Kraftfahrzeug Zulassung neu aus Nicht-EU-Land

    Kraftfahrzeug Zulassung neu aus Nicht-EU-Land

    Beschreibung

    Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Daher ist für jedes Fahrzeug die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens zu beantragen. Neue Fahrzeuge aus einem Nicht-EU-Land können unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland zugelassen werden.

    Hinweise für Friesland: Zulassung eines Neufahrzeuges (Importfahrzeug aus einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat)

    Allgemeine Informationen

    Hier finden Sie Informationen zur Zulassung eines Neufahrzeuges (Importfahrzeug aus einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat).

    Infos zur Kennzeichenzuteilung:
    Möchten Sie ein Wunschkennzeichen reservieren, das bisherige Kennzeichen von Ihrem Altfahrzeug für das neue Fahrzeug übernehmen, oder das auswärtige Kennzeichen weiterführen? mehr erfahren...

    Welche Kennzeichenarten gibt es?

    Kennzeichenarten: Saison, Oldtimer-H, Elektro-E, Motorradkennzeichen ...

    weitere Infos:

    • Eine Online-Bearbeitung im Rahmen des I-Kfz-Projekts ist für diese Geschäfstfälle z.Z. noch nicht möglich. Infos zur internetbasierten Zulassung (I-Kfz) finden Sie hier...
    • alle Formulare finden Sie hier
    • welche Unterlagen werden benötigt? Wählen Sie hier Ihr gewünschtes Anliegen aus. Dort finden Sie alle Informationen.


    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt bzw. bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.

    Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

    Hinweise für Friesland: Zulassung eines Neufahrzeuges (Importfahrzeug aus einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat)

    Die Zuständigkeit bei allen Zulassungsangelegenheiten liegt bei der Kfz-Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung. Haben Sie Ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Friesland, können Sie sich an die Zulassungsstelle Jever oder an die Außenstelle der Zulassungsstelle in Varel wenden. Außerbetriebsetzungen von Fahrzeugen sind unabhängig vom Wohnsitz in allen Kfz-Zulassungsstellen möglich.

    Ansprechpartner

    Landkreis Friesland - Fachbereich Straßenverkehr - Zulassungsstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Bullhamm 13

    26441 Jever

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04461 919-8787

    E-Mail: zulassungsstelle@friesland.de

    Internet

    Formulare

    SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen)

    Weitere Informationen

    Die Außenstelle der Zulassungsstelle in Varel erreichen Sie unter: 04451/953-400

    Version

    Technisch geändert am 04.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Zulassungsbescheinigung Teil II (soweit vorhanden)
    • Datenbestätigung der Herstellerfirma im Original nach § 2 Absatz 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), Certificate of Conformity (COC) oder Einzelgenehmigung gemäß § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
    • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 FZV
    • Kaufvertrag/Rechnung für das Neufahrzeug
    • Fahrzeugpapiere bzw. ausländische Zulassungsbescheinigung (soweit vorhanden)
    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung - nicht älter als 3 Monate
      • Führerschein und ähnliche Dokumente werden nicht anerkannt
    • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
      • Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
    • Verzollungsnachweis nach § 6 Absatz 6 FZV

    bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:

    • formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll

    bei Firmen zusätzlich:

    • Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
    • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht

    bei Vereinen zusätzlich:

    • Vereinsregisterauszug
    • Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht

    bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:

    • Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile
    • deren Ausweise

    Hinweise für Friesland: Zulassung eines Neufahrzeuges (Importfahrzeug aus einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat)

    Für weitere Infos und Hinweise klicken Sie bitte auf die entsprechende Zeile

    > Zulassungsantrag (incl. SEPA - Vollmacht - Einverständniserklärung Minderjährige)

    Wenn Sie nicht selber in der Zulassungsstelle vorsprechen und jemanden bevollmächtigen (z.B. Partner, Verwandten, Autohaus usw.), benutzen Sie bitte unseren FRI-Zulassungsantrag.

    Mit dem Antrag auf Zulassung muss ein gültiges SEPA-Mandat zum Einzug der KFZ-Steuer durch das Hauptzollamt vorgelegt werden. Ohne gültiges SEPA-Mandat ist eine Bearbeitung nicht möglich. Wenn Sie nicht selbst zur Zulassungsstelle kommen können, ist eine Vollmacht erforderlich, dies gilt auch für Eheleute / Familienangehörige. Bei Zulassung für einen minderjährigen Fahrzeughalter sind zusätzlich Einverständniserklärungen der gesetzlichen Vertreter sowie deren Personalausweise erforderlich. Dabei muss eine Person benannt werden, die in der Zulassungsbescheinigung als gesetzlicher Vertreter eingetragen wird. In unserem Antrag ist das SEPA-Mandat, die Vollmachtserteilung bzw.die Einverständniserklärung für Minderjährige bereits enthalten. Zudem können Sie weitere wichtigen Angaben zu Ihrem Antrag hinterlegen. Dies dient auch dazu, dass der Antrag in Ihrem Sinne bearbeitet wird, und Irrtümer oder Rückfragen vermieden werden.

    Wenn Sie persönlich in der Zulassungsstelle vorsprechen, ist dieser Antrag zwar nicht zwingend notwendig, die Verwendung wird aber empfohlen. Das SEPA-Mandat muss aber in jedem Fall ausgefüllt werden.

    Hinweis: Wenn Gebührenrückstände beim Landkreis Friesland oder KFZ-Steuerrückstände beim Hauptzollamt vorliegen, kann der Zulassungsantrag von der Kfz-Zulassungsbehörde nicht bearbeitet werden.
    Kontaktmöglichkeiten in diesem Fall:
    Kfz-Steuer-Rückstände: Hauptzollamt Itzehoe (Tel.: 0461/ 5043-111)
    Gebührenrückstände Landkreis Friesland: Kreiskasse Jever (04461-919-0)

    > eVB - elektronische Versicherungsbestätigung

    Die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) erhalten Sie bei Ihrer Versicherung in Form einer 7-stelligen eVB-Nummer, die Sie bei der Zulassungsbehörde angeben müssen. Mit dieser eVB-Nr. kann die Zulassungsbehörde Ihre Versicherungsdaten elektronisch abrufen.

    Wichtig:
    Bezüglich Halter/Versicherungsnehmer müssen die von Ihnen hinterlegten Daten
    später mit Ihrem Zulassungsantrag übereinstimmen, ansonsten kann die eVB-Nr. von der Zulassungsbehörde nicht verwendet werden. Soll das Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelassen werden, muss der gewünschte Saisonzeitraum ebenfalls schon bei der Versicherung hinterlegt worden sein. Lesen Sie dazu unsere Tipps!

    Für Ausfuhrkennzeichen erhalten Sie bei Ihrer Versicherung anstatt der eVB-Nr. eine Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen in Papierform (3-fach-Satz).

    In welchen Fällen ist bei Zulassungen/ Umschreibungen oder Wechsel der Kennzeichenart keine eVB erforderlich?

    • Bei Wohnortwechsel aus anderem Zulassungsbezirk (ohne Halterwechsel)
    • Bei Zulassung eines "Anhängers zur Beförderung von Tieren oder Booten für Sportzwecke" (dies muss in der Betriebserlaubnis/ZB als Fahrzeugart eingetragen sein)
    • Änderung der Kennzeichenart: Bei Änderung einer in Friesland bestehenden Zulassung auf ein H-Oldtimerkennzeichen (ohne Halterwechsel)
      Ausnahme: Bei Änderung einer in Friesland bestehenden Zulassung auf ein H-Kennzeichen kombiniert mit Saisonkennzeichen ist eine eVB mit Angabe des Saisonzeitraumes erforderlich!

    > Personalausweis / Pass / Meldebescheinigung (bei natürlichen Personen)

    Personalausweis des Antragstellers
    oder
    Reisepass /ausländischer Pass mit zusätzl. Meldebescheinigung*

    * warum ist bei Reisepass/ausländischem Pass eine Meldebescheinigung erforderlich?
    Damit ein Fahrzeug zugelassen werden kann, muss der Antragsteller seine Personalien nachweisen. Dies geschieht durch einem amtlichen Ausweis.
    Außerdem ist nachzuweisen, dass der Antragsteller auch seinen Hauptwohnsitz im Zulassungsbezirk hat. Beide Nachweise werden i.d.R. durch den Personalausweis erbracht.
    Ein ausländischer Pass oder ein Reisepass beinhaltet nicht die vollständige Wohnanschrift, der Nachweis des Hauptwohnsitzes kann hierdurch nicht erbracht werden.
    Um den Hauptwohnsitz nachzuweisen, wird deshalb bei Vorlage des Reisepasses oder eines ausländischen Passes zusätzlich eine Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt benötigt.
    Anstatt der Meldebescheinigung genügt auch eine Ummeldebescheinigung, die Sie im Zuge einer Wohnsitzanmeldung beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde erhalten.

    Ausnahme: wird ein Ausfuhrkennzeichen auf einen Halter mit Wohnsitz im Ausland beantragt, entfällt die Meldebescheinigung. Es ist der ausländische Pass vorzulegen und die ausländische Anschrift vollständig anzugeben.

    > Authentifizierung bei juristischen Personen, Vereinigungen, Einzelgewerbe:

    bei Zulassung für eine juristische Person, einen Einzelunternehmer oder für eine Vereinigung sind folgende Registerauszüge/Nachweise erforderlich:

    a) Firma (juristische Person): aktueller Handelsregisterauszug, Zulassung ist möglich am Hauptsitz oder eingetragenen Niederlassung* (*Als Nachweis für den Standort der Niederlassung bitte zusätzlich die Gewerbeanmeldung der Gemeinde vorlegen.)

    b) Einzelgewerbe, selbständiger Kaufmann etc. (= keine juristische Person): Die Zulassung erfolgt auf die natürliche Person des Gewerbetreibenden. Als Anschrift wird der in der Gewerbeanmeldung nachgewiesene Betriebssitz (der im LK Friesland liegen muss) eingetragen. Es wird hierfür der Personalausweis des Einzelunternehmers sowie eine Gewerbeanmeldung für den Betriebssitz benötigt. Bitte achten Sie darauf, dass Ihre eVB nicht den Anredeschlüssel "Firma" enthält. Dies wäre allerdings unschädlich, wenn die Versicherung in der eVB einen "abweichenden Halter" zulässt.

    b) Verein (e.V., juristische Person): aktueller Auszug aus dem Vereinsregister mit Angabe einer verantwortlichen Person

    c) Vereinigung: (z.B. Sozietät, Gemeinschaftspraxis): Das Bestehen und der Sitz dieser Vereinigung muss in geeigneter Weise nachgewiesen werden.(z.B. Bestätigung der Kammer / Steuerbescheid). Die genaue Namensbezeichnung und die Anschrift der Vereinigung muss angegeben werden. Zusätzlich ist die Benennung eines verantwortlichen Vertreters dieser Vereinigung erforderlich (Personalausweis, Angabe der Wohnsitzanschrift und Unterschrift des Vertreters erforderlich).

    (eindeutig lesbare) Fotokopien oder digitale Auszüge (per Fax, Email) werden akzeptiert

    > Zulassungsbescheinigung Teil II bei Einfuhr (ggf.)

    Die ZB II wird generell sowohl zur Bearbeitung von Änderungen, als auch als Nachweis über die Verfügungsberechtigung benötigt. Hat der Hersteller für dieses Fahrzeug eine ZB II ausgestellt, ist diese vorzulegen.

    Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) liegt bei der Bank? Hier lesen Sie weitere Infos...

    Wenn bisher noch keine (deutsche) ZB II ausgestellt worden ist (z.B. bei Importfahrzeugen):
    In diesem Fall fertigt die Zulassungsbehörde die ZB II bei der Zulassung aus, wenn die Verfügungsberechtigung des Fahrzeuges nachgewiesen werden kann (z.B. Kaufvertrag oder Originalrechnung oder vergleichbare Unterlage als Nachweis über den Erwerb des Fahrzeuges). In Einzelfällen kann eine Versicherung an Eides statt verlangt werden.

    > EG-Übereinstimmungserklärung des Fahrzeugherstellers (COC)

    Durch die EG-Übereinstimmungserklärung (COC) des Fahrzeugherstellers wird der Nachweis erbracht, dass für das Fahrzeug EG-Typengenehmigung des Fahrzeuges besteht.

    Aufgrund neuer Abgasvorschriften müssen die Zulassungsbehörden zusätzliche Abgaswerte (WLTP) erfassen, die nicht aus der Zulassungsbescheinigung, sondern nur aus der EG-Übereinstimmungserklärung (COC) hervorgehen.

    Deshalb ist bei Neuzulassungen von PKW (Fahrzeugklasse M1) und leichten Nutzfahrzeugen (Fahrzeugklasse N1) die Vorlage der EG-Übereinstimmungserklärung (COC) erforderlich.

    > Nachweis der Typengenehmigung

    Das Fahrzeug muss zu einem genehmigten Typ ("Betriebserlaubnis") gehören. Der Nachweis über eine vorhandene EG-Typengenehmigung kann erbracht werden durch:

    • Vorlage einer ZB II mit Hinweis auf eine EG-Typengenehmigungsnummer
    • EG-Übereinstimmungserklärung (certificate of conformity,COC) oder
    • EG-Einzelgenehmigung (EG-FGV) oder / und
    • Hersteller-Datenbestätigung nach § 20 Abs. 3a Muster 2 d StVZO, wenn darin eine bestehende Typengenehmigung bestätigt wird

    Es besteht die Möglichkeit, bei einer Überwachungsorganisation eine sog. "Datenbestätigung" (Aufstellung der Technikdaten) ausstellen zu lassen, wenn die Technikdaten unklar sind. Infos erhalten Sie z.B. beim TÜV oder DEKRA.

    Ist keine Typengenehmigung für das Fahrzeug vorhanden oder nachgewiesen, ist ein technisches Gutachten gem. § 21 StVZO bzw. § 13 EG-FGV erforderlich. Zuständig hierfür ist die Technische Prüfstelle:
    in den alten Bundesländern: TÜV
    in den neuen Bundesländern: DEKRA

    > Umsatzsteuererklärung (nur bei innergemeinschaftlichem Erwerb)

    Bei innergemeinschaftlichem Erwerb von Neufahrzeugen (Einfuhr aus einem Mitgliedstaat der EU)

    In welchen Fällen diese Umsatzsteuererklärung der Zulassungsbehörde vorgelegt werden muss, finden Sie auf den Seiten des Zoll...

    > Zoll-Unbedenklichkeitsbescheinigung (Nur bei Einfuhr außerhalb der EU)

    Eine Zoll-Unbedenklichkeitsbescheinigung benötigen Sie nur zur Zulassung eines Fahrzeuges bei einer Einfuhr aus einem Staat außerhalb der EU (z.B. USA).

    Bitte wenden Sie sich dazu an das Hauptzollamt.

    Zum Ausdrucken nutzen Sie bitte unsere Checkliste

    Formulare

    Hinweise für Friesland: Zulassung eines Neufahrzeuges (Importfahrzeug aus einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat)

    Voraussetzungen

    Eine Zulassung erfolgt

    • nur auf den Wohnort - bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnsitz - bzw. den Firmensitz/die Niederlassung der antragstellenden Person.
    • als Firmenfahrzeug, wenn die Firma im deutschen Handelsregister bzw. Gewerberegister eingetragen ist.

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Zulassung ist durch die Halterin/den Halter oder eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen. Falls die zuständige Stelle ein Antragsformular verlangt, kann dieses vorab bei der zuständigen Stelle besorgt werden.

    Gibt es für das Fahrzeug keine europäische Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, ist eine Vollabnahme gemäß § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bzw. eine Einzelgenehmigung gemäß § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) erforderlich. In der vorzulegenden Rechnung muss erkennbar sein, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt.

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Friesland: Zulassung eines Neufahrzeuges (Importfahrzeug aus einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat)

    Zulassung Neufahrzeug

    Basisgebühren (Verwaltungsgebühren incl. evtl. KBA-Gebühr)

    nicht-internetbasierter
    Vorgang (€)

    internetbasierter Vorgang
    (Antragstellung über I-KFZ-Portal,
    incl. Versandkosten) (€)

    Neuzulassung (fabrikneues Fahrzeug) (auch Import eines Neufahrzeuges) ggf. zuzügl. Gebühren für die Ausstellung der ZB II)

    27,60

    22,45

    Die Zulassungsgebühren für sog. zulassungsfreie, kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge (Leichtkrafträder, Roller, Arbeitsmaschinen etc.) können leicht abweichen.

    mögliche zusätzliche Gebühren: (Verwaltungsgebühr incl. evtl. KBA-Gebühr)

    Zuteilung einer vom regelmäßigen Zuteilungsverfahren abweichenden Erkennungsnnumer (Wunschkennzeichen)
    oder Übertragung des bisherigen Kennzeichen vom Altfahrzeug auf das Nachfolgefahrzeug (Kennzeichenmitnahme)
    --> bei vorheriger Reservierung zuzüglich

    10,20 €
    2,60 €

    Erhöhungsbetrag bei gleichzeitiger technischer Änderung

    10,20 €

    erhöhter Erfassungsaufwand, wenn die Fahrzeugdaten vom KBA nicht zur Verfügung gestellt werden können z.B. Erfassung der WLTP- Daten bei Neufahrzeugen oder bei ungetypten Fahrzeugen

    15,30 €

    Aufbietungsgebühren bei Verlust des Fz.-Briefes

    13,80 €

    Kosten für neue ZB II (z.B. bei vollgeschriebener ZB II, Erstausfertigung bei Import oder wegen Neuausstellung bei I-KFZ-Zulassung)

    3,80 €

    Übersendung / Rücksendung der ZB II an Banken/ Kreditinstitute

    10,20 €

    Gebühr für Umstellung alter Fahrzeugpapiere in Zulassungsbescheinigung Teil I + II

    5,10 €

    Erteilung einer Einzelgenehmigung ("Betriebserlaubnis")

    39,50 €

    Abnahme einer Versicherung an Eides statt durch Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde (§ 5 StVG) bei Verlust der ZB II oder anderen Fällen

    30,70 €

    Zahlungsmöglichkeiten:

    • Bei einem persönlichen Besuch in der Zulassungsstelle Jever oder Varel werden die Gebühren nach der Bearbeitung direkt vor Ort erhoben. Wir bitten möglichst um bargeldlose Kartenzahlung mit EC/Girocard oder Kreditkarte.
    • Die Gebühren im I-KFZ-Portal werden nach Abschluss des Prozesses Online erhoben (E-payment). Die Zahlung können Sie mit Giropay, Paydirekt, Kreditkarte oder PayPal vornehmen.
    • Wenn Sie unseren Bring+Send-Service nutzen, erhalten Sie mit der Rücksendung Ihrer Unterlagen eine Gebührenrechnung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es wird empfohlen, sich vor dem Kauf bei der Herstellerfirma oder bei einer amtlich anerkannten sachverständigen Person oder bei einer Prüferin/einem Prüfer zu versichern, ob das Fahrzeug die für die Zulassung erforderliche Emissionsklasse erfüllt.

    Informationen für die Reservierung eines Wunschkennzeichens enthält die Leistung "Kraftfahrzeugkennzeichen Reservierung Wunschkennzeichen".

    Hinweise für Friesland: Zulassung eines Neufahrzeuges (Importfahrzeug aus einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat)

    Auf dem Eingangsportal der Zulassungsstelle finden Sie alle Infos:

    • Termin buchen
    • Wunschkennzeichen reservieren
    • Infos zu Ihrem Anliegen
    • Wegbeschreibung, Anschrift und Ansprechpartner
    • Bring&Send-Service
    • Formulare u.v.m.

    zum Eingangsportal der Zulassungsstelle -- >

    Weitere Informationen

    Hinweise für Friesland: Zulassung eines Neufahrzeuges (Importfahrzeug aus einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat)

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch AG Kommunenredaktion am 18.03.2014

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Kfz-Zulassung, Neuwagen, KFZ anmelden, Neuzulassung, Einfuhr, KFZ Neuanmeldung, Anmeldung eines Autos, Import von Fahrzeugen, Fahrzeugneuanmeldung, Kraftfahrzeug Zulassung neu aus Nicht-EU-Land, europäisches Ausland

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de