie Garagen, Schuppen, etc., die ganz oder teilweise einzelnen Wohnungen zugeordnet werden sollen)
      • Sondereigentum kann auch für Stellplätze sowie für außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks (wie z.B. Terrassen) eingeräumt werden. Dies ist nur möglich, wenn die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume die wirtschaftliche Hauptsache bleiben. Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks müssen durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sein. Die Maßangaben müssen es ermöglichen, die Größe und Lage der zum Sondereigentum gehörenden Flächen ausgehend von den Grenzen des Grundstücks oder eines Gebäudes zu bestimmen.

      Formulare

      • Formulare/ Online-Dienste vorhanden: Nein
      • Schriftform erforderlich: vom Landesrecht abhängig
      • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
      • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

      Voraussetzungen

      • Sie müssen nachweisen, dass Sie entweder Eigentümer beziehungsweise Erbbauberechtigter der Wohnungen sind, für die eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt wird. Alternativ müssen Sie Ihr berechtigtes Interesse glaubhaft machen (zum Beispiel Erwerber).
      • Abgeschlossen ist Sondereigentum, wenn
        • es baulich von fremden Wohnungen beziehungsweise Räumen abgetrennt ist, zum Beispiel durch Wände und Decken, und
        • einen eigenen abschließbaren Zugang direkt vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum hat; der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum oder ohne dingliche Absicherung über ein Nachbargrundstück führen.
      • Zu einer abgeschlossenen Wohnung oder zu in sich abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen können zusätzliche abschließbare Räume außerhalb des jeweiligen Abschlusses (zum Beispiel Abstellräume im Keller) gehören.
      • Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks (wie Terrassen und Gartenflächen), an denen ebenfalls Sondereigentum begründet werden soll, müssen durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.

      Hinweise für Diepholz: Abgeschlossenheitsbescheinigung

      Antragsberechtigt ist jede Person, die ein berechtigtes Interesse an der Bescheinigung glaubhaft macht. Ein solches Interesse hat der Eigentümer und der Erbbauberechtigte. Auch Erwerber können, bevor sie das Eigentum erwerben, ein entsprechendes Interesse haben.

      Antragsberechtigt ist jede Person, die ein berechtigtes Interesse an der Bescheinigung glaubhaft macht. Ein solches Interesse hat der Eigentümer und der Erbbauberechtigte. Auch Erwerber können, bevor sie das Eigentum erwerben, ein entsprechendes Interesse haben.

      Rechtsgrundlage(n)

      Hinweise für Diepholz: Abgeschlossenheitsbescheinigung

      • §   7 Absatz 4 Nummer 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
      • § 32 Absatz 2 Nummer 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
      • § 7 Absatz 4 Nummer 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
      • § 32 Absatz 2 Nummer 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

      Rechtsbehelf

      • verwaltungsgerichtliche Klage (bei der Abgeschlossenheitsbescheinigung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt)

      Verfahrensablauf

      • Sie füllen den Antrag aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Baubehörde ein.
      • Die Baubehörde prüft Ihren Antrag und die Unterlagen.
      • Wenn alle Voraussetzung vorliegen, erteilt Ihnen die Baubehörde eine Abgeschlossenheitsbescheinigung zusammen mit einer Ausfertigung der Bauzeichnung / des Aufteilungsplans.

      Fristen

      • keine

      Hinweise für Diepholz: Abgeschlossenheitsbescheinigung

      Es gibt keine normierten Fristen über das allgemeine Verfahrensrecht hinaus. Durch die Genehmigungsbehörden können individuelle Fristen für die Nachreichung fehlender Unterlagen gesetzt werden.

      Es gibt keine normierten Fristen über das allgemeine Verfahrensrecht hinaus. Durch die Genehmigungsbehörden können individuelle Fristen für die Nachreichung fehlender Unterlagen gesetzt werden.

      Bearbeitungsdauer

      • keine Angabe

      Kosten

      Nach Landesrecht kann für die Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung eine Gebühr erhoben werden.

      Hinweise für Diepholz: Abgeschlossenheitsbescheinigung

      Nach Landesrecht sind für das Erstellen des Aufteilungsplanes und die Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung Gebühren zu erheben. Die Höhe der Gebühr für die Abgeschlossenheitsbescheinigung richtet sich nach der Anzahl der abgeschlossenen Einheiten und dem damit verbundenen Prüfaufwand.

      Nach Landesrecht sind für das Erstellen des Aufteilungsplanes und die Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung Gebühren zu erheben. Die Höhe der Gebühr für die Abgeschlossenheitsbescheinigung richtet sich nach der Anzahl der abgeschlossenen Einheiten und dem damit verbundenen Prüfaufwand.

      Hinweise (Besonderheiten)

      Hinweise für Diepholz: Abgeschlossenheitsbescheinigung

      Eine Wohnung gilt als abgeschlossen, wenn sie baulich, tatsächlich, räumlich und funktionell vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist (z. B. durch Wände und Decken) und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, einem Treppenhaus oder einem Vorraum hat. Ist eine Nutzungseinheit nur über eine andere Einheit zu erreichen, so ist diese nicht in sich abgeschlossen.

      Zu abgeschlossenen Wohnungen können zusätzliche Räume, Stellplätze oder Freiflächen außerhalb des Wohnungsabschlusses gehören. Diese müssen im Aufteilungsplan mit der gleichen Nummer wie die Wohnung bezeichnet sein. Bei Stellplätzen und außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks gilt zusätzlich das Erfordernis, dass diese durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sein müssen. Sollen Stellplätze und Teile des Grundstücks im gemeinschaftlichen Eigentum verbleiben und an diesen lediglich Sondernutzungsrechte begründet werden, müssen sie nicht im Aufteilungsplan gekennzeichnet oder durch Maßangaben bestimmt sein.

      Bei „nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen“, das sind sonstige Räume, die sich im Unterschied zu den Wohnungen aus ihrer Zweckbestimmung ergeben wie z. B. gewerbliche Räume, Praxisräume, Abstellräume, Garagen, etc., gelten diese Erfordernisse sinngemäß.

      Bei Rückfragen wenden Sie sich an die zuständige Ansprechperson.

      Eine Wohnung gilt als abgeschlossen, wenn sie baulich, tatsächlich, räumlich und funktionell vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist (z. B. durch Wände und Decken) und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, einem Treppenhaus oder einem Vorraum hat. Ist eine Nutzungseinheit nur über eine andere Einheit zu erreichen, so ist diese nicht in sich abgeschlossen.

      Zu abgeschlossenen Wohnungen können zusätzliche Räume, Stellplätze oder Freiflächen außerhalb des Wohnungsabschlusses gehören. Diese müssen im Aufteilungsplan mit der gleichen Nummer wie die Wohnung bezeichnet sein. Bei Stellplätzen und außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks gilt zusätzlich das Erfordernis, dass diese durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sein müssen. Sollen Stellplätze und Teile des Grundstücks im gemeinschaftlichen Eigentum verbleiben und an diesen lediglich Sondernutzungsrechte begründet werden, müssen sie nicht im Aufteilungsplan gekennzeichnet oder durch Maßangaben bestimmt sein.

      Bei "nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen", das sind sonstige Räume, die sich im Unterschied zu den Wohnungen aus ihrer Zweckbestimmung ergeben wie z. B. gewerbliche Räume, Praxisräume, Abstellräume, Garagen, etc., gelten diese Erfordernisse sinngemäß.

      Bei Rückfragen wenden Sie sich an die zuständige Ansprechperson.

      Weitere Informationen

      Gültigkeitsgebiet

      Niedersachsen

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz am 02.11.2020

      Version

      Technisch erstellt am 17.08.2007 (von: Kathrin Jurke)

      Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

      Stichwörter

      Aufteilung eines Wohnhauses in Wohnungseigentum, Aufteilung Wohnhaus, Teileigentum, Sondereigentum, Wohnungseigentum, Eigentumswohnung, Dauerwohnrecht

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

      Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English

      Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

      Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)